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   BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00   

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https://dejure.org/2001,10333
BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00 (https://dejure.org/2001,10333)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2001 - VII B 19/00 (https://dejure.org/2001,10333)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2001 - VII B 19/00 (https://dejure.org/2001,10333)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 106/95

    Diebstahl von Zollagergut - Erlaß von Einfuhrabgaben - Erlaß von Zoll - Besondere

    Auszug aus BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00
    Der Senat hat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH eine Pflicht des HZA zur Vorlage des Antrags an die KEG bereits dann bejaht, wenn Zweifel bestehen, wie über den Antrag zu befinden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1999 VII R 106/95, BFHE 189, 218).

    Das Urteil des FG weicht entgegen der Behauptung der Beschwerde auch nicht von dem Urteil des beschließenden Senats in BFHE 189, 218 i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. ab.

    Abgesehen davon, dass die angebliche Abweichung des FG-Urteils von dem in der Beschwerdeschrift angegebenen Senatsurteil in BFHE 189, 218 nicht nach den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet ist, liegt eine Divergenz des FG-Urteils zur Entscheidung in BFHE 189, 218 nicht vor.

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00
    Nach dem EuGH-Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-61/98 (EuGHE 1999, I-5003, 5034) sind die seit dem 1. Januar 1994 geltenden Art. 905 bis 909 ZKDVO als Verfahrensvorschriften, anders als die materiell-rechtlichen Vorschriften des ZK, auf die bei ihrem In-Kraft-Treten anhängigen Streitigkeiten anwendbar (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Juli 1993 Rs. C-121/91 und C-122/91, EuGHE 1993, I-3873, 3907 Rdnr. 22).

    Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass in einem besonderen Fall liegen nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich ein Anmelder im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, EuGHE 1999, I-7877; in EuGHE 1999, I-5003, und in EuGHE 1999, I-1041) oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz des EuGH vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96; EuGHE 1998, II-405, 438 Rdnr. 132).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00
    Dieses Verfahren, das die Kompetenzen zwischen der KEG und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eindeutig abgrenzt, ist auch durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) beibehalten worden (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-86/97, EuGHE 1999, I-1041).

    Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass in einem besonderen Fall liegen nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich ein Anmelder im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, EuGHE 1999, I-7877; in EuGHE 1999, I-5003, und in EuGHE 1999, I-1041) oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz des EuGH vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96; EuGHE 1998, II-405, 438 Rdnr. 132).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-370/96

    Covita

    Auszug aus BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00
    Nach dieser Veröffentlichung ist nach der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass jedermann diese Abgabe kennt (EuGH-Urteile vom 12. Juli 1989 Rs. 161/88, EuGHE 1989, 2415 Rdnr. 19, und vom 26. November 1998 Rs. C-370/96, EuGHE 1998, I-7711, 7741 Rdnr. 26).
  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00
    Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass in einem besonderen Fall liegen nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich ein Anmelder im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, EuGHE 1999, I-7877; in EuGHE 1999, I-5003, und in EuGHE 1999, I-1041) oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz des EuGH vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96; EuGHE 1998, II-405, 438 Rdnr. 132).
  • BFH, 07.01.1999 - VII B 161/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; unterlassene Beweiserhebung; Verletzung

    Auszug aus BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00
    Soweit die Klägerin mit der Beschwerde die Nichtbeachtung des § 76 Abs. 1 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) rügt, beruht die Vorentscheidung nicht auf der unterlassenen Beweisaufnahme (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 1999 VII B 161/98, BFH/NV 1999, 947).
  • EuGH, 12.07.1989 - 161/88

    Binder / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00
    Nach dieser Veröffentlichung ist nach der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass jedermann diese Abgabe kennt (EuGH-Urteile vom 12. Juli 1989 Rs. 161/88, EuGHE 1989, 2415 Rdnr. 19, und vom 26. November 1998 Rs. C-370/96, EuGHE 1998, I-7711, 7741 Rdnr. 26).
  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

    Auszug aus BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00
    Nach dem EuGH-Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-61/98 (EuGHE 1999, I-5003, 5034) sind die seit dem 1. Januar 1994 geltenden Art. 905 bis 909 ZKDVO als Verfahrensvorschriften, anders als die materiell-rechtlichen Vorschriften des ZK, auf die bei ihrem In-Kraft-Treten anhängigen Streitigkeiten anwendbar (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Juli 1993 Rs. C-121/91 und C-122/91, EuGHE 1993, I-3873, 3907 Rdnr. 22).
  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00
    Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass in einem besonderen Fall liegen nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich ein Anmelder im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, EuGHE 1999, I-7877; in EuGHE 1999, I-5003, und in EuGHE 1999, I-1041) oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz des EuGH vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96; EuGHE 1998, II-405, 438 Rdnr. 132).
  • FG Hamburg, 28.02.2002 - IV 86/98

    Erlass einer Zollschuld aus Billigkeitsgründen

    Die in der Verordnung ( EWG ) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Abl. Nr. L 253/1, ZK) enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften für den Erlass und die Erstattung aus Billigkeitsgründen (Art. 239) gelten für die bei ihrem Inkrafttreten zum 1.1.1994 schon anhängigen Verfahren, d.h. auf vor dem 1.1.1994 verwirklichte Zollschuldentstehungstatbestände noch nicht (BFH Beschluss vom 26.01.2001, VII B 19/00, NV 2001, 945).

    Für Einzelheiten verweist der Senat auf die Entscheidungen des BFH vom 21.05.1999 ( VII R 106/95, ZfZ 1999, 301), vom 17.08.2000 ( VII R 108/95, ZfZ 2001, 55) und vom 26.01.2001 ( VII B 19/00, a.a.O.) und schließt sich den dortigen Ausführungen an, die sich ausdrücklich auch mit den von der Klägerin angeführten Urteilen des FG des Saarlandes und des FG Bremen befassen.

    Diese Vorschriften gelten als solche des Verfahrensrechts auch für die bei ihrem Inkrafttreten schon anhängigen Verfahren (BFH-Urteil vom 26.01.2001 VII B 19/00 a.a.O. m.w.N.).

    Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass in einem besonderen Fall liegen vor, wenn sich ein Anmelder im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (BFH-Urteil v. 26.01.2001 VII B 19/00, a.a.O., mit Hinweis auf die Urteile des EUGH vom 11.11.1999 C-48/98, RIW 2000, 469, und des EuG vom 19.2.1998 T-42/96, ZfZ 1998, 201; s.a. EuGH Urteil vom 07.09.1999 C 61/98, ZfZ 1999, 371).

    Der Annahme eines besonderen Umstandes steht es nicht entgegen, wenn z.B. mehrere Exporteure von dem Umstand betroffen sind (BFH-Beschluss vom 26.01.2001 VII B 19/00, a.a.O.).

  • BFH, 22.10.2019 - VII R 38/18

    Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben

    bb) Bei den hier entscheidungserheblichen Regelungen bezüglich der Erstattung von Einfuhrabgaben handelt es sich um Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. Senatsbeschluss vom 26.01.2001 - VII B 19/00, BFH/NV 2001, 945 zu Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79).
  • BFH, 24.07.2017 - VII B 165/16

    Keine rückwirkende Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften des

    b) Bei den hier entscheidungserheblichen Regelungen bezüglich der Erstattung von Einfuhrabgaben handelt es sich um Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2001 VII B 19/00, BFH/NV 2001, 945).
  • BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99

    Fischereierzeugnisse - Norwegen - Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung -

    Dies bedeutet, dass die Behörde nicht nur in solchen Fällen, in denen sie das Vorliegen besonderer Umstände eindeutig bejahen kann, eine Pflicht zur Vorlage des Antrags an die KEG hat, sondern bereits dann, wenn der Erstattungsantrag genügend Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Antragsteller in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1999 VII R 106/95, BFHE 189, 218; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2001 VII B 19/00, bisher nicht veröffentlicht).
  • FG Hessen, 14.04.2005 - 7 K 1398/04

    Erstattung von im Anschluss an die Ungültigkeitserklärung von Ursprungszeugnissen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften liegen die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass in einem solchen Fall dann vor, wenn sich ein Anmelder im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. hierzu die insbesondere im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2001 - VII B 19/00 in BFH/NV 2001, 945, 946 genannte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften).
  • FG Thüringen, 05.06.2003 - II 403/02

    Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung; zweckwidrige Verwendung eines Lkw

    Ihnen muss das einschlägige Recht bekannt sein (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2001 VII B 19/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2001, 945 ).
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