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   BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01   

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https://dejure.org/2003,5693
BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01 (https://dejure.org/2003,5693)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2003 - VII B 265/01 (https://dejure.org/2003,5693)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 (https://dejure.org/2003,5693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 251 Abs. 1; ; AO 1977 § 251 Abs. 2 a.F.; ; AO 1977 § 256; ; AO 1977 § 284

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 251 256; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
    Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

  • datenbank.nwb.de

    Ermessensausübung des FA bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beantragung eines Insolvenzverfahrens bei vollziehbaren, aber nicht bestandskräftigen Steuerforderungen; Voller Beweis der Konkursforderung; Kenntnis über ausreichende Insolvenzmasse; Verzicht auf fruchtlose Pfändung vor Stellung des Insolvenzantrages

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90

    Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01
    Mit Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90 (BFH/NV 1991, 787) hat der Senat entschieden, dass sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde aufgrund von Steuerforderungen im Rahmen der Vollstreckung einen Konkursantrag stellen darf, zunächst grundsätzlich nach den Vorschriften der AO 1977 (§ 251 Abs. 1 AO 1977) richtet, während für die Entscheidung über die Konkurseröffnung sowie im Rahmen eines eröffneten Konkurses die Vorschriften der Konkursordnung (KO) unberührt bleiben (§ 251 Abs. 2 AO 1977 a.F.).

    Daher gelten die Grundsätze des Senatsbeschlusses in BFH/NV 1991, 787 auch für den Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

  • OLG Köln, 29.02.1988 - 2 W 9/88

    Anordnung eines Veräußerungsverbots gegenüber Schuldner

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01
    Des Weiteren hat sich der Senat in diesem Beschluss auch mit der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung (z.B. Oberlandesgericht --OLG-- Köln, Beschlüsse vom 18. Mai 1989 2 W 41/89, und vom 29. Februar 1988 2 W 9/88, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 1988, 664 bzw. 1989, 789) und Literatur vertretenen Ansicht auseinander gesetzt, wonach der volle Beweis der Konkursforderung verlangt wird, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners allein vom Bestehen der Forderung des antragstellenden Konkursgläubigers abhängig ist, und dazu ausgeführt, dieser Ansicht sei nicht zu folgen, wenn eine Finanzbehörde die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt.
  • OLG Köln, 18.05.1989 - 2 W 41/89
    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01
    Des Weiteren hat sich der Senat in diesem Beschluss auch mit der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung (z.B. Oberlandesgericht --OLG-- Köln, Beschlüsse vom 18. Mai 1989 2 W 41/89, und vom 29. Februar 1988 2 W 9/88, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 1988, 664 bzw. 1989, 789) und Literatur vertretenen Ansicht auseinander gesetzt, wonach der volle Beweis der Konkursforderung verlangt wird, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners allein vom Bestehen der Forderung des antragstellenden Konkursgläubigers abhängig ist, und dazu ausgeführt, dieser Ansicht sei nicht zu folgen, wenn eine Finanzbehörde die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt.
  • BFH, 29.04.2002 - IV B 29/01

    Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01
    Die Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. den BFH-Beschluss vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, mit einer Zusammenfassung dieser Rechtsgrundsätze).
  • BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85

    Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01
    Es darf nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wie die Klägerin selbst ausführt, (als negatives Merkmal) für das FA nur nicht feststehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist (vgl. FG Münster, Beschluss vom 14. April 1987 III 1166/87 V, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 516), da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sonst nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen dienen würde (vgl. hierzu auch den BFH-Beschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 251 AO 1977 Rz. 20).
  • FG Münster, 14.04.1987 - III 1166/87
    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01
    Es darf nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wie die Klägerin selbst ausführt, (als negatives Merkmal) für das FA nur nicht feststehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist (vgl. FG Münster, Beschluss vom 14. April 1987 III 1166/87 V, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 516), da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sonst nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen dienen würde (vgl. hierzu auch den BFH-Beschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 251 AO 1977 Rz. 20).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21

    Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Finanzbehörde aufgrund von Steuerforderungen im Rahmen der Vollstreckung einen Insolvenzantrag stellen darf, richtet sich grundsätzlich nach den steuerlichen Vorschriften der AO (vgl. § 251 Abs. 1 AO) und ist daher durch das Finanzgericht überprüfbar, während für die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Rahmen eines eröffneten Verfahrens die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO), die den Maßstab für den Prüfungsumfang bilden und die Prüfung durch das Insolvenzgericht eröffnen, nach § 251 Abs. 2 AO "unberührt bleiben" (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464).

    b) Die Ermessensentscheidung des Finanzamts, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu stellen, kann in jedenfalls analoger Anwendung des § 102 FGO (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 27. Juni 2003 - VII 113/03 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194; vertiefend dazu unter Gliederungspunkt c); sogar ohne den Zusatz einer analogen Anwendbarkeit: BFH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - VII B 180/04 -, BFH/NV 2005, 1002; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763) von den Finanzgerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder ob eine Ermessensunterschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch vorliegen (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; FG Hessen, Beschluss vom 25. April 2013 - 1 V 495/13 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194).

    Wer davon ausgeht oder davon ausgehen darf, dass der Schuldner pfändbares bewegliches Vermögen nicht mehr besitzt, muss nicht zwangsläufig die genauen Gesamtvermögensverhältnisse des Schuldners kennen oder kennen müssen (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464; BFH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - VII B 180/04 -, BFH/NV 2005, 1002; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; FG Sachsen, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 6 K 813/13 -, juris).

    Kommt eine Finanzbehörde etwa zu dem Ergebnis, dass weitere Erfolg versprechende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, insbesondere eine Sachpfändung, nicht in Betracht kommen, weil der Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb eingestellt und sämtliches Inventar veräußert hatte, und scheidet ferner die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners aus, stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn das Finanzamt vor Stellung des Insolvenzantrags auf eine weitere "fruchtlose" Pfändung beim Schuldner verzichtet (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464, vgl. auch BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; FG München, Beschluss vom 9. November 2012 - 7 V 3251/12 -, juris).

    Es dürfte (als negatives Merkmal) für die Finanzbehörde lediglich nicht feststehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist, da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sonst nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen oder lediglich als "Druckmittel" für die Abgabe von Steuererklärungen bzw. Steueranmeldungen dienen würde (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464; BFH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - VII B 180/04 -, BFH/NV 2005, 1002; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; BFH, Beschluss vom 31. August 2011 - VII B 59/11 -, BFH/NV 2011, 2105; FG Köln, Urteil vom 9. November 2004 - 15 K 4934/04 -, EFG 2005, 372; FG München, Beschluss vom 9. November 2012 - 7 V 3251/12 -, juris; FG Sachsen, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 6 K 813/13 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194; FG München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 7 V 1728/18 -, juris).

  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Die Entscheidung des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 FGO von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464).

    Denn in diesem Fall würde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ergebnis nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen dienen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 464).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2004, 464 ausgeführt hat, ist die Annahme, dass sich im Betrieb des Vollstreckungsschuldners pfändbares bewegliches Vermögen nicht mehr befindet, nicht gleichzusetzen mit der Kenntnis oder einer zu unterstellenden Kenntnis des FA, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht mehr vorhanden ist.

  • FG Hessen, 25.04.2013 - 1 V 495/13

    Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wegen rückständiger

    787; 12.12.2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 und vom 12.12.2005.

    Es darf nur nicht für das Finanzamt feststehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.12.2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 und vom 12.12.2005 VII B 63/04, BFH/NV 2006, 900 ).

    unternimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.12.2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 ; 12.12.2005 VII B 63/04, BFH/NV 2006, 900 und vom 26.02.2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270 ).

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