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   BFH, 20.10.2005 - VII B 207/05   

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BFH, 20.10.2005 - VII B 207/05 (https://dejure.org/2005,2387)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2005 - VII B 207/05 (https://dejure.org/2005,2387)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - VII B 207/05 (https://dejure.org/2005,2387)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Finanzprozess: Akeneinsicht nach Verfahrensabschluss; Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens als Aufgabe der Gerichtsverwaltung; Möglichkeit der Gewährung von Einsicht in die Gerichtsakten nach rechtskräftigem Abschluss eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 15
  • NJW 2006, 399
  • NVwZ 2006, 836
  • NVwZ 2006, 856 (Ls.)
  • BB 2005, 2677
  • DB 2005, 2730
  • BStBl II 2006, 41
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.06.1998 - IX B 130/97

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Beteiligter einer GbR - Klagerücknahme -

    Auszug aus BFH, 20.10.2005 - VII B 207/05
    Dem begegnet, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde wegen Gewährung von Akteneinsicht verneint hat, wenn der Kläger Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens begehrt (Beschlüsse vom 7. Oktober 1987 II B 55/87, BFH/NV 1988, 646, und vom 30. Juni 1998 IX B 130/97, BFH/NV 1999, 60), und zwar auch dann, wenn das Bedürfnis nach Akteneinsicht auch damit begründet wird, dass die Kenntnis des Inhaltes der Akten für andere Verfahren bzw. wegen einer möglichen Regressforderung gegenüber dem Steuerberater erforderlich oder zumindest hilfreich sei.
  • BFH, 07.10.1987 - II B 55/87

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde

    Auszug aus BFH, 20.10.2005 - VII B 207/05
    Dem begegnet, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde wegen Gewährung von Akteneinsicht verneint hat, wenn der Kläger Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens begehrt (Beschlüsse vom 7. Oktober 1987 II B 55/87, BFH/NV 1988, 646, und vom 30. Juni 1998 IX B 130/97, BFH/NV 1999, 60), und zwar auch dann, wenn das Bedürfnis nach Akteneinsicht auch damit begründet wird, dass die Kenntnis des Inhaltes der Akten für andere Verfahren bzw. wegen einer möglichen Regressforderung gegenüber dem Steuerberater erforderlich oder zumindest hilfreich sei.
  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 214/14

    Justizverwaltungssache: Akteneinsichtsrecht des Verfahrensgegners in die

    Dementsprechend muss gegebenenfalls die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll (BFH NJW 2006, 399, 400; OLG München MDR 2009, 1065; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 299 Rn. 6c; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 73. Aufl. Rn. 16 "Rechtskraft"; vgl. auch BVerfG NJW 2015, 610, 611; aA OLG Schleswig FamRZ 2013, 233; OLG Nürnberg Beschluss vom 13. Februar 2015 - 4 VA 2462/14 - juris; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 21; MünchKommZPO/Prütting 4. Aufl. § 299 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Assmann ZPO 4. Aufl. Rn. 9; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 299 Rn. 1; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 299 Rn. 3).
  • BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15

    Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines

    Die Entscheidung über ein diesbezügliches Begehren kann, sofern nicht die Übersendung der Akten verlangt wird, in der Regel der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle treffen; anderenfalls entscheidet über einen solchen Antrag der Spruchkörper oder sein Vorsitzender (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 78 Rz 26 und 27).

    Denn § 78 Abs. 1 FGO gewährt den Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht nur im Rahmen eines anhängigen, noch nicht abgeschlossenen Streitverfahrens, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich von den dem Gericht vorliegenden Entscheidungsgrundlagen Kenntnis zu verschaffen und aufgrund dieser Kenntnis zu ihnen in Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Stellung zu nehmen (BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41, m.w.N.).

    Das entspricht der nach § 155 FGO sinngemäß anzuwendenden Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO, die den Anspruch eines Dritten auf Akteneinsicht betrifft, jedoch auf den in einer ähnlichen Lage befindlichen früheren Beteiligten des Verfahrens entsprechend anzuwenden ist (BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41).

    Der zu dieser Entscheidung nach der gesetzlichen Regelung berufene Vorstand des Gerichts, hier also der Präsident des FG (dazu BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41), hatte die Entscheidung durch Dienstanweisung auf den Vorsitzenden des Senats übertragen, der die abschließende Entscheidung in dem zugrundeliegenden finanzgerichtlichen Verfahren getroffen hatte.

    Die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist eine allgemeine Aufgabe der Justizverwaltung (BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41).

  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

    Darauf, ob das Gericht selbst die Unterlagen für entscheidungserheblich erachtet, kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1961 - 7 C 151.60 - BVerwGE 13, 187 und vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 3 f.; BFH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII B 207/05 - BFHE 211, 15 ; Thole, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 299 Rn. 1; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 299 Rn. 2, 7; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 299 Rn. 7 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 4 K 1065/19

    Steuergeheimnis bei Verdacht auf Wirtschaftsstraftat: Kein Anspruch eines

    Einem privaten Dritten dürfe zur Verfolgung nichtsteuerlicher Zwecke Einsicht in die Steuerakten eines Anderen ohne dessen Zustimmung selbst dann nicht gewährt werden, wenn sich dieser in einem Beweisnotstand befinde (BFH-Beschluss vom 5. August 1969 VII B 72/66; BFH-Urteil vom 26. April 1985 VI R 13/84, jeweils juris) oder wenn die Kenntnis des Akteninhalts für andere Verfahren bzw. wegen einer möglichen Regressforderung gegenüber dem Steuerberater oder Nachlassverwalter erforderlich oder zumindest hilfreich sein könnte (FG München, Urteil vom 29. August 2016, a.a.O; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BStBl II 2006, 41).
  • BFH, 23.03.2006 - VII B 212/05

    Akteneinsicht

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05 (BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41) zu einem im Wesentlichen gleichliegenden Sachverhalt in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BFH entschieden, dass § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO den Beteiligten ein Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behördenakten nur dann und solange gewähre, als dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

    Von der Erhebung von Kosten des Beschwerdeverfahrens ist jedoch gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes abzusehen (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41).

  • BFH, 05.05.2017 - X B 36/17

    Aktenkopien

    Wenn auch die funktionale Zuständigkeit für die Entscheidung über Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO und damit auch für die damit eng zusammenhängende Erteilung von Ausfertigungen etc. nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO (außerhalb der elektronischen Zugriffsrechte nach § 78 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 FGO) nicht abschließend geklärt sein dürfte (vgl. die Ausführungen von Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 136, 137; von Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 78 Rz 42 bis 44; jeweils m.w.N.), steht zumindest fest, dass jedenfalls auch der Senat zuständig für die Ablehnung derartiger Anträge ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1974 VII B 88/74, BFHE 114, 173, BStBl II 1975, 235; vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41).
  • OLG Schleswig, 24.05.2012 - 15 WF 191/12

    Akteneinsicht bei beendetem Verfahren

    Die entsprechende Anwendung der Vorschrift vertritt zwar, im Wesentlichen gestützt auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in NJW 2006, 399, Greger in Zöller, 29. Aufl., Rn. 6 c zu § 299 ZPO.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2011 - 3 S 1616/11

    Beschwerde gegen Akteneinsichtsgewährung durch Gerichtspräsidenten - Keine

    Zuständig für die Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO war daher im vorliegenden Fall der Gerichtspräsident des Verwaltungsgerichts Freiburg (vgl. zur Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten als Vorstand des Gerichts BFH, Beschluss vom 23.03.2006 - VII B 212/05 -, BFH/NV 2006, 1322; Beschluss vom 20.10.2005 - VII B 207/05 -, BFH/E 211, 15 = NJW 2006, 399; BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - IV AR [VZ] 1/03 -, NJW 2003, 2989; LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2008 - I-3 VA 4/08, 3 VA 4/08 -, FamRZ 2008, 1871; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2010 - 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 -, NZI 2010, 773).
  • BayObLG, 08.09.2023 - 101 VA 117/23

    Akteneinsichtsrecht der früheren Partei eines Zivilprozess - Sachentscheidung des

    Nach herrschender Meinung unterfällt auch das Akteneinsichtsgesuch der Partei eines abgeschlossenen Rechtsstreits der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO; denn das Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2015, 1827 Rn. 11; BFH, Beschluss vom 20. Oktober 2005, VII B 207/05, BFHE 211, 15 [juris Rn. 6]; OLG München, Beschluss vom 20. Mai 2009, 9 VA 5/09, MDR 2009, 1065 [juris Rn. 10]; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 299 Rn. 6c; Huber in Musielak/ Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 299 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 299 Rn. 1b; a. A.: OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2015, 4 VA 2462/14, juris Rn. 6; Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 299 Rn. 10; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 299 Rn. 9).
  • BFH, 26.04.2016 - I B 12/16

    Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts - Ablehnung eines

    Für ein abgeschlossenes Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden (vgl. auch den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41 zu einer Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht durch das FG nach Ergehen der Sachentscheidung).
  • OLG München, 20.05.2009 - 9 VA 5/09

    Gerichtliche Mediation: Anspruch einer am zu Grunde liegenden Rechtsstreit

  • FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20

    Prozessrecht (FGO): Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten im

  • OLG Nürnberg, 13.02.2015 - 4 VA 2462/14

    Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch einer Partei

  • FG München, 18.03.2016 - 7 K 496/15

    Finanzamtsakten, Vorbehalt der Nachprüfung, Vermietung und Verpachtung,

  • FG München, 18.03.2016 - 7 K 497/15

    Finanzamtsakten, Besorgnis der Befangenheit, Bundesfinanzhof, Zinsbescheid,

  • FG München, 29.08.2016 - 7 K 402/16

    Akteneinsicht, Bundesfinanzhof, Finanzamt, Gewerbebetrieb, Rechtsmittelbelehrung,

  • FG Düsseldorf, 19.10.2022 - 4 K 2748/21

    Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 15 DSGVO

  • FG München, 29.08.2016 - 7 K 401/16

    Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Bescheid, Verwaltungsakt,

  • FG München, 29.08.2016 - 7 K 404/16

    Akteneinsicht, Bundesfinanzhof, Finanzamt, Finanzbehörde, Offensichtliche

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