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   BFH, 08.07.2004 - VII B 257/03   

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https://dejure.org/2004,10455
BFH, 08.07.2004 - VII B 257/03 (https://dejure.org/2004,10455)
BFH, Entscheidung vom 08.07.2004 - VII B 257/03 (https://dejure.org/2004,10455)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - VII B 257/03 (https://dejure.org/2004,10455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 71; ; AO 1977 § 191 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2 § 71 § 191
    Verhältnis Steuerschuldner - Haftungsschuldner

  • datenbank.nwb.de

    Inanspruchnahme des Steuerschuldners oder des Zessionars vor dem Haftungsschuldner auch bei erschlichener Steuerfestsetzung ermessensfehlerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an eine schlüssige Geltendmachung des Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufklärung; Haftung des Zedenten neben dem Zessionar hinsichtlich von Steuerrückforderungen; Folgen der Begehung einer Steuerhinterziehung zugunsten des Zedenten durch den ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.06.1985 - VII R 57/82

    Ermessensfehler - Steuerhinterziehung - Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme -

    Auszug aus BFH, 08.07.2004 - VII B 257/03
    Das Urteil des beschließenden Senats vom 5. Juni 1985 VII R 57/82 (BFHE 144, 290, BStBl II 1985, 688), auf das sich die Beschwerde berufen hat, steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen; es ging dort schon deshalb nicht um die Überprüfung einer ermessensgerechten Auswahl zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner, weil, wie sich aus dem Urteil deutlich ergibt, in dem dort entschiedenen Fall der Steuerschuldner zahlungsunfähig war, für eine Realisierung des Umsatzsteueranspruches des FA also von vornherein nicht in Betracht kam.
  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Auszug aus BFH, 08.07.2004 - VII B 257/03
    Soweit der beschließende Senat in anderem Zusammenhang einen Anspruch eines von mehreren Gesamtschuldnern, nämlich eines von mehreren Zollschuldnern, auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob er oder ein anderer Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden soll, unterstellt hat (vgl. Urteil des Senats vom 2. Dezember 2003, VII R 17/03, BFHE 204, 380, BFH/NV 2004, 597), lässt sich dies auf das Verhältnis zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner nach der AO 1977 nicht übertragen.
  • BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92

    Rechtsnatur des Leistungsgebots - Differenzierung zwischen Zahlungsaufforderung

    Auszug aus BFH, 08.07.2004 - VII B 257/03
    Ebenso wenig ist für den beschließenden Senat nachvollziehbar, was die Beschwerde aus der Entscheidung vom 16. März 1995 VII S 39/92 (BFH/NV 1995, 950) für ihren Rechtsstandpunkt herleiten will; denn abgesehen davon, dass dort lediglich das einem bestandskräftig gewordenen Haftungsbescheid beigefügte Leistungsgebot Verfahrensgegenstand war, wird in dieser Entscheidung der Einwand des Rechtsbehelfsführers, die Auswahl zwischen den Gesamtschuldnern sei ermessensfehlerhaft vorgenommen worden, gerade als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen und im Übrigen lediglich zu § 191 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 bemerkt, dass der wegen Steuerhinterziehung Haftende unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, d.h. ohne dass vorher ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners unternommen worden ist; dass sich daraus für die Frage, ob der Steuerschuldner gegenüber seiner Inanspruchnahme auf die Haftung des Steuerhinterziehers verweisen kann, nichts herleiten lässt, bedarf keiner näheren Ausführung.
  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners ist grundsätzlich auch dann ermessensfehlerfrei, wenn neben diesem ein Haftungsschuldner für die Steuerschuld einzustehen hat (Senatsbeschluss vom 08.07.2004 - VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513).

    Die Klägerin hat kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung darüber, ob nicht statt ihrer der Nachlass als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 1513).

  • FG Düsseldorf, 21.02.2018 - 4 K 1144/17

    Eintreten der Haftung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung der Miterben

    Daher ist eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners grundsätzlich auch dann ermessensfehlerfrei, wenn neben diesem ein Haftungsschuldner für die Steuerschuld einzustehen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Juli 2004 VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513).

    Jedenfalls lässt sich aus der Systematik des Steuerschuld- und Haftungsrechts kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung dahingehend herleiten, dass anstatt des in erster Linie verantwortlichen Steuerschuldners ein Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist (BFH, Beschluss vom 8. Juli 2004 VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513).

  • FG Köln, 29.10.2015 - 15 K 1581/11

    Rechtmäßigkeit einer erhöhten Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines nicht

    Aus § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG ergibt sich daher auch nicht, dass das Wohnsitz-Finanzamt im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens Ermessenserwägungen bezüglich der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers anstellen muss (BFH-Urteil vom 17. Mai 1985 a.a.O; vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 2004 VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513).
  • FG Köln, 21.04.2008 - 15 K 3899/07

    Nichtheranziehung eines eingereichten Fahrtenbuches i.R.d.

    Aus § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG ergibt sich daher auch nicht, dass das Wohnsitz-Finanzamt im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahren Ermessenserwägungen bezüglich der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers anstellen muss (BFH-Urteil vom 17. Mai 1985 a.a.O. ; vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 2004 VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2009 - 9 S 74.08

    Grundsteuer; Zwangsverwalter; Grundstücksveräußerung; Steuerschuldner; Haftung;

    Soweit die Abgabengesetze neben einer Inanspruchnahme des Steuerschuldners weitere Möglichkeiten zur Verwirklichung des Steueranspruchs vorsehen und damit ein Ermessen einhergeht, hat dies nämlich allein den Zweck, die Gläubigerstellung der öffentlichen Hand zu stärken; es geht demgegenüber nicht um den Schutz des Steuerschuldners (vgl. Loose, in: Tippke/Kruse, BFH, Abgabenordnung, Rdnr. 43 zu § 191 AO; BFH, Urteil vom 8. Juli 2004 - VII B 257/03 -, juris) und damit auch nicht darum, dem Steuerschuldner zu ersparen, sich gegebenenfalls mit anderen über einen Binnenausgleich auseinandersetzen zu müssen.
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