Rechtsprechung
BFH, 06.05.2013 - VII B 195/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Schuldner einer wegen Entziehens aus zollamtlicher Überwachung entstandenen Zollschuld
- openjur.de
Schuldner einer wegen Entziehens aus zollamtlicher Überwachung entstandenen Zollschuld
- Bundesfinanzhof
ZK Art 50, ZK Art 51 Abs 2, ZK Art 203 Abs 1, ZK Art 203 Abs 3 Ss 4, ZK Art 236 Abs 1, ZK Art 239, ZKDV Art 184, ZKDV Art 899 Abs 1 Ss 1, ZKDV Art 900 Abs 1 Buchst o, EWGV 2913/92 ... Art 50, EWGV 2913/92 Art 51 Abs 2, EWGV 2913/92 Art 203 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 203 Abs 3 Ss 4, EWGV 2913/92 Art 236 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 239, EWGV 2454/93 Art 184, EWGV 2454/93 Art 899 Abs 1 Ss 1, EWGV 2454/93 Art 900 Abs 1 Buchst o
Schuldner einer wegen Entziehens aus zollamtlicher Überwachung entstandenen Zollschuld
- Bundesfinanzhof
Schuldner einer wegen Entziehens aus zollamtlicher Überwachung entstandenen Zollschuld
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 50 ZK, Art 51 Abs 2 ZK, Art 203 Abs 1 ZK, Art 203 Abs 3 Ss 4 ZK, Art 236 Abs 1 ZK
Schuldner einer wegen Entziehens aus zollamtlicher Überwachung entstandenen Zollschuld - rewis.io
Schuldner einer wegen Entziehens aus zollamtlicher Überwachung entstandenen Zollschuld
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Person des Zollschuldners wegen Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung
- datenbank.nwb.de
Zollschuldner bei Entziehen aus zollamtlicher Überwachung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ermittlung der Person des Zollschuldners im Fall der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 24.07.2012 - 11 K 5876/08
- BFH, 06.05.2013 - VII B 195/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 15.09.2005 - C-140/04
United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals
Auszug aus BFH, 06.05.2013 - VII B 195/12
Nach dem EuGH-Urteil vom 15. September 2005 C-140/04 --United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals-- (Slg. 2005, I-8245, ZfZ 2005, 406) folgt aus Art. 51 Abs. 2 ZK und Art. 184 ZKDVO a.F. (im Streitfall maßgebliche Fassung), dass die Person, welche i.S. des Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK die Verpflichtungen aus der vorübergehenden Verwahrung einzuhalten hat, der Besitzer der Waren ist, der sie in seiner Obhut hat und sie auf Verlangen vorführen kann, während die Person, die die summarische Anmeldung unterzeichnet hat, zu diesem Zeitpunkt ggf. nicht mehr die Sachherrschaft über die Waren ausübt.Die der F-AG als Zollanmelder obliegende Verpflichtung, den in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren eine zollrechtliche Bestimmung innerhalb der Fristen des Art. 49 ZK zu geben, gehört nicht zu den in Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK genannten Verpflichtungen, der nur die Verpflichtungen betrifft, die mit dem Verbleib der Waren in vorübergehender Verwahrung zusammenhängen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-8245, ZfZ 2005, 406).
- BFH, 03.11.2010 - VII R 20/09
Antragsbefugnis für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben
Auszug aus BFH, 06.05.2013 - VII B 195/12
Wie das FG zutreffend ausführt, ist die Klägerin nach Art. 878 Abs. 1 ZKDVO berechtigt, den Erstattungsantrag zu stellen, weil sie gemäß Art. 231 ZK den gegen die F-AG festgesetzten Abgabenbetrag entrichtet hat (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2010 VII R 20/09, BFHE 231, 421, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2010, 325). - BFH, 08.01.1998 - VII B 102/97
Rechtskraftwirkung eines Entscheidungssatzes eines Landgerichts für andere …
Auszug aus BFH, 06.05.2013 - VII B 195/12
Ob hinsichtlich der Frage der Zurechnung fahrlässigen Verhaltens Dritter die geltend gemachte Divergenz vorliegt, kann offenbleiben, weil das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Senatsbeschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729, m.w.N.).
- BFH, 12.06.2018 - VII R 4/17
Entziehung vorübergehend verwahrter Waren aus der zollamtlichen Überwachung
Denn es ist der Besitzer, der die Waren in seiner Obhut hat und sie auf Verlangen vorführen kann, während die Person, die die summarische Anmeldung unterzeichnet hat, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Sachherrschaft über die Waren ausübt (EuGH-Urteil United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, EU:C:2005:556, Rz 35, ZfZ 2005, 406; bestätigt durch EuGH-Urteil SEK Zollagentur vom 12. Juni 2014 C-75/13, EU:C:2014:1759, Rz 36, ZfZ 2014, 278; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013 VII B 195/12, BFH/NV 2013, 1462).