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   BFH, 20.06.2011 - VII B 258/10   

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https://dejure.org/2011,20000
BFH, 20.06.2011 - VII B 258/10 (https://dejure.org/2011,20000)
BFH, Entscheidung vom 20.06.2011 - VII B 258/10 (https://dejure.org/2011,20000)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 2011 - VII B 258/10 (https://dejure.org/2011,20000)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung als Tätowiervorlage dienender handgefertigter Zeichnungen

  • openjur.de

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung als Tätowiervorlage dienender handgefertigter Zeichnungen

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 12 Abs 2 Nr 1, KN Pos 4906, KN Pos 9701, UStG Anl 1 Nr 53 Buchst a
    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung als Tätowiervorlage dienender handgefertigter Zeichnungen

  • Bundesfinanzhof

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung als Tätowiervorlage dienender handgefertigter Zeichnungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, Pos 4906 KN, Pos 9701 KN, Anl 1 Nr 53 Buchst a UStG 2005
    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung als Tätowiervorlage dienender handgefertigter Zeichnungen

  • rewis.io

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung als Tätowiervorlage dienender handgefertigter Zeichnungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung als Tätowiervorlage dienender handgefertigter Zeichnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterliegen von Tätowiervorlagen der Umsatzsteuerermäßigung

  • datenbank.nwb.de

    Lieferungen von handgefertigten Zeichnungen als Tätowiervorlage unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.09.2003 - X B 103/02

    Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 20.06.2011 - VII B 258/10
    Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
  • BFH, 08.01.1998 - VII B 102/97

    Rechtskraftwirkung eines Entscheidungssatzes eines Landgerichts für andere

    Auszug aus BFH, 20.06.2011 - VII B 258/10
    Die Entscheidung des FG ist aber jedenfalls im Ergebnis richtig (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Senatsbeschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2002 - II B 33/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur

    Auszug aus BFH, 20.06.2011 - VII B 258/10
    Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
  • EuGH, 18.09.1990 - C-228/89

    Farfalla Flemming / Hauptzollamt München-West

    Auszug aus BFH, 20.06.2011 - VII B 258/10
    Denn das FG beruft sich insofern (mittelbar) auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 18. September 1990 C-228/89 --Farfalla Flemming-- (Slg. 1990, I-3387, Rz 20), der sich mit diesem Abgrenzungskriterium auf die Anm. 3 zu Kap. 97 (seinerzeit Kap. 99) bezieht, die nach ihrem Wortlaut nur Bildhauerarbeiten betrifft, um die es im Streitfall nicht geht.
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