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   BFH, 04.08.2004 - VII B 240, 241/03, VII B 240/03, VII B 241/03   

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https://dejure.org/2004,7449
BFH, 04.08.2004 - VII B 240, 241/03, VII B 240/03, VII B 241/03 (https://dejure.org/2004,7449)
BFH, Entscheidung vom 04.08.2004 - VII B 240, 241/03, VII B 240/03, VII B 241/03 (https://dejure.org/2004,7449)
BFH, Entscheidung vom 04. August 2004 - VII B 240, 241/03, VII B 240/03, VII B 241/03 (https://dejure.org/2004,7449)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen mit der Beschwerde; Begründung der Befangenheit eines Richters durch rechtsfehlerhafte prozessleitende Verfügungen; Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Videokonferenz; ...

  • Judicialis

    FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 128 Abs. 2; ; FGO § 113 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1

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  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.10.1998 - I B 3/98

    Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 04.08.2004 - VII B 240/03
    Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist jedenfalls nicht als erheblicher Grund anzusehen, wenn der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

    Zwar kann ein Prozessbevollmächtigter --und mit ihm sein Mandant-- nicht auf die Möglichkeit einer anderweitigen Terminsvertretung verwiesen werden, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist, was der Fall sein kann, wenn der als Vertreter in Betracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht oder wenn wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten des Verfahrens anzunehmen ist, dass nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die Belange des Mandanten angemessen vertreten kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

  • BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00

    Verfahrensfehler - Gewährung von rechtlichem Gehör - Überwiegende

    Auszug aus BFH, 04.08.2004 - VII B 240/03
    Zwar kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden (§ 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).
  • BFH, 13.01.2003 - III B 51/02

    NZB - Verfahrensmängel, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 04.08.2004 - VII B 240/03
    Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375).
  • BFH, 27.10.2003 - VII S 20/03

    Verfassungsmäßigkeit gestaffelter Steuersätze für Pkw

    Auszug aus BFH, 04.08.2004 - VII B 240/03
    Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375).
  • BFH, 25.03.1999 - IV B 82/98

    Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 04.08.2004 - VII B 240/03
    Die dienstliche Äußerung muss nicht bekannt gegeben werden, wenn sich --wie im Streitfall-- die Zurückweisung des Befangenheitsgesuches nicht auf diese Äußerung stützt (BFH-Beschluss vom 25. März 1999 IV B 82/98, BFH/NV 1999, 1466); einer Begründung des ablehnenden Beschlusses bedarf es nach § 113 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 2 FGO nicht.
  • BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim

    Auszug aus BFH, 04.08.2004 - VII B 240/03
    Die Frage, ob der Kläger, der einen für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungsakt anficht, im Fall der Erledigung des Rechtsstreits Ersatz seiner durch den Rechtsstreit verursachten Kosten vom Gegner verlangen kann, wird durch die Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts entschieden und ist nicht Gegenstand eines anschließenden Schadensersatzprozesses (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1966 Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257).
  • BFH, 28.05.2003 - III B 87/02

    NZB: Befangenheitsgesuch

    Auszug aus BFH, 04.08.2004 - VII B 240/03
    Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375).
  • BFH, 22.10.2003 - III B 14/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Fehlen von Urteilsgründen

    Auszug aus BFH, 04.08.2004 - VII B 240/03
    Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375).
  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 8/07

    Fortsetzungsfeststellungsklage - kein berechtigtes Interesse bei angestrebter

    Es muss somit dargelegt werden, dass ein über die Verfahrenskosten hinausgehender Schaden entstanden ist (BFH-Beschlüsse vom 4. August 2004 VII B 240, 241/03, BFH/NV 2005, 218, und in BFH/NV 2001, 1426).

    Die Kosten des finanzgerichtlichen Klageverfahrens, deren Erstattung die Klägerin im Streitfall begehrt, können demnach nicht Gegenstand eines anschließenden Schadensersatzprozesses sein (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 218 mit Verweis auf das Urteil des BGH in BGHZ 45, 251, 257; BGH-Urteil in WM 1987, 247).

  • BFH, 04.09.2017 - IX B 84/17

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung -

    Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 52; BFH-Beschluss vom 4. August 2004 VII B 240, 241/03, BFH/NV 2005, 218, unter II.1.).
  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Die in der Nichtentrichtung liegende objektive Pflichtwidrigkeit indiziere den Schuldvorwurf (Hinweis auf BFH, Urteil v. 04.12.2007, VII R 18/06, juris; Beschluss v. 25.07.2003, VII B 240/03, juris).
  • BFH, 12.03.2009 - XI B 23/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Umsätze aus künstlerischer Betätigung -

    Eine Besetzungsrüge hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. dazu im Einzelnen z.B. BFH-Beschluss vom 4. August 2004 VII B 240, 241/03, BFH/NV 2005, 218, m.w.N.).
  • BFH, 12.03.2009 - XI B 24/08

    Rüge der fehlerhaften Besetzung der Richterbank im Anhörungsrügeverfahren

    Eine Besetzungsrüge hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. dazu im Einzelnen z.B. BFH-Beschluss vom 4. August 2004 VII B 240, 241/03, BFH/NV 2005, 218, m.w.N.).
  • BFH, 12.10.2012 - IX B 61/12

    Terminverlegung

    Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann, es sei denn, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 2004 VII B 240, 241/03, BFH/NV 2005, 218).
  • FG Saarland, 23.09.2008 - 1 K 1305/05

    Terminsverlegung wegen einwöchigem Seminar bei einfachem Streitprogramm;

    Insoweit vermag der Senat bei einem in Einzelpraxis tätigen Anwalt, der an einem einwöchigen Seminar teilnimmt, nicht zwingend eine Verhinderung zu erkennen (offen gelassen durch BFH vom 4. August 2004 VII B 240, 241/03, VII B 240/03, VII B 241/03, BFH/NV 2005, 218 für eine Verhinderung durch Teilnahme an einem nur eintägigen Seminar).
  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Die in der Nichtentrichtung liegende objektive Pflichtwidrigkeit indiziere den Schuldvorwurf (Hinweis auf BFH, Urteil v. 04.12.2007, VII R 18/06, juris; Beschluss v. 25.07.2003, VII B 240/03, juris).
  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

    Vorliegend kann insoweit offen bleiben, ob der geltend gemachte Verlegungsgrund einer Teilnahme an den "Sächsischen Beitragstagen" als ein erheblicher Grund in diesem Sinne anzusehen ist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 02. Juni 2010 -V B 139/08-, juris; Beschluss vom 04. August 2004 -VII B 240/03, 241/03-, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2008 -9 W 32/07-, juris), auch ob der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die diesbezügliche Teilnahme bzw. die Anmeldung und -vor allem- deren Zeitpunkt überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht hat und ob es dem Prozessbevollmächtigten -weil ihm dies gegebenenfalls ermöglicht hätte, weiterhin an dem zweitägigen Seminar teilzunehmen- nicht zuzumuten war, dem Angebot der Kammer einer zeitlichen Vorverlegung der Terminsstunde nachzukommen.
  • FG München, 05.02.2019 - 12 K 23/19

    Erfolgloses Ablehnungsgesuch

    Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 51 Rz 52; BFH-Beschluss vom 4. August 2004 VII B 240, 241/03, BFH/NV 2005, 218).
  • BFH, 04.08.2004 - VII B 241/03
  • FG München, 10.11.2010 - 3 K 76/07

    Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage - Zivilrechtsweg

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