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   BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99   

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BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99 (https://dejure.org/2000,2893)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2000 - VII B 213/99 (https://dejure.org/2000,2893)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - VII B 213/99 (https://dejure.org/2000,2893)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Ausführung von Schlachtrinder - Ausführung von Zuchtrinder - Ausfuhrerstattung - Rücknahme der Erstattungsbescheide - Jahresfrist

  • Judicialis

    VwVfG § 10; ; VwVfG § ... 48 Abs. 4; ; VwVfG § 48 Abs. 2; ; VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 6; ; VwVfG § 48; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; MOG § 11

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99
    Nach der von der Beschwerde selbst angeführten Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. Dezember 1984 GrS 1 und 2.84 (BVerwGE 70, 356) und dem Urteil des beschließenden Senats vom 28. September 1993 VII R 107/92 (BFH/NV 1994, 751) beginnt die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG erst zu laufen, wenn der zur Entscheidung berufene Bearbeiter der zuständigen Behörde die Rücknehmbarkeit des nach § 48 Abs. 2 VwVfG zurückzunehmenden Verwaltungsaktes erkannt hat.

    Diese Rechtsauslegung legt nicht nur der Wortlaut der Vorschrift nahe, der nicht --allgemein-- vom Bekanntwerden von Tatsachen spricht, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, sondern davon, dass diese "der Behörde" bekannt werden; diese Auslegung ist, wie das BVerwG in BVerwGE 70, 356 näher ausgeführt hat, u.a. vielmehr auch deshalb geboten, weil anderenfalls --was dem Sinn der Vorschrift erkennbar widersprechen würde-- auf einem schlichten Rechtsanwendungsfehler (bei voller Tatsachenkenntnis) beruhende Verwaltungsakte stets nur binnen eines Jahres nach ihrem Erlass zurückgenommen werden könnten.

  • BFH, 30.10.1990 - VII R 101/89
    Auszug aus BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99
    Das von der Beschwerde angeführte Urteil des beschließenden Senats vom 30. Oktober 1990 VII R 101/89 (BFHE 162, 156), wonach es bei der Entscheidung über eine Anfechtungsklage grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig.

    Damit erledigt sich zugleich die Rüge der Beschwerde, das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Senats in BFHE 162, 156 i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ab.

  • BFH, 27.09.1994 - VII B 113/94

    Ausfuhrerstattung

    Auszug aus BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99
    Hierzu hat im Übrigen der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 27. September 1994 VII B 113/94 (BFHE 175, 478) bereits entschieden, der Erstattungspflichtige könne sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit diejenigen Personen von der Unrichtigkeit der zur Gewährung der Erstattung vorgelegten Nachweise Kenntnis oder infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatten, deren er sich bei der Erfüllung seiner gegenüber dem HZA im Zusammenhang mit der Gewährung der Erstattung obliegenden Verpflichtungen bedient habe.
  • BFH, 28.09.1993 - VII R 107/92

    Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Kindernährmittel - Rechtswidrigkeit von

    Auszug aus BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99
    Nach der von der Beschwerde selbst angeführten Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. Dezember 1984 GrS 1 und 2.84 (BVerwGE 70, 356) und dem Urteil des beschließenden Senats vom 28. September 1993 VII R 107/92 (BFH/NV 1994, 751) beginnt die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG erst zu laufen, wenn der zur Entscheidung berufene Bearbeiter der zuständigen Behörde die Rücknehmbarkeit des nach § 48 Abs. 2 VwVfG zurückzunehmenden Verwaltungsaktes erkannt hat.
  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87

    Verjährungsbeginn - Schadensersatzansprüche des Dienstherrn - Kenntnisnahme -

    Auszug aus BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99
    Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des BVerwG vom 9. März 1989 2 C 21.87 (BVerwGE 81, 301) betrifft im Übrigen nicht § 48 Abs. 4 VwVfG, sondern § 78 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und ferner nicht eine (nicht weitergegebene) Tatsachenkenntnis irgendeiner anderen Behörde, sondern die Tatsachenkenntnis einer Behörde, welche der für die Rücknahme zuständigen Behörde vorgesetzt ist.
  • EuGH, 16.07.1998 - C-298/96

    Oelmühle und Schmidt Söhne

    Auszug aus BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99
    Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 16. Juli 1998 Rs. C-298/96 (EuGHE 1998, I-4767) ist insofern schon deshalb unbehelflich, weil der EuGH in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen hat, dass das Gemeinschaftsrecht einer Regelung des nationalen Rechts, die --unter gewissen Voraussetzungen-- die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gegenüber der Rückforderung von Ausfuhrvergünstigungen gestattet, nicht entgegensteht, nicht jedoch zu der hier in erster Linie maßgeblichen Frage Stellung genommen hat und Stellung zu nehmen hatte, unter welchen Voraussetzungen § 48 VwVfG dem Empfänger von Ausfuhrerstattung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gestattet.
  • BVerwG, 15.08.1989 - 6 C 21.87

    Soldatengesetz - Dienstherr - Vorgesetzter - Schadensbestimmungen - Haftung

    Auszug aus BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99
    Darum geht es hier nicht (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. August 1989 6 C 21.87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1990, 566).
  • FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04

    Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen

    Die von der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 11.5.2000 ( VII B 213/99, juris) zurück.

    Insbesondere beruhe der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2000 ( VII B 213/99), mit dem ihre Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 zurückgewiesen worden sei, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts.

    Nachdem nämlich das Finanzgericht Hamburg die von der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 16.6.1999 (IV 879/97, juris) abgewiesen hatte, hat die Klägerin beim Bundesfinanzhof als dem letztinstanzlich zuständigen nationalen Gericht gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 erfolglos Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.5.2000 - VII B 213/99 -, juris).

    Der Umstand allein, dass sowohl das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 (IV 879/97) als auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2000 ( VII B 213/99), wie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99) zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, wäre der Klägerin nach dieser Lesart nicht behilflich.

  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08

    Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes

    Die von der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhofmit Beschluss vom 11.05.2000 (VII B 213/99, [...]) zurück.

    Insbesondere beruhe der Beschluss des Bundesfinanzhofsvom 11.05.2000 (VII B 213/99), mit dem ihre Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.1999 zurückgewiesen worden sei, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts.

    Nachdem nämlich das Finanzgericht Hamburg die von der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 16.06.1999 (IV 879/97, [...]) abgewiesen hatte, hat die Klägerin beim Bundesfinanzhof als dem letztinstanzlich zuständigen nationalen Gericht gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.1999 erfolglos Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.05.2000, VII B 213/99, [...]).

    (3) Dass die Klägerin den Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 nicht unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vor dem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof angefochten hat, und dass sowohl das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 16.06.1999 (IV 879/97) als auch der Bundesfinanzhof in seinemBeschluss vom 11.04.2000 (VII B 213/99) die richtige Auslegung des Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 verkannt haben, steht einer Überprüfung und Korrektur des gemeinschaftsrechtswidrigen Rückforderungsbescheides vom 10.08.1995 nicht entgegen.

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 63/02

    Ausfuhrerstattung; Frachtbrief

    Es sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergibt, dass der Rückforderung § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entgegensteht (zu dessen Auslegung statt aller: Beschluss des Senats vom 11. Mai 2000 VII B 213/99, BFH/NV 2000, 1374), auf welchen die Revision erneut hingewiesen hat.
  • BFH, 29.07.2003 - VII R 3/01

    Gegen Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung bei zurechenbarer Kenntnis

    Seine positiv rechtliche Ausgestaltung hat dieser Rechtsgedanke u.a. in §§ 166, 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefunden, er gilt aber auch im öffentlichen Recht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 1990 3 B 47.89, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 316, § 48 VwVfG Nr. 64; hinsichtlich der Zurechnung von Verschulden: BFH, Urteile vom 7. November 1990 X R 143/88, BFHE 163, 329; vom 17. August 2000 VII R 108/95, BFHE 192, 140, und vom 13. November 2001 VII R 88/00, BFHE 196, 383; BFH-Beschlüsse vom 27. September 1994 VII B 113/94, BFHE 175, 478, und vom 11. Mai 2000 VII B 213/99, BFH/NV 2000, 1374).
  • FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 891/97

    Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (vgl. Urteil v. 31.3. 1993 C 27/92, Slg. I, 1712 ff) vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung (vgl. z.B. Urteil vom 16.6. 1999 IV 879/97 n.v., rechtskräftig durch BFH-Beschluss vom 11.5. 2000 VII B 213/99, demnächst in BFH/NV), dass es nach dem System der Zielsetzungen des Europäischen Marktordnungsrechts zu den Wesentlichkeiten der Ausfuhrerstattung gehört, dass das konkret bezuschusste Erzeugnis tatsächlich und unverändert den Bestimmungsmarkt des Drittlandes zur dortigen Vermarktung erreicht hat.

    Denn wie schon der BFH in dem Beschluss VII B 213/99 aaO. verdeutlicht hat, hat der EuGH in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen, dass das Gemeinschaftsrecht einer Regelung des nationalen Rechts, die - unter gewissen Voraussetzungen - die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gegenüber der Rückforderung von Ausfuhrvergünstigungen gestattet, nicht entgegensteht, nicht aber hat er zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen § 48 VwVfG dem Empfänger von Ausfuhrerstattung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gestattet.

  • BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung trotz Pflichtverletzung der Behörde

    Das ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 11. Mai 2000 VII B 213/99 (BFH/NV 2000, 1374).
  • FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 835/97

    Berechtigung zur Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungsbeträge; Rücknahme

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  • BFH, 17.05.2005 - II B 18/02

    Prüfungspflicht der Zollbehörde

    Das ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 11. Mai 2000 VII B 213/99 (BFH/NV 2000, 1374).
  • FG Hamburg, 17.05.2001 - IV 76/99

    Zulässigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen

    Den Begriff der "Einfuhr in ein Drittland" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 3665/87 legt der Senat im Anschluss an die zur differenzierten Ausfuhrerstattung ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11.7.1984 - Rs. 89/83 -, Slg. 1984, 2815, 2831 ff.; Urteil vom 31.3.1993 - C 27/92 -, Slg. I 1993 S. 1701, 1712 ff.) in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass auch bei einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer das Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand den Bestimmungsmarkt eines Drittlandes erreichen muss, um dort vermarktet zu werden (vgl. nur Urteile vom 10.9.1996 - IV 47/94 - sowie 16.6.1999 - IV 879/97 - vgl. ferner Beschluss des BFH vom 11.5.2000 - VII B 213/99 -).
  • BFH, 14.02.2001 - VII B 123/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Sachaufklärung - Divergenz - Primär- und

    Sie enthalten jedoch --anders als die Klägerin meint-- keine Aussagen darüber, dass und unter welchen Voraussetzungen Vertrauensschutz nach nationalem Recht (hier § 48 und § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu gewähren ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Mai 2000 VII B 213/99, BFH/NV 2000, 1374), und ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
  • FG Hamburg, 16.06.2004 - IV 379/01

    Ausfuhrerstattung: Anfechtung einer Sanktion

  • FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98

    Rückforderung einer Ausfuhrerstattung

  • FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 20/99

    Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung

  • FG Hamburg, 18.07.2001 - IV 404/98

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung, wenn die Erzeugnisse das Drittland nicht

  • FG Hamburg, 25.04.2001 - IV 6/98

    Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

  • FG Hamburg, 25.04.2001 - IV 46/98

    Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

  • FG Hamburg, 18.07.2001 - IV 206/99

    Ausfuhrerstattung stellt Förderungsmittel der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse dar

  • FG Hamburg, 19.02.2003 - IV 85/99

    Beweislastregeln des § 11 MOG:

  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 262/03

    Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens bei der Rückforderung

  • FG Hamburg, 24.02.2004 - IV 275/00

    Ausfuhrerstattung: Keine Rückforderung, wenn die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfg

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