Rechtsprechung
   BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4187
BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00 (https://dejure.org/2002,4187)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2002 - VII B 323/00 (https://dejure.org/2002,4187)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2002 - VII B 323/00 (https://dejure.org/2002,4187)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,4187) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Hauptsacheverfahren - Umsatzsteuer - Voranmeldung - Vorsteuer - Scheinrechnung

  • Judicialis

    AO 1977 § 71; ; AO 1977 § 370; ; AO 1977 § 164; ; AO 1977 § 191 Abs. 1; ; AO 1977 § 370 Abs. 1; ; AO 1977 § 370 Abs. 4; ; AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von Scheinrechnungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00
    Das FG hat die Beschwerde wegen möglicher Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 26. August 1992 VII R 50/91 (BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8) zugelassen.

    Die Ansicht des FG im angefochtenen Beschluss, dass im Rahmen der Kausalitätsprüfung nur das steuerunehrliche Verhalten durch steuerehrliches Verhalten ersetzt werden müsse und dass nach der Festsetzung der zutreffenden Umsatzsteuer durch das FA ein Schaden nicht mehr hätte eintreten können, sei mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und im Urteil vom 25. April 1995 VII R 99-100/94 (BFH/NV 1996, 97) nicht vereinbar.

    Da die Haftung nach § 71 AO 1977 keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten darstellt, sondern lediglich den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen soll (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1988 VII R 78/85, BFHE 155, 17, 21, BStBl II 1989, 118, und vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198, m.w.N.), setzt die Inanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung auch die Feststellung voraus, dass dessen (Beihilfe-)Handlung zu dem eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung beigetragen hat, für ihn also (zumindest) mitursächlich gewesen ist (Senatsurteil in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8).

    Wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 71 AO 1977 haftet der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung lediglich in Höhe der aufgrund seines Tatbeitrages verkürzten bzw. hinterzogenen Beträge (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504, und in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, 10, m.w.N.).

    Zwar geht das FG zutreffend davon aus, dass die Grundsätze, die der erkennende Senat zur anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer entwickelt hat, auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO 1977 zur Anwendung kommen können, woraus sich im Streitfall eine Beschränkung der Haftung des Antragstellers der Höhe nach ergeben könnte (Senatsurteile in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; in BFH/NV 1996, 97, und vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

    Grundsätzlich hat der BFH dazu ausgeführt, wenn es auch bei pflichtgemäßem Verhalten --hier der fristgerechten Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldung-- zu dem Steuerausfall gekommen wäre, weil keine Zahlungsmittel und auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten für das FA vorhanden waren und der Steuerschuldner mit den im Haftungszeitraum insgesamt geleisteten Zahlungen das FA nicht gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat, so kann auch der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht weiter gehend in Haftung genommen werden (vgl. Senat in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und in BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).

    So hat der Senat entschieden, dass ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein kann, dass durch die unrichtige Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (Senat in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8), und auch dadurch, dass der aufgrund pflichtwidriger Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung Haftende (und dessen Gehilfe) den Steuerschuldner schon zu einem früheren Zeitpunkt schuldhaft außer Stande gesetzt hat, die vorhersehbare Steuerschuld tilgen zu können (Senatsurteil vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, 681).

  • BFH, 30.12.1998 - VII B 160/98

    USt-Hinterziehung; Haftung des Gehilfen

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00
    Der nach den Feststellungen der Steuerfahndung vom Antragsteller (mit-)initiierte "Warenkreislauf" unter Ausnutzung der von der C-GmbH erstellten Rechnungen, denen Warenlieferungen nicht zugrunde lagen, kann nicht losgelöst von der nachfolgenden Hinterziehung der tatsächlich durch echte Warenverkäufe verwirklichten Umsatzsteuer durch Angabe zu hoher Vorsteuerbeträge in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen betrachtet werden; vielmehr stellen sich der nicht tatsächlich durchgeführte Wareneinkauf der A und Warenverkauf der C-GmbH, sowie die auf Betreiben des Gehilfen bewirkte Erstellung von Rechnungen mit unzutreffendem Vorsteuerausweis als eine --zur von dem Antragsteller gewollten Zielerreichung einer geminderten Umsatzsteuerzahllast der A notwendige-- Vorbereitungshandlung für die angestrebte Steuerhinterziehung dar (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 1988 3 StR 33/88, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer und Strafrecht 1988, 261, und Senatsbeschluss vom 30. Dezember 1998 VII B 160/98, BFH/NV 1999, 902).

    Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung und die Haftung nach § 71 AO 1977 i.V.m. § 370 AO 1977 scheitern auch nicht daran, dass die auf Betreiben des Antragstellers ausgestellten Rechnungen der Firma C-GmbH nicht auf Dauer zu dem gewünschten Erfolg der Anerkennung der in ihnen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge geführt haben, weil das FA diese Rechnungen als Scheinrechnungen erkannt und den Vorsteuerabzug versagt hat (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 902).

    In rechtlicher Hinsicht spielt es keine Rolle, ob dem Antragsteller hinsichtlich seines Tatbeitrages nicht Mittäterschaft, sondern lediglich Gehilfenvorsatz vorzuwerfen ist; denn für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 i.V.m. § 370 AO 1977 genügt die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung als Gehilfe (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1995 VII B 118/95, BFH/NV 1996, 291, 292, und in BFH/NV 1999, 902).

  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00
    Die Ansicht des FG im angefochtenen Beschluss, dass im Rahmen der Kausalitätsprüfung nur das steuerunehrliche Verhalten durch steuerehrliches Verhalten ersetzt werden müsse und dass nach der Festsetzung der zutreffenden Umsatzsteuer durch das FA ein Schaden nicht mehr hätte eintreten können, sei mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und im Urteil vom 25. April 1995 VII R 99-100/94 (BFH/NV 1996, 97) nicht vereinbar.

    Zwar geht das FG zutreffend davon aus, dass die Grundsätze, die der erkennende Senat zur anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer entwickelt hat, auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO 1977 zur Anwendung kommen können, woraus sich im Streitfall eine Beschränkung der Haftung des Antragstellers der Höhe nach ergeben könnte (Senatsurteile in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; in BFH/NV 1996, 97, und vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

    Grundsätzlich hat der BFH dazu ausgeführt, wenn es auch bei pflichtgemäßem Verhalten --hier der fristgerechten Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldung-- zu dem Steuerausfall gekommen wäre, weil keine Zahlungsmittel und auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten für das FA vorhanden waren und der Steuerschuldner mit den im Haftungszeitraum insgesamt geleisteten Zahlungen das FA nicht gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat, so kann auch der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht weiter gehend in Haftung genommen werden (vgl. Senat in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und in BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).

  • BFH, 08.11.1994 - VII R 1/93

    Haftung des alleinigen Kommanditisten einer inzwischen im Handelsregister

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00
    Denn die Steuerhinterziehung i.S. des § 370 Abs. 1 und Abs. 4 AO 1977 war mit der Abgabe der unzutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen für August und September 1996 vollendet, da diese Voranmeldungen nach § 168 i.V.m. § 164 AO 1977 zu Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung geworden sind (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1994 VII R 1/93, BFH/NV 1995, 657, und Klein/Gast-de Haan, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 370 Rz. 77, und Klein/Rüsken, a.a.O., § 71 Rz. 4).

    b) Dem FA ist infolge der Hinterziehungshandlungen auch ein Schaden insofern entstanden, als in Höhe des durch den unberechtigten Vorsteuerabzug herabgesetzten Betrages eine ungetilgte Steuerschuld der A bestanden hat (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 657, 658).

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00
    So hat der Senat entschieden, dass ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein kann, dass durch die unrichtige Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (Senat in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8), und auch dadurch, dass der aufgrund pflichtwidriger Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung Haftende (und dessen Gehilfe) den Steuerschuldner schon zu einem früheren Zeitpunkt schuldhaft außer Stande gesetzt hat, die vorhersehbare Steuerschuld tilgen zu können (Senatsurteil vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, 681).
  • BFH, 19.10.1995 - VII B 118/95

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei entsprechenden persönlichen und

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00
    In rechtlicher Hinsicht spielt es keine Rolle, ob dem Antragsteller hinsichtlich seines Tatbeitrages nicht Mittäterschaft, sondern lediglich Gehilfenvorsatz vorzuwerfen ist; denn für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 i.V.m. § 370 AO 1977 genügt die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung als Gehilfe (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1995 VII B 118/95, BFH/NV 1996, 291, 292, und in BFH/NV 1999, 902).
  • BGH, 13.04.1988 - 3 StR 33/88

    Gemeinschaftliche Steuerhinterziehung - Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung -

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00
    Der nach den Feststellungen der Steuerfahndung vom Antragsteller (mit-)initiierte "Warenkreislauf" unter Ausnutzung der von der C-GmbH erstellten Rechnungen, denen Warenlieferungen nicht zugrunde lagen, kann nicht losgelöst von der nachfolgenden Hinterziehung der tatsächlich durch echte Warenverkäufe verwirklichten Umsatzsteuer durch Angabe zu hoher Vorsteuerbeträge in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen betrachtet werden; vielmehr stellen sich der nicht tatsächlich durchgeführte Wareneinkauf der A und Warenverkauf der C-GmbH, sowie die auf Betreiben des Gehilfen bewirkte Erstellung von Rechnungen mit unzutreffendem Vorsteuerausweis als eine --zur von dem Antragsteller gewollten Zielerreichung einer geminderten Umsatzsteuerzahllast der A notwendige-- Vorbereitungshandlung für die angestrebte Steuerhinterziehung dar (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 1988 3 StR 33/88, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer und Strafrecht 1988, 261, und Senatsbeschluss vom 30. Dezember 1998 VII B 160/98, BFH/NV 1999, 902).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00
    Zwar geht das FG zutreffend davon aus, dass die Grundsätze, die der erkennende Senat zur anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer entwickelt hat, auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO 1977 zur Anwendung kommen können, woraus sich im Streitfall eine Beschränkung der Haftung des Antragstellers der Höhe nach ergeben könnte (Senatsurteile in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; in BFH/NV 1996, 97, und vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).
  • BFH, 13.07.1994 - I R 112/93

    Feststellungen im Strafurteil - Substantiierte Einwendungen - Zueigenmachen von

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00
    Da die Haftung nach § 71 AO 1977 keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten darstellt, sondern lediglich den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen soll (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1988 VII R 78/85, BFHE 155, 17, 21, BStBl II 1989, 118, und vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198, m.w.N.), setzt die Inanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung auch die Feststellung voraus, dass dessen (Beihilfe-)Handlung zu dem eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung beigetragen hat, für ihn also (zumindest) mitursächlich gewesen ist (Senatsurteil in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 3/90

    Vorprägung der Ermessensentscheidung der Behörde bei Vorliegen einer grob

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00
    Wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 71 AO 1977 haftet der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung lediglich in Höhe der aufgrund seines Tatbeitrages verkürzten bzw. hinterzogenen Beträge (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504, und in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, 10, m.w.N.).
  • BFH, 08.11.1988 - VII R 78/85

    - Zu den subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung als Vortat einer

  • BFH, 23.08.2000 - VII B 145/00

    Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht

    Die begangene Straftat entfällt nicht rückwirkend dadurch, dass das FA die Abrechnungen als Scheinrechnungen erkannte und den gewährten Vorsteuerabzug in Änderungsbescheiden rückgängig gemacht hat, so dass die Rechnungen der C-AG nur zeitweilig zu dem gewünschten Erfolg der Anerkennung der in ihnen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge geführt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).

    Mit der Haftung nach § 71 AO soll der dem Fiskus entstandene Vermögensschaden ausgeglichen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891; Jatzke in Beermann/Gosch, AO § 71 Rz 14; Klein/Rüsken, a.a.O., § 71 Rz 11, m.w.N.; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 3. Aufl., S. 78, Rz 177).

    Durch die von den Klägern begangene Steuerhinterziehung ist dem FA ein Steuerschaden entstanden, weil durch den unberechtigten Vorsteuerabzug rechtsgrundlos ein Umsatzsteuererstattungsanspruch und --mit dem Wegfall der Umsatzsteuerzahllast-- eine ungetilgte Steuerschuld der A-GmbH entstanden sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 891).

    Der Steuerhinterzieher haftet in Höhe der aufgrund seiner Tat verkürzten bzw. hinterzogenen Beträge (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 891, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 - 9 K 9306/12

    Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen

    a) Bei einer Haftungsinanspruchnahme wegen vorsätzlicher Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung ist nach der Rechtsprechung des BFH, dem der Senat folgt, (auch) die Höhe der Inanspruchnahme "vorgeprägt": Wer Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung leistet, haftet für die verkürzte Steuer in voller Höhe, wenn der Vorsatz des Gehilfen darauf gerichtet ist, den Tätern die Vorteile ihrer Tat auf Dauer zu sichern (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 29. August 2001 - VII B 54/01, ZfZ 2002, 55; Beschluss vom 11. Februar 2002 - VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891; Urteil vom 21. Januar 2004 - XI R 3/03, BStBl. II 2004, 919; Beschluss vom 13. August 2007 - VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23; Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; Urteil vom 23. April 2014 - VII R 41/12, BFH/NV 2014, 1459; Jatzke, in: Gosch, AO-FGO, § 71 AO Rz. 14; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, § 71 Rz. 30 und 31, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    a) Die Haftungssumme gemäß § 71 AO bestimmt sich grundsätzlich nach den verkürzten nominalen Steuerbeträgen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891; Senatsbeschluss vom 6. November 2006 V B 117/05, BFH/NV 2007, 508).

    Die vom Kläger gemeinsam mit P und IW schuldhaft herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit der I-GmbH kann weder den Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassungstat und dem Schadenseintritt des Fiskus ausschließen, noch ist zu prüfen, ob die Haftungssumme nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung zu mindern sein könnte (vgl. zur schuldhaften Verschlechterung der Liquiditätslage einer Gesellschaft durch den haftenden Gesellschafter die BFH-Entscheidungen vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678; vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; in BFH/NV 2002, 891).

  • BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Eine derartige Haftung stellt keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten dar, sondern soll allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 71 AO Rz. 3, 30, m.w.N.; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 71 Rz. 2).
  • BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen

    In Höhe des durch den unberechtigten Vorsteuerabzug herabgesetzten Betrags ist nämlich eine bislang ungetilgte Steuerschuld entstanden (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).
  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2008 - 12 K 407/04

    Haftung des Initiators eines sog. Umsatzsteuer-Karussells für

    Wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 71 AO 1977 haftet der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung jedoch nur in Höhe der aufgrund seines Tatbeitrages verkürzten bzw. hinterzogenen Beträge (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002, VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891, unter II. 1. b, m. w. Nachw.).

    Dementsprechend setzt die Inanspruchnahme des Teilnehmers einer Steuerhinterziehung auch die Feststellung voraus, dass dessen (Teilnahme-)Handlung zu dem eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung tatsächlich beigetragen hat, für ihn also (zumindest) mitursächlich gewesen ist (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002, VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891 unter II. 1., m. w. Nachw.).

    Die Haftung des Teilnehmers reicht (nur) soweit, wie auch der Vorsatz des Täters gereicht hat; d. h. der Teilnehmer haftet für den gesamten durch die Hinterziehung eingetretenen Schaden allenfalls dann, wenn sich sein Vorsatz auch auf die Folgen der Hinterziehungshandlung bezogen hat (BFH-Urteil vom 11. Februar 2002, VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891, unter II. 1. b, m. w. Nachw.).

    dd) Der Senat ist schließlich - insbesondere aufgrund der Feststellungen vorstehend zu b, aa) - davon überzeugt, dass der Kläger im Sinne von § 69 Satz 1 AO 1977 die zur Begleichung der tatsächlich verwirklichten Umsatzsteuerschuld notwendigen - und bei deren Vereinnahmung auch vorhandenen - Geldmittel im Sinne von § 69 Satz 1 AO 1977 vorsätzlich entzogen hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002, VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891 unter II. 1. c).

  • FG München, 01.07.2020 - 3 K 3072/18

    Hilfeleistung des Gehilfen - haftungsauslösende Gehilfentätigkeit

    Die Inanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung setzt demnach auch die Feststellung voraus, dass dessen Beihilfehandlung zu dem eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung beigetragen hat, für ihn also (zumindest) mitursächlich gewesen ist (BFH-Urteil vom 26. August 1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8, Rz 23 und Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891, Rz. 18).

    Die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze der nur anteiligen Haftung für Umsatzsteuer bei mangelnder Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der von der Haftung betroffenen Steuern sind grundsätzlich auch im Rahmen des § 71 AO beachtlich (BFH-Urteil vom 26. August 1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8, Rz. 25 und Beschluss vom 11 Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891, Rz. 24; Finanzgericht Nürnberg-Urteil vom 1. April 2008 II 127/2005, DStRE 2008, 1292, Rz. 53 sowie Loose, in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 71 AO Rz. 16).

    Ebenso anerkannt ist aber in der Rechtsprechung des BFH, dass dieser Grundsatz dann Einschränkungen erfährt, wenn durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen aussichtsreiche Beitreibungsmaßnahmen vereitelt worden sind oder eine vorsätzliche Liquiditätsverschlechterung des Unternehmens gesichert worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, a.a.O. und Finanzgericht Nürnberg-Urteil vom 1. April 2008, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11

    Abgabenordnung: Haftung wegen Steuerhinterziehung

    Beschränkt wird die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO jedoch auf den Vermögensschaden des Fiskus, der durch die Tat verursacht wurde und vom Vorsatz des Täters umfasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 05. August 2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).

    Zwar kann der Grundsatz zur anteiligen Haftung auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO zur Anwendung kommen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).

    Nach dem Tatplan der Beteiligten sollte die pflichtwidrige Abgabe der unzutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Nichtabgabe der Voranmeldungen mit dazu dienen, den aus der vorangegangenen vorsätzlichen Nichtzurverfügungstellung der - zur Begleichung der tatsächlich verwirklichten Umsatzsteuerschuld notwendigen und im Geldkreislauf auch vorhandenen - Gelder erlangten Vorteil auf Dauer sicherzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).

  • FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11

    Haftung wegen Steuerhinterziehung im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells -

    Beschränkt wird die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO jedoch auf den Vermögensschaden des Fiskus, der durch die Tat verursacht wurde und vom Vorsatz des Täters umfasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 05. August 2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).

    Zwar kann der Grundsatz zur anteiligen Haftung auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO zur Anwendung kommen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).

    Dieser rechtliche Gesichtspunkt muss in besonderem Maße in einem Falle der Hinterziehung Berücksichtigung finden, in dem - wie hier - die pflichtwidrige Abgabe der unzutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Nichtabgabe der Voranmeldungen oder Jahressteuererklärung nach dem Tatplan der Beteiligten mit dazu dienen sollte, den aus der vorangegangenen vorsätzlichen Nichtzurverfügungstellung der - zur Begleichung der tatsächlich verwirklichten Umsatzsteuerschuld notwendigen und im Geldkreislauf auch vorhandenen - Gelder erlangten Vorteil auf Dauer sicherzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891).

  • FG Sachsen, 05.03.2014 - 1 K 677/13

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei zur Verfügungstellung eines

    Daher setzt die Inanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung die Feststellung voraus, dass dessen (Beihilfe-)Handlung zu dem eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung beigetragen hat, für ihn also (zumindest) mitursächlich gewesen ist (BFH-Beschluss vom 11. Febr. 2002 - VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891 Rz. 18, 24 ; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 25. Juni 2008 - 12 K 407/04, EFG 2008, 1434 Rz. 58).

    Der Teilnehmer an einer Steuerstraftat haftet für den durch die Hinterziehung eingetretenen Schaden soweit, wie sich sein Vorsatz auf die Folgen der Hinterziehungshandlung bezogen hat (BFH in BFH/NV 2002, 891 Rz. 22; BFH-Urteil vom 26. Febr. 1991 - VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; BFH-Beschluss vom 27. März 2006 - VII B 117/05, juris Rz. 12; BFH in BStBl II 1995, 198 Rz. 18; Urteile des FG des Landes Brandenburg vom 6. April 2004 - 3 K 418/01, EFG 2005, 665 Rz. 76; des FG Baden-Württemberg in EFG 2008, 1434 Rz. 58).

  • FG Nürnberg, 10.12.2002 - II 536/00

    Haftung des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines

  • BFH, 08.06.2007 - VII B 280/06

    Auswahlermessen bei Haftung des Haupttäters nach § 71 AO

  • FG Münster, 10.11.2009 - 15 K 1985/05

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner aufgrund Täterschaft/Teilnahme an einer

  • FG Nürnberg, 01.04.2008 - II 127/05

    Umfang der Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gem. § 71 AO bei Erlass

  • FG Sachsen, 28.06.2022 - 8 V 465/22

    Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Haftung für Umsatzsteuer bis

  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13

    Abgabenordnung: Haftung gemäß § 71 AO aufgrund einer Beteiligung an einem

  • FG Nürnberg, 01.04.2008 - II 27/05

    Haftung wegen Beihilfe zu der Steuerhinterziehung eines verstorbenen

  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 1355/08

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden der GmbH wegen

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.09.2019 - 9 K 9159/15

    Haftungsinanspruchnahme der alleinigen gesetzlichen Vertreterin einer

  • FG München, 15.01.2008 - 14 V 3441/07

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Steuerhinterziehung

  • FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01

    Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher;

  • FG Köln, 18.11.2011 - 10 V 2432/11

    Bestechungszahlungen für Promotionsannahme nicht steuerlich absetzbar

  • FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10

    Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen

  • FG München, 10.07.2008 - 14 V 1356/08

    Haftung eines GmbH-Gesellschafters gem. § 71 AO und § 69 AO: Steuerhinterziehung

  • FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1520/10

    Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen

  • FG Münster, 07.10.2003 - 15 K 6166/02

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer gegenüber dem

  • FG Hamburg, 29.11.2005 - II 226/05

    Haftung für Steuerschulden bei Steuerhinterziehung

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - 9 K 9006/22

    Unzulässigkeit der Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist - Anbringung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht