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   BFH, 15.04.1999 - VII B 179/98   

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https://dejure.org/1999,5721
BFH, 15.04.1999 - VII B 179/98 (https://dejure.org/1999,5721)
BFH, Entscheidung vom 15.04.1999 - VII B 179/98 (https://dejure.org/1999,5721)
BFH, Entscheidung vom 15. April 1999 - VII B 179/98 (https://dejure.org/1999,5721)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sicherungshypothek - Löschung von Sicherungshypotheken - Erteilung einer Löschungsbewilligung - Prozeßerklärung - Auslegung von Prozeßerklärungen

  • Judicialis

    FGO § 138 Abs. 1; ; FGO § ... 67; ; FGO § 46; ; FGO § 107 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 119 Nr. 1; ; FGO § 105 Abs. 4 Satz 1; ; BGB § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; FGO § 115 Abs. 2
    Fehlerhafte Auslegung einer Prozesserklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.06.1997 - VII B 52/97

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - VII B 179/98
    Ein Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im anhängigen Verfahren XV 541/93 mit der Folge, daß dieses Verfahren dann nicht in der Hauptsache hätte erledigt sein können, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der neue Streitgegenstand, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragungen der Sicherungshypotheken in das Grundbuch (genauer: der entsprechenden Eintragungsersuchen des FA, weil nur diese, nicht aber die Eintragungen selbst, Verwaltungsaktqualität haben: vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl. 1998, § 322 Anm. 4, jeweils m.w.N.), ein ganz anderer als derjenige im ursprünglich anhängig gemachten (und erledigten) Verfahren XV 541/93 (Verpflichtung des FA zur Erteilung von Löschungsbewilligungen) war.

    Das FA ist zu ihrer Erteilung von Amts wegen verpflichtet, wenn beispielsweise der Betroffene das Eintragungsersuchen des FA erfolgreich angefochten hat (BFH/NV 1997, 830).

  • BFH, 18.03.1994 - III B 458/90

    Zulässigkeit der Beurteilung einer fehlerhaften Anwendung prozessualer

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - VII B 179/98
    Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob mit der bloßen Rüge, das FG habe eine Prozeßerklärung nicht sachgerecht ausgelegt, nicht lediglich ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verfolgbarer Verstoß gegen materielles Recht, nämlich die fehlerhafte Anwendung prozessualer Vorschriften (sog. error in iudicando) geltend gemacht wird (vgl. etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1994 III B 458/90, BFH/NV 1994, 882), oder ob darin nicht doch die Behauptung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, d.h. eines Verstoßes des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667) zu sehen ist.
  • BFH, 11.12.1992 - VI R 162/88

    Ordnungsgemäße Klageschrift auch bei leichter Bestimmbarkeit des Beklagten

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - VII B 179/98
    Für diese letzte Ansicht --Verfahrensfehler-- wird ins Feld geführt, daß infolge fehlerhafter Auslegung der Klageschrift oder sonstiger Prozeßerklärungen der Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz verkürzt werde (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 25 a und 26, unter Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88, BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306).
  • BFH, 03.10.1972 - VII B 152/70

    Prozeßbevollmächtigter - Kostenansatz - Vertretener Beteiligter -

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - VII B 179/98
    Tatsächlich geht es im Streitfall jedoch nicht darum, daß ein Urteil verspätet niedergelegt und damit auch verspätet zugestellt worden ist, sondern allein darum, daß das ordnungsgemäß niedergelegte und der Geschäftsstelle fristgemäß übergebene vollständig abgefaßte Urteil (§ 105 Abs. 4 Satz 1 FGO) vom 20. Mai 1997 der Klägerin bereits am 26. Juni 1997 zugestellt worden war, diese Zustellung aber unwirksam war und die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1972 VII B 152/70, BFHE 107, 163, BStBl II 1973, 84), weil das Urteil nicht der Klägerin, sondern dem in der mündlichen Verhandlung als Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aufgetretenen X hätte zugestellt werden müssen (§ 62 Abs. 3 Satz 5 FGO).
  • BFH, 20.04.1993 - IV S 1/93

    Fehlen eines angefochtenen Verwaltungsaktes bei dem Antrag auf Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - VII B 179/98
    Das dem FG unterlaufene Versehen, eine offenbare Unrichtigkeit in Form einer offenbaren Auslassung, ist nach zulässiger Berichtigung des Rubrums nach § 107 FGO (vgl. BFH-Beschluß vom 27. April 1993 II B 13/93, BFH/NV 1993, 556: Ergänzung des Prozeßbevollmächtigten im Rubrum; Beschluß vom 13. April 1995 III B 39/93, BFH/NV 1996, 47: Streichung eines zusätzlich aufgenommenen Prozeßbevollmächtigten im Rubrum) durch Zustellung des ansonsten unveränderten Urteils an den Prozeßbevollmächtigten am 14. Mai 1998 behoben worden.
  • BFH, 22.01.1991 - V B 119/89

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verstoßes des Finanzgerichts gegen

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - VII B 179/98
    Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob mit der bloßen Rüge, das FG habe eine Prozeßerklärung nicht sachgerecht ausgelegt, nicht lediglich ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verfolgbarer Verstoß gegen materielles Recht, nämlich die fehlerhafte Anwendung prozessualer Vorschriften (sog. error in iudicando) geltend gemacht wird (vgl. etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1994 III B 458/90, BFH/NV 1994, 882), oder ob darin nicht doch die Behauptung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, d.h. eines Verstoßes des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667) zu sehen ist.
  • BFH, 13.04.1995 - III B 39/93

    Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 107 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - VII B 179/98
    Das dem FG unterlaufene Versehen, eine offenbare Unrichtigkeit in Form einer offenbaren Auslassung, ist nach zulässiger Berichtigung des Rubrums nach § 107 FGO (vgl. BFH-Beschluß vom 27. April 1993 II B 13/93, BFH/NV 1993, 556: Ergänzung des Prozeßbevollmächtigten im Rubrum; Beschluß vom 13. April 1995 III B 39/93, BFH/NV 1996, 47: Streichung eines zusätzlich aufgenommenen Prozeßbevollmächtigten im Rubrum) durch Zustellung des ansonsten unveränderten Urteils an den Prozeßbevollmächtigten am 14. Mai 1998 behoben worden.
  • BFH, 27.04.1993 - II B 13/93
    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - VII B 179/98
    Das dem FG unterlaufene Versehen, eine offenbare Unrichtigkeit in Form einer offenbaren Auslassung, ist nach zulässiger Berichtigung des Rubrums nach § 107 FGO (vgl. BFH-Beschluß vom 27. April 1993 II B 13/93, BFH/NV 1993, 556: Ergänzung des Prozeßbevollmächtigten im Rubrum; Beschluß vom 13. April 1995 III B 39/93, BFH/NV 1996, 47: Streichung eines zusätzlich aufgenommenen Prozeßbevollmächtigten im Rubrum) durch Zustellung des ansonsten unveränderten Urteils an den Prozeßbevollmächtigten am 14. Mai 1998 behoben worden.
  • BFH, 09.10.2013 - V B 54/13

    Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bei fehlender Zustellung des

    Daran fehlt es aber bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, die die Zustellung eines ordnungsgemäß niedergelegten und der Geschäftsstelle übergebenen vollständig abgefassten Urteils (§ 105 Abs. 4 FGO) betreffen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471).
  • BFH, 28.12.2010 - X B 18/10

    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

    Erst wenn das scheitert, ist Raum für eine weitere Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Klägers (vgl. etwa den Geschehensablauf in dem dem BFH-Beschluss vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471 zu Grunde liegenden Sachverhalt).
  • BFH, 05.09.2008 - IV B 144/07

    Richterliche Hinweispflicht bei fachkundig vertretenen Beteiligten -

    Kommt das FG dann zu dem Ergebnis, dass von beiden Beteiligten wirksame Erledigungserklärungen abgegeben wurden, stellt es durch Urteil fest, dass die Hauptsache erledigt ist (BFH-Beschluss vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471, unter 2. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz 24).
  • FG Baden-Württemberg, 15.12.2008 - 10 K 2875/08

    Erledigungserklärung als wesentliche Förmlichkeit nach § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO

    Kommt das FG dann zu dem Ergebnis, dass von beiden Beteiligten wirksame Erledigungserklärungen abgegeben wurden, stellt es durch Urteil fest, dass die Hauptsache erledigt ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. April 1999 VII B 179/98, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 1471, unter 2. der Gründe; Gräber/Ruban, Kommentar zur FGO, § 138 Rz 24).
  • BFH, 25.05.2011 - IX B 141/10

    Wirksamkeit einer auf einer irrigen Annahme beruhenden Prozesserklärung

    Es kann offenbleiben, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die in der Art einer Revisionsbegründung geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe die als Widerruf auszulegende "Anfechtung" der von ihnen abgegebenen Erklärung zur Erledigung der Hauptsache unzutreffend ausgelegt und mithin als wirksam beurteilen sowie den Rechtsstreit fortführen müssen, einen Revisionszulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt haben (vgl. hierzu etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471; vom 12. Mai 1999 I B 98/98, BFH/NV 1999, 1487).
  • BFH, 10.03.2005 - V B 42/03

    Zulässigkeit bedingter Prozesshandlungen

    Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob mit der Rüge, das Finanzgericht habe den Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 2002 nicht sachgerecht ausgelegt, nicht lediglich ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verfolgbarer Verstoß gegen materielles Recht, nämlich die fehlerhafte Anwendung prozessualer Vorschriften (sog. error in iudicando), geltend gemacht wird (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. März 1994 III B 458/90, BFH/NV 1994, 882), oder ob darin die Behauptung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu sehen ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76; BFH-Beschluss vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471).
  • FG Hamburg, 03.09.2009 - 1 K 93/08

    Steuerberatungsgesetz: Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs. 3

    Ein neuer Streitgegenstand wird im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht anhängig gemacht (BFH vom 15.04.1999, VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471).
  • FG München, 16.05.2019 - 10 K 135/19

    Kindergeldanspruch bei Bezug ausländischer Familienleistungen

    Der Senat legt das Klagebegehren in analoger Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch im wohlverstandenen Interesse der - nicht vertretenen - Klägerin (Bundesfinanzhof - BFH - Beschlüsse vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624, und vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471) dahin gehend aus, dass es nicht die Monate Februar bis September 2019 und Februar bis September 2020 betrifft.
  • FG München, 06.10.2009 - 13 K 1819/06

    Erledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

    Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass von beiden Beteiligten wirksame Erledigungserklärungen abgegeben wurden, stellt es durch Urteil fest, dass die Hauptsache erledigt ist (BFH-Beschluss vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471, unter 2. der Gründe; Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl. 2006, § 138 Rz. 24).
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