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   BFH, 12.08.2013 - VII B 188/12   

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https://dejure.org/2013,27551
BFH, 12.08.2013 - VII B 188/12 (https://dejure.org/2013,27551)
BFH, Entscheidung vom 12.08.2013 - VII B 188/12 (https://dejure.org/2013,27551)
BFH, Entscheidung vom 12. August 2013 - VII B 188/12 (https://dejure.org/2013,27551)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Rückforderung einer auf ein Rechtsanwaltsanderkonto eingegangenen Fehlüberweisung

  • openjur.de

    Rückforderung einer auf ein Rechtsanwaltsanderkonto eingegangenen Fehlüberweisung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 37 Abs 2, ZPO § 771, InsO § 35
    Rückforderung einer auf ein Rechtsanwaltsanderkonto eingegangenen Fehlüberweisung

  • Bundesfinanzhof

    Rückforderung einer auf ein Rechtsanwaltsanderkonto eingegangenen Fehlüberweisung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 AO, § 771 ZPO, § 35 InsO
    Rückforderung einer auf ein Rechtsanwaltsanderkonto eingegangenen Fehlüberweisung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Zugehörigkeit der Zahlungen auf ein Insolvenzverwalter-Anderkonto zum Schuldnervermögen oder zur Masse

  • rewis.io

    Rückforderung einer auf ein Rechtsanwaltsanderkonto eingegangenen Fehlüberweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2; InsO § 35
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vollstreckung in ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung von Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Fehlüberweisung auf ein Rechtsanwaltsanderkonto

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vollstreckung in ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2370
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 192/07

    Zugehörigkeit der auf einem Anderkonto eingehenden Zahlungen zum

    Auszug aus BFH, 12.08.2013 - VII B 188/12
    NV: Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu und können von diesem - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden (Anschluss an BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, Zeitschrift für Insolvenzrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333).

    Wie das Finanzgericht (FG) bereits zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333).

  • BGH, 05.11.1953 - IV ZR 95/53

    Forderungspfändung gegen Treuhänder

    Auszug aus BFH, 12.08.2013 - VII B 188/12
    NV: Aus der rechtlichen Ausgestaltung der Anderkonten als offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich berechtigt und verpflichtet ist, während wirtschaftlich die auf dem Konto verwalteten Gelder dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zugehören, folgt, dass der Anwalt gegen eine Vollstreckung seiner eigenen Gläubiger in das Anderkonto Widerspruchsklage nach § 771 ZPO erheben kann (so schon BGH-Urteil IV ZR 95/53 vom 5. November 1953, BGHZ 11, 37).

    Daraus folgt, dass der Kläger gegen eine Vollstreckung seiner eigenen Gläubiger in das Anderkonto Widerspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung erheben kann (so schon BGH-Urteil vom 5. November 1953 IV ZR 95/53, BGHZ 11, 37).

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZR 133/10

    Insolvenzverfahren: Erfüllungswirkung von Leistungen eines Drittschuldners an den

    Auszug aus BFH, 12.08.2013 - VII B 188/12
    NV: Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu und können von diesem - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden (Anschluss an BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, Zeitschrift für Insolvenzrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333).

    Wie das Finanzgericht (FG) bereits zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333).

  • BGH, 15.12.2011 - IX ZR 118/11

    Insolvenzanfechtung: Vereinnahmung der Vergütung durch den vorläufigen

    Auszug aus BFH, 12.08.2013 - VII B 188/12
    NV: Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu und können von diesem - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden (Anschluss an BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, Zeitschrift für Insolvenzrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333).

    Wie das Finanzgericht (FG) bereits zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333).

  • BFH, 11.04.2001 - VII B 304/00

    Forderungspfändung trotz Vollstreckungsverbotes

    Auszug aus BFH, 12.08.2013 - VII B 188/12
    a) Die vermeintliche Divergenz des FG-Urteils zu den Senatsentscheidungen vom 23. Juli 1996 VII R 88/94 (BFHE 181, 202, BStBl II 1996, 511) und vom 11. April 2001 VII B 304/00 (BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525) besteht nicht.
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 252/93

    Rechte der Bank im Insolvenzverfahren ihrs Kunden

    Auszug aus BFH, 12.08.2013 - VII B 188/12
    Allerdings ist weder dem Urteil noch dem Beschluss zu entnehmen, dass jene "Konkurs-Anderkonten" dem Rechtsanwalts-Anderkonto des Streitfalls vergleichbar sind und nicht vielmehr als Sonderkonto für die Masse eingerichtet waren, für welche der Verwalter nicht als Vollrechtstreuhänder, sondern als Ermächtigungstreuhänder berechtigt war (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1994 IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225).
  • BFH, 23.07.1996 - VII R 88/94

    - Vollstreckung des FA in Konkursmasse bei Unzulänglichkeit der Konkursmasse:

    Auszug aus BFH, 12.08.2013 - VII B 188/12
    a) Die vermeintliche Divergenz des FG-Urteils zu den Senatsentscheidungen vom 23. Juli 1996 VII R 88/94 (BFHE 181, 202, BStBl II 1996, 511) und vom 11. April 2001 VII B 304/00 (BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525) besteht nicht.
  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung -

    Steuerlich ist dieses treuhänderisch gebundene Guthaben (Einnahmen wie Ausgaben) dem Vermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.08.2013 - VII B 188/12, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2013, 2370, Rz 5).
  • BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20

    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

    Nach der BGH-Rechtsprechung eigneten sich Anderkonten nicht zur Anlage von Geldmitteln der Insolvenzmasse (Hinweis auf BGH-Urteil vom 20.09.2007 - IX ZR 91/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008, 295); ein Insolvenzverwalter handele pflichtwidrig, wenn er Zahlungen, die für die Insolvenzmasse bestimmt seien, auf einem Anderkonto vereinnahme und damit dem eigenen Vermögen zuführe (Hinweis auf BGH-Urteil vom 07.02.2019 - IX ZR 47/18, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 1442, und auf Senatsbeschluss vom 12.08.2013 - VII B 188/12, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2013, 2370).

    Ebenso ist der vom FG zitierte Senatsbeschluss in ZIP 2013, 2370 im Streitfall nicht einschlägig; denn dort ging es --nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden finanzgerichtlichen Urteil-- um eine Zahlung des FA, die einen anderen Steuerpflichtigen betraf und nur versehentlich auf ein Konto gelangt war, das ein Insolvenzverwalter für einen Insolvenzschuldner eingerichtet hatte, der ebenfalls bei dem betreffenden FA als Steuerpflichtiger geführt wurde.

  • FG Schleswig-Holstein, 06.09.2017 - 5 K 42/15

    Verpflichtung des Insolvenzverwalters als Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2

    Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BFH-Beschluss vom 12.08.2013 VII B 188/12, ZIP 2013, 2370).

    Die zur Begründung vom FG Baden-Württemberg herangezogene Fundstelle in dem Kommentar von Klein in der 12. Auflage, § 37 Rz. 76 findet sich zudem in der 13. Auflage nicht mehr und in § 37 Rz. 78 der 13. Auflage wird dagegen nunmehr der BFH-Beschluss vom 12.08.2013, ZIP 2013, 2370 zitiert.

    Unter Berücksichtigung der Abweichung vom Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01.07.2015 (1 K 1231/13, EFG 2015, 1788) war die Revision zudem nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da zwar der BFH-Beschluss vom 12.08.2013 VII B 188/12, ZIP 2013, 2370, aber keine ständige Rechtsprechung des BFH zur Streitfrage des Leistungsempfängers in dieser häufiger gegebenen Fallgestaltung vorliegt.

  • FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18

    Abgabenordnung: Rückforderung einer auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters

    Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass Zahlungen, die auf ein von dem Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, ausschließlich dem Insolvenzverwalter zustünden und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden könnten (BFH-Urteil vom 12.8.2013 VII B 188/12; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9.6.2016 - 6 K 2 113/13).

    Er könne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - im Beschluss vom 12.8.2013 VII B 188/12 nicht folgen, wonach bei einer Erstattung auf ein auf den Namen des Insolvenzverwalters eröffnetes, aber ausweislich der Kontoeröffnungsunterlagen für Zwecke eines bestimmten Insolvenzverfahrens bestehendes Konto der Leistungsempfänger der Zahlungen der Insolvenzverwalter persönlich sein solle, so dass sich der Rückforderungsanspruch im Falle einer Zahlung ohne rechtlichen Grund gegen diesen selbst richte.

    Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BFH Beschluss vom 12. August 2013 VII B 188/12, ZIP 2013, 2370; so auch Urteile des FG Münster vom 09. Juni 2016 - 6 K 213/13 AO, EFG 2016, 1226, und des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 06. September 2017 - 5 K 42/15, EFG 2017, 1853; a.A. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01. Juli 2015 - 1 K 1231/13, EFG 2015, 1788).

  • FG Münster, 27.04.2021 - 12 K 1505/19

    Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides über einen zu Unrecht gezahlten

    In diesem Zusammenhang werde auf den Beschluss des BFH vom 12.08.2013 (VII B 188/12, BFH/NV 2013, 1907) und die Entscheidungen der Finanzgerichte Münster (vom 09.06.2016, 6 K 213/13 AO, EFG 2016, 1221) und Schleswig-Holstein (vom 06.09.2017, 5 K 42/15, EFG 2017, 1853) hingewiesen.

    Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BFH, Beschluss vom 12.08.2013 VII B 188/12, BFH/NV 2013, 1907; so auch FG Köln, Urteil vom 13.02.2019, VII B 43/19, EFG 2019, 1068; FG Münster, Urteil vom 09.06.2016 6 K 213/13 AO, EFG 2016, 1226; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 06.09.2017, 5 K 42/15, EFG 2017, 1853; a.A. FG München, Urteil vom 06.03.2019, 6 K 3063/18, EFG 2019, 843; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2015 1 K 1231/13, EFG 2015, 1788).

    Er hat die streitige Rechtsfrage im Beschluss vom 12.08.2013 (VIII B 188/12, BFH/NV 2013, 1907) als höchstrichterlich geklärt angesehen.

  • FG München, 06.03.2019 - 6 K 3063/18

    Festsetzung der Eigenheimzulage

    Im Beschluss vom 12. August 2013 VII B 188/12, BFH/NV 2013, 1907 führt der BFH auf, dass mit dieser Rechtsprechung des BGH geklärt ist, dass Zahlungen auf ein Anderkonto weder in das Schuldnervermögen noch in die Insolvenzmasse fallen sondern ausschließlich dem Insolvenzverwalter zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können.

    a) Aus der Begründung des nicht amtlich veröffentlichten Beschlusses des BFH vom 12. August 2013 VII B 188/12, BFH/NV 2013, 1907 geht nicht hervor, dass der BFH seine ständige Rechtsprechung, nach der der Leistungsempfänger in der Regel derjenige ist, demgegenüber die Finanzbehörde ihre abgabenrechtlichen Pflichten erfüllen will, für einen Sonderfall aufgeben wollte.

    Indes führt der BFH im Beschluss vom 12. August 2013 VII B 188/12, BFH/NV 2013, 1907 aus, dass Gelder auf Anderkonten wirtschaftlich zur Insolvenzmasse gehören.

  • FG Düsseldorf, 04.05.2020 - 12 V 3362/19

    Rückforderung der Steuererstattungen bei der Schlussverteilung

    Zahlungen auf ein derartiges sog. Anderkonto fließen nicht in die Masse, sondern unmittelbar in das Vermögen des Kontoinhabers (vgl. BGH vom 07.02.2019 IX ZR 47/18, a. a. O.; vom 18.12.2008 IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 und vom 19.05.1988 III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136; BFH vom 12.08.2013 VII B 188/12, ZIP 2013, 2370; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht -FG- vom 06.07.2017, 5 K 42/15, EFG 2017, 1853; FG Köln vom 13.02.2019, 4 K 1600/18, EFG 2019, 1068;.a. A. FG Baden-Württemberg vom 01.07.2015, 1 K 1231/13, EFG 2015, 1788; FG München vom 06.03.2019, 6 K 3063/18, EFG 2019, 843).
  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 213/13

    Verpflichtung eines Treuhänders zur Rückzahlung ausgezahlter Eigenheimzulagen

    Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BFH-Beschluss vom 12.08.2013 VII B 188/12, ZIP 2013, 2370).
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