Rechtsprechung
BFH, 20.03.2006 - VII B 230/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Judicialis
EStG § 38 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § ... 40 Abs. 3; ; EStG § 40 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 40 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 40 Abs. 3 Satz 4; ; EStG § 40a Abs. 2; ; EStG § 40a Abs. 5; ; EStG § 42d Abs. 3 Satz 4; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 218 Abs. 2; EStG § 40 Abs. 3 § 40a
LSt-Pauschalierung; Abrechnungsbescheid - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- IWW (Kurzinformation)
Lohnsteuer - Folgen "fehlgeschlagener" Lohnsteuer-Pauschalierung
- IWW (Kurzinformation)
Lohnsteuer - Folgen einer "fehlgeschlagenen" Pauschalierung
- IWW (Kurzinformation)
Folgen "fehlgeschlagener" Lohnsteuer-Pauschalierung
- IWW (Kurzinformation)
Lohnsteuer - Folgen "fehlgeschlagener" Lohnsteuer-Pauschalierung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schuldner im Falle einer fehlerhaften Pauschalierung der Lohnsteuer; Zulässigkeit der Anrechnung einer Pauschalsteuerschuld auf die Einkommensteuerschuld eines Arbeitnehmers
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Pauschalierung der Lohnsteuer
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 28.07.2005 - VI 175/04
- BFH, 20.03.2006 - VII B 230/05
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 13.01.1989 - VI R 66/87
Steuerveranlagung und Bindungswirkung von Verfahrensentscheidungen
Auszug aus BFH, 20.03.2006 - VII B 230/05
Bei einer fehlgeschlagenen Pauschalierung ist deshalb der dem Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslohn in dessen Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen (K. Wagner in HHR, § 40 EStG Anm. 57; BFH-Urteil vom 13. Januar 1989 VI R 66/87, BFHE 156, 412, BStBl II 1989, 1030; BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309). - BFH, 06.05.1994 - VI R 47/93
Lohnsteuer - Pauschale - Entstehung - Außenprüfung - Finanzamt - Haftungsbescheid …
Auszug aus BFH, 20.03.2006 - VII B 230/05
Es handelt sich zwar um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer, welche durch die Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer --nämlich den Umstand, dass ihm Arbeitslohn zugeflossen ist-- entsteht, gleichwohl wird sie vom Arbeitgeber übernommen und verfahrenstechnisch vom Arbeitgeber erhoben; der Arbeitgeber ist in formeller Hinsicht alleiniger Steuerschuldner (K. Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 40 EStG Anm. 51 f.; BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 VI R 47/93, BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715) und auch nicht etwa Gesamtschuldner neben dem Arbeitnehmer (K. Wagner in HHR, § 40 EStG Anm. 54). - BFH, 05.11.1993 - VI R 16/93
Der Arbeitgeber schuldet keine Hinterziehungszinsen, wenn er einzubehaltende und …
Auszug aus BFH, 20.03.2006 - VII B 230/05
Einheitlich wird jedenfalls die Auffassung vertreten, dass im Fall einer fehlgeschlagenen Pauschalierung der Lohnsteuer der Arbeitgeber nicht Schuldner der pauschalen Lohnsteuer werden kann (BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI R 16/93, BFHE 173, 192, BStBl II 1994, 557), diese also zu Unrecht vom Arbeitgeber erhoben worden ist und allein der Arbeitgeber --nach entsprechender Änderung der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung-- einen Erstattungsanspruch hat (…Schmidt/Drenseck, EStG, 24. Aufl., § 40 Rz. 22, § 40a Rz. 1;… Trzaskalik, a.a.O., § 40 Rdnr. A 49; K. Wagner in HHR, § 40 EStG Anm. 54;… Blümich/ Heuermann, a.a.O., § 40 EStG Rz. 122;… Eisgruber in Kirchhof, EStG, 5. Aufl., § 40 Rn. 25).
- BFH, 18.01.1991 - VI B 140/89
Einspruch gegen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid
Auszug aus BFH, 20.03.2006 - VII B 230/05
Bei einer fehlgeschlagenen Pauschalierung ist deshalb der dem Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslohn in dessen Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen (K. Wagner in HHR, § 40 EStG Anm. 57; BFH-Urteil vom 13. Januar 1989 VI R 66/87, BFHE 156, 412, BStBl II 1989, 1030; BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309). - BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82
Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung …
Auszug aus BFH, 20.03.2006 - VII B 230/05
Für den Streitfall hat diese Frage jedoch keine Bedeutung, da der für die nebenberufliche Tätigkeit der Klägerin gezahlte Arbeitslohn von 9 838 DM mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wurde und Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung im Abrechnungsverfahren nicht geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776; vom 28. April 1992 VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781). - BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91
Besteuerung von Einkünften des Erblassers nach dessen Tod
Auszug aus BFH, 20.03.2006 - VII B 230/05
Für den Streitfall hat diese Frage jedoch keine Bedeutung, da der für die nebenberufliche Tätigkeit der Klägerin gezahlte Arbeitslohn von 9 838 DM mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wurde und Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung im Abrechnungsverfahren nicht geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776; vom 28. April 1992 VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781). - BFH, 10.06.1988 - III R 232/84
Lohnsteuerpauschalierung und Bindung an Verfahrensentscheidungen
Auszug aus BFH, 20.03.2006 - VII B 230/05
Nicht einheitlich beurteilt wird zwar die Frage, ob das Veranlagungsfinanzamt in Fällen dieser Art den pauschal besteuerten Arbeitslohn in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einbeziehen kann, ohne dass zuvor die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers geändert wurde (bejahend: BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981; K. Wagner in HHR, § 40 EStG Anm. 57;… verneinend: Trzaskalik in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 40 Rdnr. D 7;… Blümich/Heuermann, EStG, § 40 Rz. 124 ff.).
- BFH, 28.04.2016 - VI R 18/15
Keine Festsetzung negativer pauschaler Lohnsteuer
Auch die pauschale Lohnsteuer ist eine Steuer, die aufgrund der Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht, also eine von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer (BFH-Beschluss vom 20. März 2006 VII B 230/05, BFH/NV 2006, 1292, m.w.N.; BFH-Urteile vom 30. November 1989 I R 14/87, BFHE 159, 82, BStBl II 1990, 993, und vom 6. Mai 1994 VI R 47/93, BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715; Schmidt/ Krüger, EStG, 35. Aufl., § 40 Rz 1).Das gilt auch bei einer fehlgeschlagenen Pauschalierung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1292).
- BFH, 07.10.2015 - VI B 49/15
Abgeltungswirkung der Lohnsteuerpauschalierung - Richterliche Hinweispflicht
Es handelt sich zwar um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer, welche durch die Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht, gleichwohl wird sie vom Arbeitgeber übernommen und verfahrenstechnisch vom Arbeitgeber erhoben; der Arbeitgeber ist in formeller Hinsicht alleiniger Steuerschuldner und auch nicht etwa Gesamtschuldner neben dem Arbeitnehmer (BFH-Beschluss vom 20. März 2006 VII B 230/05, BFH/NV 2006, 1292). - ArbG Siegburg, 25.08.2017 - 3 Ca 1304/17
Eine teure Sparmaßnahme - Kein Rückgriff beim Arbeitnehmer
Es handelt sich zwar um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer, welche durch Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht, gleichwohl wird sie vom Arbeitgeber übernommen und verfahrenstechnisch vom Arbeitgeber erhoben; der Arbeitgeber ist in formeller Hinsicht alleiniger Steuerschuldner und auch nicht etwa Gesamtschuldner neben dem Arbeitnehmer (BFH Beschluss vom 20.03.2006 - VII B 230/05 - BFH - NV 2006, 1292). - FG Münster, 01.03.2021 - 9 K 3046/18
Einkommensteuerlicher Ansatz von Arbeitslohn für die private PKW-Nutzung
Bei fehlgeschlagener Pauschalierung ist der Arbeitslohn in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einzubeziehen, ohne dass die vom Arbeitgeber abgeführte pauschale Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen ist (BFH, Beschluss vom 20.03.2006 - VII B 230/05, BFH/NV 2006, 1292;… Schmidt/Krüger, EStG, 39. Aufl. 2020, § 40 Rdn. 24). - LSG Baden-Württemberg, 20.09.2016 - L 11 EG 1656/14 Es handelt sich zwar um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer, welche durch die Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht, gleichwohl wird sie vom Arbeitgeber übernommen und verfahrenstechnisch vom Arbeitgeber erhoben; der Arbeitgeber ist in formeller Hinsicht alleiniger Steuerschuldner und auch nicht etwa Gesamtschuldner neben dem Arbeitnehmer (BFH 20.03.2006, VII B 230/05, BFH/NV 2006, 1292).