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   BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05   

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https://dejure.org/2006,16367
BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05 (https://dejure.org/2006,16367)
BFH, Entscheidung vom 08.03.2006 - VII B 266/05 (https://dejure.org/2006,16367)
BFH, Entscheidung vom 08. März 2006 - VII B 266/05 (https://dejure.org/2006,16367)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.08.1999 - X B 58/99

    Kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05
    Sofern ein Antrag auf Terminsverlegung am Tag der mündlichen Verhandlung "in letzter Minute" gestellt wird, ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441, und vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799).
  • BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95

    Ursächlichkeit einer unzulänglichen Fristenkontrolle für eine Fristversäumung -

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05
    Denn aus diesen Angaben lässt sich nicht entnehmen, worin die Klägerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sieht und warum sie sich durch diese Entscheidung beschwert fühlt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818).
  • BFH, 09.12.1998 - IV B 90/97

    Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05
    Sofern ein Antrag auf Terminsverlegung am Tag der mündlichen Verhandlung "in letzter Minute" gestellt wird, ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441, und vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799).
  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05
    Gefordert werden kann auch die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).
  • BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05
    Eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, und vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.03.2003 - VII B 196/02

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05
    Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das FG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass es die Klage als unzulässig abgewiesen hat (zu diesem Verfahrensfehler vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFH/NV 2003, 1007).
  • BFH, 07.04.2004 - I B 111/03

    Terminsverlegung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05
    Der bloße Hinweis des Prozessbevollmächtigten, er sei über Nacht erkrankt und laboriere an einer schweren Sommergrippe, genügt den an eine Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen nicht (BFH-Entscheidung vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).
  • BFH, 23.11.2001 - V B 224/00

    Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05
    Zwar ist das FG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegt, der auch in einer unerwarteten schweren Erkrankung liegen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, m.w.N.); jedoch bildet nicht jegliche Erkrankung einen ausreichenden Grund für eine Terminsverlegung.
  • BFH, 27.04.2005 - X B 130/04

    Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05
    Eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, und vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2012 - III B 236/11

    Erheblicher Grund für Terminsverlegung bei Bestellung eines Haupt- und eines

    Ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins liegt zwar regelmäßig in einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten, falls diese den Prozessbevollmächtigten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. März 2006 VII B 266/05, BFH/NV 2006, 1316).
  • FG München, 08.12.2008 - 7 K 139/08

    Bezeichnung des Klagebegehrens bei Haftungsbescheiden

    Das gilt auch für die Anfechtung eines Haftungsbescheids (BFH-Beschluss vom 8. März 2006 VII B 266/05, BFH/NV 2006, 1316).
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