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   BFH, 12.08.2008 - VII B 213/07   

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https://dejure.org/2008,5604
BFH, 12.08.2008 - VII B 213/07 (https://dejure.org/2008,5604)
BFH, Entscheidung vom 12.08.2008 - VII B 213/07 (https://dejure.org/2008,5604)
BFH, Entscheidung vom 12. August 2008 - VII B 213/07 (https://dejure.org/2008,5604)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

    Auszug aus BFH, 12.08.2008 - VII B 213/07
    Dass daher diese Differenz --soweit sie noch streitig ist-- aus der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit von bereits vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen der Schuldnerin resultierte und dass somit ihr auf dieser Differenz beruhender Erstattungsanspruch eine bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung war, weshalb die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Streitfall nicht vorliegen, hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend erkannt (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13; vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369).

    Allein der Umstand, dass das FG früher in einem ähnlich gelagerten Einzelfall mit Urteil vom 5. April 2006 4 K 96/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1474) anders entschieden hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, zumal das FG seinerzeit bei jener Entscheidung --anders als im Streitfall-- die Senatsurteile in BFHE 209, 13 sowie in BFHE 217, 8 und den Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 369 nicht berücksichtigt hat bzw. noch nicht kennen konnte.

  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Auszug aus BFH, 12.08.2008 - VII B 213/07
    Dass daher diese Differenz --soweit sie noch streitig ist-- aus der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit von bereits vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen der Schuldnerin resultierte und dass somit ihr auf dieser Differenz beruhender Erstattungsanspruch eine bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung war, weshalb die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Streitfall nicht vorliegen, hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend erkannt (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13; vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369).

    Allein der Umstand, dass das FG früher in einem ähnlich gelagerten Einzelfall mit Urteil vom 5. April 2006 4 K 96/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1474) anders entschieden hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, zumal das FG seinerzeit bei jener Entscheidung --anders als im Streitfall-- die Senatsurteile in BFHE 209, 13 sowie in BFHE 217, 8 und den Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 369 nicht berücksichtigt hat bzw. noch nicht kennen konnte.

  • BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung des FA gegen USt-Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 12.08.2008 - VII B 213/07
    Dass daher diese Differenz --soweit sie noch streitig ist-- aus der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit von bereits vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen der Schuldnerin resultierte und dass somit ihr auf dieser Differenz beruhender Erstattungsanspruch eine bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung war, weshalb die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Streitfall nicht vorliegen, hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend erkannt (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13; vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369).

    Allein der Umstand, dass das FG früher in einem ähnlich gelagerten Einzelfall mit Urteil vom 5. April 2006 4 K 96/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1474) anders entschieden hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, zumal das FG seinerzeit bei jener Entscheidung --anders als im Streitfall-- die Senatsurteile in BFHE 209, 13 sowie in BFHE 217, 8 und den Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 369 nicht berücksichtigt hat bzw. noch nicht kennen konnte.

  • VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1017

    Zur Aufrechnung des Leistungsträgers (Insolvenzgläubiger) mit einer Rückforderung

    Die aufzurechnende Hauptforderung insolvenzrechtlich "schuldig geworden" ist er bereits mit Bekanntgabe des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 10. Januar 2003, der die Förderung - wenngleich aufschiebend bedingt - ausgesprochen hat (vgl. dazu BFH vom 12.8.2008 BFH/NV 2008, 1819).
  • VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1018

    Zur Aufrechnung des Leistungsträgers (Insolvenzgläubiger) mit einer Rückforderung

    Die aufzurechnende Hauptforderung insolvenzrechtlich "schuldig geworden" ist er bereits mit Bekanntgabe des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, der die Förderung - wenngleich aufschiebend bedingt - ausgesprochen hat (vgl. dazu BFH vom 12.8.2008 BFH/NV 2008, 1819).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 5 K 5350/09

    Aufrechnung in der Insolvenz

    Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen damit nicht vor (BFH, Beschluss vom 12.8.2008 - VII B 213/07, BFH/NV 2008, 1819; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.9.2007 - 5 K 2578/03, n.v.; Urteil vom 26.1.2010 - 5 K 7054/06, n.v.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2009 - 2 K 925/06

    Umsatzsteuerfestsetzung zum Massekonto im Insolvenzverfahren: Massevermögen oder

    Auch für die Berichtigungen wegen Forderungsausfalls gilt der Vorrang des § 16 UStG bei der Steuerfestsetzung (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 12.08.2008 VII B 213/07).
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