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   BFH, 12.11.2003 - VII B 347/02   

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BFH, 12.11.2003 - VII B 347/02 (https://dejure.org/2003,4713)
BFH, Entscheidung vom 12.11.2003 - VII B 347/02 (https://dejure.org/2003,4713)
BFH, Entscheidung vom 12. November 2003 - VII B 347/02 (https://dejure.org/2003,4713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 110 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 110 Abs. 3; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 71 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 171 Abs. 2 § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung der Aufklärungspflicht - unterlassene Beiziehung von Akten

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen die Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der im Rahmen der Sachaufklärung vom Gericht anzufordernden Steuerakten; Grenzen des Anspruchs auf Einsicht in Gerichtsakten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.06.2002 - VII B 282/01

    Verfahrensmangel; fehlerhafte Versagung der Wiedereinsetzung im

    Auszug aus BFH, 12.11.2003 - VII B 347/02
    Damit kann er indes nicht durchdringen, und zwar ungeachtet dessen, ob er insofern lediglich die materielle Richtigkeit des Urteils beanstandet, womit kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 8. April 1997 XI B 181/94, BFH/NV 1997, 782, und vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512), oder ob Mängel des Verfahrens der Verwaltungsbehörde, die zu einer in das gerichtliche Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des Rechtsschutzes führen und denen das Gericht nicht abhilft, grundsätzlich nicht mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Erfolg gerügt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 VII B 282/01, BFH/NV 2002, 1473, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur).
  • BFH, 14.11.2001 - II B 29/00

    NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung der

    Auszug aus BFH, 12.11.2003 - VII B 347/02
    Damit kann er indes nicht durchdringen, und zwar ungeachtet dessen, ob er insofern lediglich die materielle Richtigkeit des Urteils beanstandet, womit kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 8. April 1997 XI B 181/94, BFH/NV 1997, 782, und vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512), oder ob Mängel des Verfahrens der Verwaltungsbehörde, die zu einer in das gerichtliche Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des Rechtsschutzes führen und denen das Gericht nicht abhilft, grundsätzlich nicht mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Erfolg gerügt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 VII B 282/01, BFH/NV 2002, 1473, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur).
  • BFH, 16.08.1999 - VII B 131/99

    Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 12.11.2003 - VII B 347/02
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet lediglich das Recht der Beteiligten, in die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten Einsicht zu nehmen (§§ 71 Abs. 2, 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO; BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 VI B 2/02, BFH/NV 2002, 1168, und Senatsbeschluss vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78).
  • BFH, 26.06.1996 - X R 53/95

    Kappung und Erlaß von Kirchensteuern

    Auszug aus BFH, 12.11.2003 - VII B 347/02
    Übersendet das FA mit der Klageerwiderung entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 71 Abs. 2 FGO die den Streitfall betreffenden Akten nicht oder nur unvollständig, so hat das Gericht diese Akten ggf. anzufordern (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 53/95, BFH/NV 1997, 293, m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2002 - VI B 2/02

    Rechtliches Gehör; Verwehrung von Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 12.11.2003 - VII B 347/02
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet lediglich das Recht der Beteiligten, in die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten Einsicht zu nehmen (§§ 71 Abs. 2, 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO; BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 VI B 2/02, BFH/NV 2002, 1168, und Senatsbeschluss vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78).
  • BFH, 09.12.1987 - V B 61/85

    Anfall von Umsatzsteuer bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung - Unzureichende

    Auszug aus BFH, 12.11.2003 - VII B 347/02
    Eine Entscheidung kann nur dann auf einem Verfahrensmangel beruhen, wenn der Mangel unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Vorentscheidung ihren Bestand verlöre (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576, und Senatsbeschluss vom 2. September 1986 VII B 44/86, BFH/NV 1987, 252; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 97).
  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 52/97

    Verletzung der Aufklärungspflicht; unterbliebene Aktenübersendung

    Auszug aus BFH, 12.11.2003 - VII B 347/02
    Es verstößt gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts, wenn es die Beiziehung von entscheidungserheblichen Akten unterlässt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1998 VIII R 52/97, BFH/NV 1999, 943; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 71 FGO Tz. 5).
  • BFH, 02.09.1986 - VII B 44/86

    Anforderungen an Rüge eines Verfahrensmangels bei einer Revision - Anfechtbarkeit

    Auszug aus BFH, 12.11.2003 - VII B 347/02
    Eine Entscheidung kann nur dann auf einem Verfahrensmangel beruhen, wenn der Mangel unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Vorentscheidung ihren Bestand verlöre (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576, und Senatsbeschluss vom 2. September 1986 VII B 44/86, BFH/NV 1987, 252; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 97).
  • BFH, 08.04.1997 - XI B 181/94
    Auszug aus BFH, 12.11.2003 - VII B 347/02
    Damit kann er indes nicht durchdringen, und zwar ungeachtet dessen, ob er insofern lediglich die materielle Richtigkeit des Urteils beanstandet, womit kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 8. April 1997 XI B 181/94, BFH/NV 1997, 782, und vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512), oder ob Mängel des Verfahrens der Verwaltungsbehörde, die zu einer in das gerichtliche Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des Rechtsschutzes führen und denen das Gericht nicht abhilft, grundsätzlich nicht mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Erfolg gerügt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 VII B 282/01, BFH/NV 2002, 1473, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur).
  • BFH, 10.04.2015 - III B 42/14

    Kein Akteneinsichtsrecht in nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter -

    c) Abgesehen davon begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich das Recht der Beteiligten, in die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten Einsicht zu nehmen (BFH-Beschluss vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, unter II.2.).
  • BFH, 25.10.2012 - X B 22/12

    Finanzgerichtliche Sachaufklärungspflicht und Recht auf Akteneinsicht - Absehen

    a) Grundsätzlich bezieht sich zwar der durch das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO konkretisierte Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nur auf die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten (BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, und vom 14. Januar 2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630).

    Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht damit ebenso wenig, wie darauf, dass das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht Gerichtsakten beizieht oder sich Verwaltungsakten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidung nicht benötigt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 511, und in BFH/NV 2011, 630).

  • BFH, 08.12.2006 - XI B 59/06

    Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet lediglich das Recht der Beteiligten, in die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten Einsicht zu nehmen (BFH-Beschluss vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511).

    Die Beteiligten können nicht verlangen, dass sich das Gericht zum Zwecke der Akteneinsicht vom Finanzamt Akten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidungsfindung nicht benötigt, zumal wenn diese Akten --wie im Streitfall-- ein anderes Steuersubjekt betreffen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 511).

  • BFH, 14.01.2011 - VIII B 56/10

    Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

    Der durch das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO konkretisierte Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bezieht sich nur auf die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, m.w.N.).

    Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht ebenso wenig wie darauf, dass das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht Gerichtsakten beizieht oder sich Verwaltungsakten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidung nicht benötigt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 511).

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2011 - 12 K 4826/08

    Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtveröffentlichung des Urteils - Festsetzung

    Der Antrag, dem Beklagten aufzugeben, die den Streitfall betreffenden Akten nunmehr vollständig vorzulegen, und ihm, dem Kläger, sodann auch insoweit Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die "Sonderakte" und den "Ordner Akten Rechtsbehelfsstelle", ist schon deshalb unbegründet, weil weder von dem Kläger hinreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit diese Akten für das vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003, VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, und vom 14. Januar 2011, VIII B 56/10, juris, m. w. Nachw.).

    Auch ist insoweit wiederum weder von dem Kläger hinreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit diese Akten für das vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003, VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, und vom 14. Januar 2011, VIII B 56/10, juris, m. w. Nachw.).

  • BFH, 18.03.2008 - V B 243/07

    Akteneinsicht - fehlende Nummerierung der vorgelegten Steuerakten

    Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht nicht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 622; vom 8. Oktober 2003 VII B 321/02, BFH/NV 2004, 499; vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511; vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737).
  • BFH, 30.01.2007 - VII B 3/06

    Akteneinsicht; Beiziehung von Akten durch das FG

    Akten oder Aktenteile, die das Gericht aus seiner Sicht für die Entscheidungsfindung nicht benötigt, braucht es sich nicht vorlegen zu lassen (Senatsbeschluss vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, m.w.N., und Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, § 71 Rz 23.1); andererseits ist die Finanzbehörde nicht verpflichtet, von sich aus Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, wie die Finanzbehörden untereinander oder mit anderen Behörden zusammenarbeiten (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 71 FGO Rz 6).
  • BFH, 08.04.2005 - V B 116/03

    Alternative Begründung im Rahmen der Verweigerung der Gewährung der

    d) Soweit die Klägerin in der Sache rügt, das FG habe die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das FA zu Unrecht gebilligt, wäre ein diesbezüglicher Fehler des FG nach der Rechtsprechung des BFH ein materiell-rechtlicher Mangel und kein Verfahrensmangel (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511; vom 9. Februar 1994 V B 198/93, BFH/NV 1995, 602).
  • BFH, 20.06.2011 - X B 152/09

    Keine mangelnde Sachaufklärung bei gewerblichem Grundstückshandel

    Dabei muss das Gericht alle verfügbaren Beweismittel ausnutzen und Beweismittel, die sich aufdrängen, beiziehen, beispielsweise entscheidungserhebliche Akten des FA oder eines anderen Gerichtsverfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, unter II.1.).
  • BFH, 24.11.2009 - X B 142/08

    Abgrenzung von Verfahrensfehler und Rechtsfehler bei streitiger Wiedereinsetzung

    aa) Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in seiner ständigen Rechtsprechung Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts und des materiellen Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit Einsprüchen, die die Finanzbehörde als unzulässig verworfen hat, als materiell-rechtliche Fragen an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2009 X B 33/08, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 26. Oktober 1999 X B 39/99, BFH/NV 2000, 578) Der BFH hat dementsprechend entschieden, es werde schon dem Grunde nach kein Verfahrensmangel dargelegt, wenn sich der Steuerpflichtige darauf berufe, die Finanzbehörde habe nach Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt und das FG die Entscheidung der Finanzbehörde in seiner Entscheidung bestätigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2002 VII B 282/01, BFH/NV 2002, 1473; vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 X B 46/05, n.v.).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 70/05

    NZB: Sachaufklärungsmangel, Übergehen von Beweisanträgen

  • FG Nürnberg, 21.12.2006 - IV 247/06

    Vorlage von Erbschaftsteuerakten

  • BFH, 24.02.2012 - VIII B 108/11

    Entscheidung nach schriftlichem Hinweis des Berichterstatters

  • BFH, 19.01.2011 - X B 204/10

    Rechtliches Gehör in Fällen der Beiziehung bzw. unterbliebenen Beiziehung von

  • BFH, 04.12.2013 - X B 120/13

    Verstoß des FG gegen die Ermittlungspflicht bei unterlassener Beiziehung von

  • BFH, 08.04.2005 - V B 117/03

    Alternative Begründung im Rahmen der Verweigerung der Gewährung der

  • BFH, 03.02.2005 - VII B 125/04

    Rüge eines Verfahrensfehlers

  • BFH, 18.09.2007 - III S 31/07

    Aktenvorlagepflicht des Finanzamts; Rüge unzureichender Sachaufklärung bei

  • FG Hamburg, 04.02.2015 - 2 K 11/14

    Feststellung der Insolvenzforderung gemäß § 251 Abs. 3 AO

  • BFH, 11.07.2007 - I B 87/07

    Kein Einsichtsrecht in Akten, die dem FG nicht vorliegen

  • FG München, 14.12.2009 - 1 K 2120/09

    Vereinbarung einer Außenprüfung per E-Mail

  • FG Düsseldorf, 29.07.2016 - 13 K 2088/14

    Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung i.R. der Steuerfestsetzung;

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