Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 19.03.1973

Rechtsprechung
   BFH, 17.09.1974 - VII B 25/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,739
BFH, 17.09.1974 - VII B 25/73 (https://dejure.org/1974,739)
BFH, Entscheidung vom 17.09.1974 - VII B 25/73 (https://dejure.org/1974,739)
BFH, Entscheidung vom 17. September 1974 - VII B 25/73 (https://dejure.org/1974,739)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,739) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren - Teilweiser Übergang in Klageverfahren - Klage - Streitwert - Erstattungsfähige Aufwendungen - Berechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 139 Abs. 1, 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 348
  • BStBl II 1975, 39
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.05.1971 - III B 48/70

    Einspruch des Abgabepflichtigen - Abgabenbescheid des Finanzamts - Zuziehung

    Auszug aus BFH, 17.09.1974 - VII B 25/73
    Daß für die Berechnung der Gebühren der Streitwert des Vorverfahrens und nicht der Streitwert der Klage maßgeblich sei, ergebe sich aus dem Beschluß des III. Senats des BFH vom 21. Mai 1971 III B 48/70 (BFHE 102, 454, BStBl II 1971, 714).

    Auch die in der Entscheidung des BFH III B 48/70 angeführten rechtssystematischen Erwägungen vermögen nach Ansicht des erkennenden Senats eine weitergehende Erstattung der Rechtsbehelfskosten für Teile des Rechtsbehelfsverfahrens, an die sich kein Klageverfahren angeschlossen hat, nicht zu rechtfertigen.

  • BVerwG, 12.12.1969 - VII B 93.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 17.09.1974 - VII B 25/73
    Der Senat hat die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Berechnung der erstattungsfähigen Aufwendungen für einen im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten der Streitwert des Vorverfahrens maßgeblich ist, auch wenn dieser den Streitwert des Klageverfahrens übersteigt, oder ob der Streitwert des Klageverfahrens die Obergrenze für die Berechnung der Gebühren für den im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten bildet, bereits mit dem nicht veröffentlichten Beschluß VII B 93/68 in dem Sinne entschieden, daß die Kostenerstattung im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens an die gerichtliche Kostenentscheidung und damit an den Streitwert des Klageverfahrens gebunden ist.
  • BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kostenerstattung im isolierten

    Auszug aus BFH, 17.09.1974 - VII B 25/73
    Diese Regelung ist von dem BVerfG als verfassungsmäßig anerkannt worden (Beschluß vom 20. Juni 1973 1 BvL 9/71, 1 BvL 10/71, BStBl II 1973, 720).
  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

    Auszug aus BFH, 17.09.1974 - VII B 25/73
    Dieser Rechtsauffassung steht auch der Begriff des Streitgegenstandes, wie er in der Entscheidung des Großen Senats vom 17. Juli 1967 GrS 1/66 (BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344) festgelegt worden ist, nicht entgegen, Wenn auch die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Bescheides als solche den Gegenstand eines Rechtsstreites bildet und der Rechtsstreit nicht auf einzelne Besteuerungsmerkmale beschränkt werden kann, so wird doch in dem Falle, daß ein Rechtsbehelf teilweise Erfolg hat und zu einer Herabsetzung des in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuerbetrages führt, eine Einschränkung des Streitgegenstandes für das Klageverfahren dadurch herbeigeführt, daß § 44 Abs. 2 FGO als Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt bezeichnet, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    b) Zweitens seien Gebühren des Vorverfahrens nur nach höchstens dem Streitwert des Klageverfahrens erstattungsfähig (BFH-Beschluss vom 17.09.1974 VII B 25/73, BFHE 113, 348, BStBl II 1975, 39).

    a) Für die - gemäß Beschluss vom 15. April 2015 (oben A I 4) - notwendige Vertretung im Vorverfahren kann bei den nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähigen Kosten kein höherer Streitwert als für das Klageverfahren zugrunde gelegt werden, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 2 b, 7 b; Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012, 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; FG Baden-Württemberg vom 18.12.2001 3 KO 1/00, EFG 2002, 497; grundlegend BFH-Beschluss vom 17.09.1974 VII B 25/73, BFHE 113, 348, BStBl II 1975, 39 m. w. N.; ständ. Rspr.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2004 - 3 E 1116/03

    Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens ; Bindung des

    Lappe, in: von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., D 190; Bode, in: Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, München 2003, § 4 Rn. 8; BFH, Beschluss vom 17.9.1974 - VII B 25/73 -, BFHE 113, 348, und FG Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2001 - 3 KO 1/00 -, EFG 2002, 497 (jeweils zu der § 162 VwGO entsprechenden Vorschrift des § 139 FGO).

    123, 125; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, § 162 Rn. 64, spricht insoweit von "teleologischer Reduktion"; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 162 Rn. 16; BFH, Beschluss vom 17.9.1974 - VII B 25/73 -, a.a.O.; Brandis, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Stand: Juli 2004, § 139 FGO Rn. 127.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 19 AS 229/21

    Kostenentscheidung nach § 193 SGG - Kosten des Vorverfahren

    Die gerichtliche, überschlägige Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen der Kostenentscheidung nimmt deshalb von vornherein nicht Verfahrensgegenstände in den Blick, die nie Streitgegenstand der Klage waren (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. September 1974 - VII B 25/73 - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1991 - 8 S 625/91 - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 7 A 27/84 -, jeweils Juris; Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand Juli 2020, § 162 Rn. 62 a. E.; Hug, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 162 Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 162 Rn. 92).
  • FG Köln, 28.06.2007 - 10 Ko 715/07

    Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus einem errichteten Neubau von der

    Dieser Wert ist zu vergleichen mit der 7, 5/10-Gebühr, die sich ergeben würde, wenn der Bevollmächtigte ausschließlich im Einspruchsverfahren tätig geworden wäre, im Streitfall also 646 EUR ausgehend vom Wert des Einspruchsverfahrens (19.591 EUR, die ins anschließende Klageverfahren übergegangen sind vgl. dazu FG Köln, Beschluss vom 1. Juni 2005 10 Ko 707/05, DStRE 2005, 1045 im Anschluss an BFH-Beschluss vom 17. September 1974 VII B 25/73, BStBl II 1975, 39).
  • FG Köln, 01.06.2005 - 10 Ko 707/05

    Erledigung; Erledigungsgebühr

    Zur Begründung wird insoweit auf die ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 17.09.1974 VII B 25/73, BStBl II 1975, 39) verwiesen, der sich der Kostensenat des Finanzgerichts Köln ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat.
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2001 - 3 KO 1/00

    Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines außergerichtlichen Vorverfahrens und

    Insoweit stellt das Rechtsbehelfsverfahren kein Vorverfahren im Sinn des § 139 FGO dar (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. September 1974 VII B 25/73.
  • FG Düsseldorf, 14.08.2000 - 14 K 6470/98

    Kindergeld; Kostenentscheidung; Streitwert - Streitwert und Kostenentscheidung

    Wie in allen Finanzgerichtsverfahren, denen ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren vorausgegangen ist, umfasst diese Kostenentscheidung auch eine Kostenlastentscheidung für das Vorverfahren, allerdings nur soweit sich Klageverfahren und Vorverfahren decken (vgl. grundlegend BFH-Beschluss vom 17. September 1975 VII B 25/73, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 113, 348 = Bundessteuerblatt - BStBl - II 1975, 39; Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung ; 4. Auflage - Gräber -, § 139 Rz 29 2.
  • BFH, 04.12.1974 - I B 68/74

    Abschluß des gerichtlichen Verfahrens - Kostenentscheidung - Kosten des

    Was die Einwendungen des FG gegen den BFH-Beschluß III B 48/70 anbelangt, so ist zwar der VII. Senat des BFH in seinem Beschluß vom 17. September 1974 VII B 25/73 (BFHE 113, 348, BStBl II 1975, 39) von der ursprünglich vertretenen Auffassung des III. Senats abgewichen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.03.1973 - VII B 25.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,6240
BVerwG, 19.03.1973 - VII B 25.73 (https://dejure.org/1973,6240)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1973 - VII B 25.73 (https://dejure.org/1973,6240)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1973 - VII B 25.73 (https://dejure.org/1973,6240)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,6240) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.10.1972 - VII B 83.72

    Statthaftigkeit einer Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1973 - VII B 25.73
    Die erneute Beschwerde des Klägers ist, wie der Senat in dem dem Kläger zugestellten Beschluß vom 30. Oktober 1972 - BVerwG VII B 83.72 - ausgeführt hat, als unzulässig zu verwerfen, weil der angefochtene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts nach § 152 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht