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   BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97   

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BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97 (https://dejure.org/1997,655)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1997 - VII B 40/97 (https://dejure.org/1997,655)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 (https://dejure.org/1997,655)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 1997, 2344
  • DB 1998, 172
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97
    Denn ebensowenig wie aus der Aufgabe einer Behörde ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, sie habe auch alle zu ihrer Erfüllung erforderlichen Befugnisse (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 wäre dann überflüssig), kann umgekehrt aus einer vorhandenen Befugnis nicht ohne weiteres geschlossen werden, eine Maßnahme der Behörde in Ausübung dieser Befugnis sei stets ein Handeln im Rahmen des zugewiesenen Aufgabenbereichs (Senatsurteile vom 26. Juli 1986, VII R 194/85, BFHE 154, 304, BStBl. II 1989, S. 3, und vom 29. Oktober 1986, VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl. II 1988, S. 359).

    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. Senatsurteile in BFHE 148, 108, BStBl. II 1988, S. 359.

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97
    Das kürzlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Februar 1997, VIII R 33/95 (BStBI. II 1997, S. 499; Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1997, 676 = WM 1997, 1233) zur neuen Zinsbesteuerung nach dem n Zinsabschlagsgesetz " vom 9. November 1992 (BGBl. I 1992, S. 1853) stehe dieser Auffassung nicht entgegen.

    Diesen Weg hat der VIII. Senat des BFH in seinem kürzlich ergangenen Urteil in BStBl. II. 1997, S. 499 (= WM 1997, 1233) zur neuen Zinsbesteuerung eingeschlagen.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97
    Das in § 30a Abs. 3 AO 1977 enthaltene Verbot der Weitergabe von Kontrollmitteilungen sei auch verfassungskonform, weil dies vom Gesetzgeber bei der Aufnahme dieser aus dem sog. Bankenerlaß hervorgegangenen Vorschrift in die AO 1977 im Jahre 1990 ganz bewußt so gewollt gewesen sei und die Vorschrift noch nach dem Zinsbesteuerungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl. II 1991, S. 654 = WM 1991, 1199), in der die damalige Zinsbesteuerung für verfassungswidrig gehalten worden sei, im Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer ausdrücklich von den Koalitionsfraktionen gegen die Bedenken der Opposition und des Bundesrates in ihrem Anwendungsbereich bestätigt worden sei.

    e) Im Schrifttum wird allerdings unter Hinweis auf das Zinsbesteuerungsurteil des BVerfG (BVerfGE 84, 239, BStBl. II 1991, S. 654 = WM 1991, 1199) und den darin erteilten Auftrag, die Zinsbesteuerung unter Gewährleistung der tatsächlichen (Verifikationsprinzip) und rechtlichen Gleichbelastung aller Bürger neu zu regeln, § 30a AO 1977 jedenfalls insoweit als verfassungswidrig beurteilt, als durch die derzeit erhobene Zinsabschlagsteuer die Einkommensteuerschuld des Steuerpflichtigen nicht abgedeckt wird (s. Tiphe/ Kruse, a.a.O., § 30a AO 1977 Rdn. 10, m.w.N., dort auch zum Meinungsstand zur Rechtslage unter der Geltung des früheren, inhaltlich gleichen Bankenerlasses).

  • BFH, 17.03.1992 - VII R 122/91

    Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen des Finanzamts -

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97
    II 1987, S.484 = WM 1987, 884 - Vermittlungsprovisionen an Kreditvermittler - vom 17. März 1992, VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791 - Verkaufsanzeigen für Yachten im Anzeigenheft eines Yachtmaklers -).
  • BFH, 04.11.1987 - II R 102/85

    Anordnung einer Außenprüfung zur Feststellung, ob und inwieweit Steuern

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97
    Sie besteht im übrigen auch bei der Außenprüfung, bei der den Außenprüfer, der die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen prüft, die Pflicht trifft, bei Verdacht einer Steuerstraftat steuerstrafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen (vgl. BFH, Urteile vom 4. November 1987, II R 102/85, BFHE 151, 324, BStBl. II 1988, S. 113; vom 14. Juli 1989, III R 34/88, BFH/NV 1990, 347).
  • BFH, 11.12.1991 - I R 66/90

    Adressierung und Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung durch die Steuerfahndung an

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97
    Die Doppelfunktionalität entspricht auch dem Gesetzesplan (vgl. z.B. § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 - Einsatz der Steufa in der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde - und dazu BFH, Urteil vom 11. Dezember 1991, I R 66/90, BFHE 166, 490, BStBI. II 1992, S.595; s. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 208 AO 1977 Rdn. 2; Kock, in: Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 208 AO 1977 Rdn. 19 ff.).
  • BFH, 21.12.1983 - I B 81/82

    Vorläufiger Rechtsschutz - Negativer Feststellungsbescheid - Regelungsanordnung -

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97
    Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber allein, daß die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, d.h. ihr materiell-rechtliches (künftiges) Hauptsachebegehren (vgl. BFH, Beschluß vom 21. Dezember 1983, I B 81/82, BFHE 139, 501, BStBI. II 1984, S. 206), rechtlich schlüssig dargelegt und dessen tatsächliche Voraussetzungen (§ 294 ZPO) glaubhaft gemacht hat (vgl. BFH, Beschluß vom 8. Februar 1988, IV B 102/87, BFHE 152, 407, BStBl. II 1988, S. 514).
  • BFH, 26.07.1988 - VII R 194/85

    Zollfinanzamt - Sachliche Zuständigkeit - Beschlagnahme - Sicherstellung der

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97
    Denn ebensowenig wie aus der Aufgabe einer Behörde ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, sie habe auch alle zu ihrer Erfüllung erforderlichen Befugnisse (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 wäre dann überflüssig), kann umgekehrt aus einer vorhandenen Befugnis nicht ohne weiteres geschlossen werden, eine Maßnahme der Behörde in Ausübung dieser Befugnis sei stets ein Handeln im Rahmen des zugewiesenen Aufgabenbereichs (Senatsurteile vom 26. Juli 1986, VII R 194/85, BFHE 154, 304, BStBl. II 1989, S. 3, und vom 29. Oktober 1986, VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl. II 1988, S. 359).
  • BFH, 24.03.1987 - VII R 30/86

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut über

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97
    Chiffreanzeigen betreffend den Verkauf von ausländischem Grundbesitz durch Inländer - vom 24. März 1987, VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBI.
  • BFH, 08.02.1988 - IV B 102/87

    Gefährdung des Steueranspruchs - Steuerrückstand - Nicht unerhebliche

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97
    Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber allein, daß die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, d.h. ihr materiell-rechtliches (künftiges) Hauptsachebegehren (vgl. BFH, Beschluß vom 21. Dezember 1983, I B 81/82, BFHE 139, 501, BStBI. II 1984, S. 206), rechtlich schlüssig dargelegt und dessen tatsächliche Voraussetzungen (§ 294 ZPO) glaubhaft gemacht hat (vgl. BFH, Beschluß vom 8. Februar 1988, IV B 102/87, BFHE 152, 407, BStBl. II 1988, S. 514).
  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

  • BFH, 14.07.1989 - III R 34/88

    Anordnung einer Außenprüfung bei einen gewerblichen Betrieb unterhaltenden

  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
  • BFH, 08.02.1994 - VII R 88/92

    Zum Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Benennung des Namens eines

  • LG Arnsberg, 27.06.1983 - 3 Qs 43/83
  • BFH, 04.04.1984 - I R 269/81

    Betriebsprüfung - Großbetriebsprüfungsstellen - Örtliche Landesfinanzbehörden -

  • BFH, 23.10.1985 - VII B 28/84

    Antrag auf einstweilige Anordnung - Finanzrechtsweg - Verfolgung eigener Rechte

  • BFH, 16.10.1986 - V B 3/86

    Einstweilige Anordnung - Untersagung von Behauptungen - GmbH - Zwischenmieter -

  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

  • BFH, 25.06.1991 - VII B 136/90

    Rechtsweg für Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.1996 - 3 V 37/96

    Ermittlungsverfahren gegen eine unbekannte Anzahl zum Teil namentlich noch nicht

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2000 - 3 K 59/98

    Zulässigkeit der Erstellung von Kontrollmitteilungen anlässlich der Außenprüfung

    Mit Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1998, 424) hob der VII. Senat des BFH den Beschluss des Senats auf und erließ die von der Klägerin beantragte einstweilige Anordnung.

    Das zu verhindernde Verhalten des FA werde das - durch Artikel 14 des Grundgesetzes ( GG ) geschützte - Eigentum der Klägerin sowie ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Artikel 2 GG ) verletzen (Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 427).

    Die Unzulässigkeit doppelfunktionaler Tätigkeit der Steufa folge entgegen der im BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 428 vertretenen Auffassung aus der unzureichenden Erkennbarkeit der jeweils eingreifenden Ermittlungsgrundlagen und der daran geknüpften unterschiedlichen einerseits strafprozessualen und andererseits steuerverfahrensrechtliche Befugnisse sowie daraus, dass die Steufa mit der Anfertigung von Notizen über die steuerlichen Verhältnisse verfahrensunbeteiligter Bankkunden die Grenzen der richterlichen Durchsuchungsanordnung überschreite.

    Das Kontrollmitteilungsverbot erstrecke sich im übrigen nicht lediglich auf die Kontenblätter von legitimationsgeprüften Guthabenkonten und Depots, sondern nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 429/430 auch auf die die Guthabenkonten bzw. Depots offenbarenden Geschäftsunterlagen.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin und des BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 428 sei die Steufa bei Anfertigung des Kontrollmaterials somit nicht funktional als Außenprüfung tätig geworden.

    2) Die von der Klägerin gewählte Klageart (einfache Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage) ist nach § 40 Abs. 1 FGO - ohne Vorverfahren i.S.d. § 44 Abs. 1 FGO - zulässig (vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 427 m.w.N.).

    Auch für den auf Herausgabe oder hilfsweise Vernichtung der Notizen gerichteten Klageantrag ist die von der Klägerin erhobene schlichte Leistungsklage die richtige Klageart (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 427).

    Entsprechendes gilt für den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe bzw. Vernichtung der Notizen (vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 427).

    Die beabsichtigte Weiterleitung der Notizen an die Wohnsitzfinanzämter und/oder die eventuellen Ermittlungen der Steufa gegen die Bankkunden sowie der daraus für die Klägerin sich ergebende irreparable Schaden (vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431 zum Anordnungsgrund) belegen auch das von der Klägerin in Anspruch genommene subjektive Rechtsschutzinteresse.

    a) Diese Bestimmung gilt nicht nur für eine Außenprüfung i.S.d. § 194 Abs. 1 Satz 1, § 195 , § 196 AO , sondern entgegen der Auffassung des FA auch für die "Außenprüfung" durch die Steufa, wenn sie - gemessen am objektiven Charakter ihrer Tätigkeit - auf der Grundlage des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AO funktional steuerverfahrensrechtliche Maßnahmen trifft, die typischerweise zum Tätigkeitsfeld der Außenprüfung gehören (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 429 und 430).

    Die Anfertigung der Notizen stellt ihrem objektiven Charakter nach überdies eine Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S.d. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO dar (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 428), die weitere Fahndungsmaßnahmen gegen die Bankkunden erlaubt.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es der Steufa nicht verwehrt "doppelfunktional" gleichzeitig oder ständig wechselnd strafprozessual und steuerverfahrensrechtlich vorzugehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 428).

    c) Ebenso wie Auskunftsersuchen nach § 93 AO oder die Durchführung einer (steuerverfahrensrechtlichen) Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verlangt auch die Ausstellung von Kontrollmitteilungen - den Wortlaut des § 194 Abs. 3 AO einschränkend - das Bestehen eines "hinreichenden Anlasses" (vgl. das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 507 mit Nachweisen: hierfür "sprechen beachtliche Gründe". Vgl. insoweit zustimmend auch den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431).

    Ein "hinreichender Anlass" in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Prüfer bestimmte von ihm festgestellte Verhältnisse Dritter aufgrund seiner Erfahrung zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen kontrollbedürftig erscheinen, selbst wenn sie nicht nahelegen, dass eine Steuerschuld wahrscheinlich entstanden und die betreffenden Steuern verkürzt worden sind (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506: "hinreichender Anlass" nicht erst dann, wenn der Prüfer Zufallserkenntnisse gewinne, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründeten, sondern schon dann, wenn der Prüfer im Rahmen einer aufgrund allgemeiner Erfahrung getroffenen Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung zu dem Ergebnis komme, dass eine Kontrollmitteilung zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen zu führen vermöge. Vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 428: "hinreichender Anlass", wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte - z. B. wegen der Besonderheit des Objektes oder der Höhe des Wertes - oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit [!] einer Steuerverkürzung in Betracht komme und daher eine Anordnung bestimmter Art. angezeigt sei).

    Diese Vorschriften schränken § 194 Abs. 3 AO ein (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 429).

    Auch aufgrund des Schriftverkehrs ist es nämlich möglich, die betreffenden Konten oder Depots i.S.d. § 30 a Abs. 3 AO "festzustellen" (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 429).

    Auf die zu § 194 Abs. 3 AO dargestellten Erwägungen 1 a und 1 b, die ebenso im vorliegenden Zusammenhang gelten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 430), wird verwiesen.

    Das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und ihrem Kunden, welches § 30 a AO schützen will, verdient dann keinen Schutz, selbst wenn bei Einrichtung der betroffenen Guthabenkonten oder Depots eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 430; BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506).

    cc) Der VII. Senat des BFH hat im Rahmen seines Beschlusses in BFH/NV 1998, 424 zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 30 a Abs. 3 AO nicht Stellung genommen (vgl. a.a.O. 430).

    Die verfassungskonforme Auslegung durch den VIII. Senat des BFH ist auf Kritik gestoßen, weil sie deren Grenzen überschreite (vgl. außer dem Hinweis des VII. Senats in BFH/NV 1998, 424, 430/431, die verfassungskonforme Auslegung erscheine "auf den ersten Blick nicht so überzeugend" u. a. weil sie außer Acht lasse, "dass § 30 a Abs. 3 AO eine bewußte und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO durch den Gesetzgeber für Prüfungen im Bankenbereich sein soll", u. a. Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 14 und 30 zu § 30 a AO und Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler Rz. 11 a zu § 30 a AO ).

    Die Formulierung des § 30 a Abs. 3 AO ist nicht nur ein "Lapsus" (so Tipke Kruse, a.a.O., Tz. 15 zu § 30 a AO ), sondern insgesamt unklar (vgl. einerseits BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506 und BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 430 jeweils m.w.N.: insgesamt gebundenes Ermessen, und andererseits Hellwig a.a.O., Rz. 28 zu § 30 a AO : absolutes Verbot).

    Dieser "Gleichklang" (vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431) stellt die Geltung der Vorschrift im "Restbereich" (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 407) der Ermittlungen "ins Blaue hinein" nicht in Frage.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Geschützt ist dabei auch der Schriftverkehr des Kreditinstituts, der sich auf bestehende Guthabenkonten und Depots bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 -, BFH/NV 1998, 424, unter II 2 d cc, m.w.N.).

    Daran ändert nur wenig, dass nach der Rechtsprechung des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 -, BFH/NV 1998, 424, unter II 2 d cc; Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, S. 499, unter B III 4 a ee ccc) Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt werden dürfen - auf die Gewinnung von Prüfmaterial für den Regelfall der Veranlagung ist diese Einschränkung des § 30a Abs. 3 AO nicht angelegt.

    Soweit der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil - VIII R 33/95 -, a.a.O., unter B III 4 a ee ddd; zu der Entscheidung z.B. Streck/Peschges, Die Fertigung von Kontrollmitteilungen bei Außenprüfungen in Banken, DStR 1997, S. 1993 ; Bilsdorfer, Der BFH und die Zinsbesteuerung - ein bemerkenswerter Eiertanz, NJW 1997, S. 2368 ; Eckhoff, Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung?, DStR 1997, S. 1071 ; Leist, Verfassungsrechtliche Schranken des steuerlichen Auskunfts- und Informationsverkehrs, 2000, S. 321 ff.; Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung § 30a AO, Rn. 17 f. und § 194 AO, Rn. 31) § 30a Abs. 3 AO dahin auslegt, dass Kontrollmitteilungen durch den Außenprüfer auch bei hinreichendem Anlass gefertigt und ausgeschrieben werden dürfen, stehen dem die kritischen Äußerungen des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (- VII B 40/97 -, a.a.O., unter II 2 f) gegenüber, wonach - im Gegensatz zur Ansicht des VIII. Senats - § 30a Abs. 3 AO eine bewusste und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO durch den Gesetzgeber für Prüfungen im Bankenbereich darstelle.

  • FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98

    Außenprüfung bei einer Privatbank hinsichtlich der für eine Kapitalgesellschaft

    Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28.10.1997 (VII B 40/97, DB 1998, 172) trägt sie vor, durch den Zugriff auf ihre Geschäftspapiere und internen Daten werde in diese Grundrechte eingegriffen.

    Denn wie der BFH mit Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97 a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, werden bei Geschäftsunterlagen oder anderen Urkunden die Eigentumsrechte nicht nur durch Wegnahme der Unterlagen berührt, sondern ebenso durch die Anfertigung von Kopien oder Abschriften, sofern der Eigentümer darin nicht eingewilligt hat.

    Hier gründet sich der mögliche Abwehranspruch eines Betroffenen gegen den Eingriff in sein Eigentum auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz(GG), ggf. in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, der u.a. die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.).

    Denn wie der VII. Senat des BFH mit Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97, a.a.O.) zutreffend dargelegt hat, kann im rechtswidrigen Anfertigen und Versenden von Kontrollmaterial eine Eigentumsverletzung liegen, gegen die sich die Antragstellerin gem. Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zur Wehr setzen kann.

    Verweigerte man der Antragstellerin das Antragsrecht auf rechtliche Überprüfung der vorausgegangenen Handlungen der Verwaltung, so entstünde bis zu diesem Zeitpunkt ein rechtsfreier Raum (vgl. BFH VII B 40/97, a.a.O.).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 30a AO 1977 und insbesondere gegen den hier zur Anwendung kommenden Abs. 3 der Vorschrift vermögen im derzeitigen Stadium des Rechtsstreits keine Vorlageverpflichtung an das Bundesverfassungsgericht auszulösen, da eine derartige Vorlage dem Wesen des Anordnungsverfahrens als Eilverfahren widersprechen würde (vgl. Gräber/Koch a.a.O., § 114 Rz. 55), so daß im vorliegenden Rechtsstreit von der jeder gesetzlichen Vorschrift zukommenden Vermutung der Verfassungsgemäßheit auszugehen ist (ebenso BFH Beschluß vom 28.10.1997, VII B 40/97 a.a.O.).

    § 30a Abs. 3 AO beinhaltet damit eine bewußte und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO durch den Gesetzgeber für Prüfungen im Bankenbereich mit der Folge, daß dann auch die Befugnisse der Außenprüfer im Vergleich zu § 194 Abs. 3 AO eingeschränkt sein müssen, denn anderenfalls hätte die Regelung des § 30a Abs. 3 AO keinen eigenständigen Sinngehalt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.; ebenso Klos, Das Bankgeheimnis im Spannungsfeld der Steuerkontrolle durch Steuerfahndung und Außenprüfung a.a.O.; anderer Auffassung BFH, Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95 a.a.O.).

    Der BFH vertritt insoweit den sogenannten funktionalen Kontenbegriff (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.), wonach Schriftverkehr, der sich auf bestehende Guthabenkonten und Depots bezieht, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung i.S.d. § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, ebenfalls als Bestandteil dieser Guthabenkonten bzw. Depots betrachtet wird, weil es auch aufgrund solcher Unterlagen möglich sei, diese Konten i.S.d. § 30a Abs. 3 AO festzustellen.

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.) im Bereich des § 30 a Abs. 3 AO hinsichtlich des Kontenbegriffs keine formale Betrachtungsweise angebracht.

    Denn anderenfalls könnte der Zweck der Vorschrift, bestimmte identitätsgeprüfte Konten einen besonderen Vertrauensschutz zu unterstellen, leichtumgangen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.).

    Der Senat räumt zwar ein, daß man angesichts der Formulierung des BFH im Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97) "müssen diese Geschäftsunterlagen als Bestandteil der genannten Konten oder Depots ... angesehen werden, denn auch aufgrund solcher Unterlagen ist es möglich, die betreffenden Konten oder Depots ... festzustellen", durchaus der Meinung sein könnte, der Kontobegriff müsse im Zweifel extensiv ausgelegt werden.

    Das gilt auch im Hinblick auf das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.06.1991 II BVR 1493/89 a.a.O.), denn wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit haben muß, die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die Steuerbelastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abzustützen und im Veranlagungsverfahren das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip bedarf, kann das bei summarischer Betrachtungsweise nur dazu führen, den Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO im Zweifel eng auszulegen, zumal dadurch der vom VII. Senat des BFH (vgl. BFH VII B 40/97, a.a.O.) geforderte Schutz des Kernbestands des Bankgeheimnisses nicht verletzt wird.

  • BFH, 09.12.2008 - VII R 47/07

    Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer

    § 30a Abs. 3 AO entfaltet auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine "Sperrwirkung", wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).

    Durch diese Norm wird der Ermessensspielraum der Finanzbehörden bei der Sachverhaltsermittlung nicht über die bei allen Ermittlungsmaßnahmen zu beachtenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit hinaus beschränkt (BFH-Beschluss vom 2. August 2001 VII B 290/99, BFHE 196, 4, BStBl II 2001, 665; BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499; auch im Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 hat der Senat eine mögliche Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO nur hinsichtlich der in § 30a Abs. 3 AO bezeichneten Kontenbeziehungen in Betracht gezogen; offengelassen im BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 3/04, BFH/NV 2006, 1).

    Die derartige Vorgänge dokumentierenden Belege gehören --nach dem funktionalen Kontenbegriff (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 424)-- notwendigerweise sowohl zum bankinternen als auch zum Kundenkonto.

    Unstrittig ist in der Rechtsprechung des BFH, dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich solcher Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Identitätsprüfung vorgenommen worden ist, dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden können (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424; BFH-Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499; BFH-Beschluss in BFHE 196, 4, BStBl II 2001, 665).

    Die vom Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 424 in summarischer Beurteilung der Rechtsfrage geäußerten Einwände gegen das Abstellen auf das Erfordernis eines "hinreichenden Anlasses" sind wie folgt zu präzisieren (so tendenziell schon Senatsbeschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643):.

    Es ging dem Senat hauptsächlich darum zu vermeiden, dass die Norm durch eine Auslegung, die dem Prüfer keine stärkeren Beschränkungen auferlegt als die allgemeine Vorschrift des § 194 Abs. 3 AO, jegliche eigenständige Bedeutung verliert (vgl. Beschluss in BFH/NV 1998, 424, unter II.2.f, 5. Abs.).

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2000 - V 288/00

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    mit ihrem Begehren die Veränderung eines bestehenden Zustandes verhindern will, handelt es sich um eine Sicherungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. BFH/NV 1998, 424, 427).

    hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in der Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), ggf. i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, der u.a. die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt (vgl. BFH/NV 1998, 424, 427; so auch: EFG 2000, 598, 600; EFG 1999, 10, 11; ferner: EFG 2000, 470, 472).

    Ein hinreichender Anlass, wie er für die Aufnahme sog. Vorfeldermittlungen ("zur Ermittlung und Aufdeckung unbekannter Steuerfälle") durch die Steuerfahndung erforderlich ist (vgl. BFH/NV 1998, 424; DStR 2000, 1511), ersetzt das Fehlen einer entsprechenden Aufgabenzuweisung im Außenprüfungsrecht nicht.

    Insoweit hat der BFH - im Zusammenhang mit der "doppelfunktionalen Tätigkeit" der Steuerfahndung - wiederholt ausgeführt, weder könne ohne Weiteres von der Aufgabe einer Behörde auf die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Befugnisse geschlossen werden, noch sei aus einer vorhandenen Befugnis ohne Weiteres zu schließen, eine Maßnahme der Behörde in Ausübung dieser Befugnis sei stets ein Handeln im Rahmen des zugewiesenen Aufgabenbereichs (BFH/NV 1998, 424; DStR 2000, 1511, 1514).

    Der Senat hält die Vorschrift nach Maßgabe der Ausführungen des VII. Senats des BFH (BFH/NV 1998, 424; 2000, 1384) im Streitfall für anwendbar.

    Da diese Buchungen den Inhalt der legitimationsgeprüften Konten insoweit wiederspiegeln, müssen sie als Bestandteil der genannten Konten angesehen werden, denn anhand der nicht anonymisierten Gegenbuchungen ist es problemlos möglich, die betreffenden Konten i.S. des § 30 a Abs. 3 AO 1977 "festzustellen" (vgl. Hamacher, DB 1999, 1824; BFH/NV 1998, 424 m.w.N.).

    Im Übrigen sei dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und ihren Kunden in einem verbleibenden Kernbereich Rechnung zu tragen (BFH/NV 1998, 424, 430; bestätigt durch BFH DStR 2000, 1511, 1515).

    (vgl. BFH/NV 1998, 424).

  • FG Schleswig-Holstein, 25.11.1999 - II 71/99
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Beschluß vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97 ausgeführt, daß bei Geschäftsunterlagen die Eigentumsrechte nicht nur durch Wegnahme der Unterlagen, sondern auch dadurch berührt würden, daß sich der Handelnde das in den Papieren enthaltende Gedankengut, über das allein der Inhaber der Papiere zu verfügen berechtigt sei, auf Dauer aneigne.

    Den VII. Senat des BFH hat diese Rechtsauslegung im Rahmen einer summarischen Prüfung bei Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluß vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97) zwar nicht überzeugt.

    Das ist ein allgemein gültiger Grundsatz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrechts, der im finanzgerichtlichen Prozeß in § 40 Abs. 2 FGO seinen Ausdruck findet und auch für das finanzprozessuale Antragsverfahren gilt (BFH, Beschluß vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).

    hat geltend gemacht, daß die beabsichtigte Weitergabe von Informationen über Erwerb und Besitz von Tafelpapieren ihr Eigentumsrecht an ihren Geschäftsunterlagen beeinträchtigt und sich unter Hinweis auf den BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97 (BFH/NV 1998, 424) auf einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG berufen.

    So wird z.T. in der Literatur (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, 10. Aufl., § 30 a AO Rn. 6) und Rechtsprechung (vgl. FG Baden-Württemberg, a.a.O.) vertreten, daß durch § 30 a AO nicht die Kreditinstitute, sondern (nur) die Bankkunden geschützt werden (offengelassen im BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).

    Dazu zählt auch jeder unbefugte Gebrauch einer fremden Sache (Staudinger-Gursky, Kommentar zum BGB, 13. Bearbeitung, § 1004 Rn. 24), so daß das Eigentum an Geschäftsunterlagen und anderen Urkunden nicht nur durch Wegnahme, sondern auch durch Vervielfältigung und Abschreiben berührt sein kann (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).

    Soll die Weitergabe und Auswertung von Informationen verhindert werden, ist daher die allgemeine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage gegeben (BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, a.a.O.; Tipke/Kruse, FGO, Kommentar, 16. Aufl., § 40 Rn. 17, 18; vgl. auch Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 10. Aufl., § 194 Rn. 453), so daß sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 114 FGO bestimmt.

    die Veränderung des bestehenden Zustandes verhindern will (Koch in Gräber, FGO, 4. Aufl., § 114 Rn. 40; BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - 3 V 42/98

    Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte von Bankkunden

    Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 - (Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 424) macht die Antragstellerin geltend, sie habe Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

    Bei funktionaler Auslegung der Vorschrift (Hinweis auf den BFH-Beschluss, BFH/NV 1998, 424) seien nicht nur Guthabenkonten und Depots selbst sowie die dazugehörigen Geschäftsunterlagen geschützt, sondern auch die sogenannten "Zwischenkonten", zu denen die hier betroffenen Konten "Wertpapiervermittlungen" und "Kasse" gehörten, da sie Bewegungen auf legitimationsgeprüften Konten des Kunden widerspiegelten.

    Dadurch würden die Eigentumsrechte der Antragstellerin an den Geschäftsunterlagen verletzt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424).

    Der funktionale Kundenbegriff führe zwar dazu, dass der die legitimationsgeprüften Kundenkonten betreffende allgemeine Schriftverkehr ebenso wie das Kundenkonto selbst der Möglichkeit, Kontrollmaterial zu gewinnen und auszuwerten, entzogen sei (Beschluss des VII. Senats des BFH in BFH/NV 1998, 424).

    b) Der von der Antragstellerin erstrebte vorläufige Rechtsschutz gegen die Fertigung und Weitergabe der Kontrollmitteilungen kann nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO (sogenannte Sicherungsanordnung) gewährt werden (vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 427) .

    Die Untersagung würde jedenfalls dann, wenn sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren befristet würde, das FA nicht hindern, die Kontrollmitteilungen zu fertigen und an die Wohnsitzfinanzämter weiterzuleiten, falls und sobald die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren endgültig unterliegt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431) .

    Der Antragstellerin stünde aufgrund ihres vom FA nicht bestrittenen, glaubhaften Vortrags zwar ein Anordnungsgrund im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) in Gestalt der unheilbaren Verletzung ihrer Eigentumsrechte und damit der irreparablen Zerstörung des Schutzes des Vertrauensverhältnisses zwischen der Antragstellerin und den betroffenen Kunden zur Seite (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431), sie hat indessen den von ihr dargestellten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

    Die Ausdehnung des Schutzbereichs auf Zwischenkonten ist indessen nicht generell, sondern nur dann geboten, wenn sie in der Weise den genannten legitimationsgeprüften Kundenkonten zugeordnet sind, dass aus ihnen der Inhalt der Kundenkonten - ähnlich wie bei sonstigen Geschäftsunterlagen zu den Kundenkonten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 429/430) - im Sinne des § 30 a Abs. 3 "festgestellt oder abgeschrieben" werden kann.

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Gegen die verfassungskonforme Auslegung des VIII. Senats hat u.a. der VII. Senat in seinem Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97 (BFH/NV 1998, 424) Bedenken geäußert.
  • BFH, 04.09.2000 - I B 17/00

    Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )

    Für die Feststellungen der Steuerfahndungsbehörde über legitimationsgeprüfte Konten ergibt sich deshalb kein Verwertungsverbot gemäß § 30a Abs. 3 Satz 2 AO 1977 (Abgrenzung zu den BFH-Beschlüssen vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424, und vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, DStR 2000, 1511).

    Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen FG-Beschlusses und zur Ablehnung des --zulässigen (vgl. im Einzelnen Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424)-- Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Gegner einer derartigen Klage --und ebenso des entsprechenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO-- ist im Verfahren gemäß § 2 Abs. 2 EGAHiG das insoweit zuständige BfF (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1986 I R 306/82, BFHE 148, 1, BStBl II 1987, 92; vgl. auch zur vergleichbaren Rechtslage im Zollrecht BFH-Urteil in BFHE 190, 522) und nicht --wie bei innerstaatlicher Übermittlung von Kontrollmitteilungen-- das zuständige (Prüfungs-) FA (vgl. dazu z.B. die BFH-Beschlüsse in BFHE 147, 492, BStBl II 1987, 440, und in BFH/NV 1998, 424; Niedersächsisches FG in EFG 1999, 10; vgl. auch allgemein zum Abwehranspruch des betroffenen Bankkunden gegen die Auswertung von Fahndungsergebnissen BFH-Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1511).

    Bei den sonach vorgenommenen Ermittlungen handelt es sich gerade nicht um "steuerverfahrensrechtliche Tätigkeiten", die in funktionaler Hinsicht "typischerweise zum Tätigkeitsfeld der Außenprüfung gehören" (so BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 424, 430; daran anknüpfend BFH-Beschluss in DStR 2000, 1511).

    cc) Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung im summarischen Verfahren von dem Beschluss des VII. Senats des BFH in BFH/NV 1998, 424, 430 ab.

    Auf die unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem VII. und dem VIII. Senat des BFH über das richtige Verständnis der in § 30a Abs. 3 AO 1977 gemachten Einschränkungen (vgl. Urteile in BFHE 183, 45, BStBl 1997, 499, 507; vom 15. Dezember 1998 VIII R 6/98, BFHE 187, 302, BStBl II 1999, 138, einerseits; Beschluss in BFH/NV 1998, 424, andererseits) kommt es für die Entscheidung nicht mehr an.

  • BFH, 25.07.2000 - VII B 28/99

    Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

    a) Die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, die das FG mit eingehender Begründung überzeugend bejaht hat, ist vom BFH als Beschwerdegericht nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mehr zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424, m.w.N.).

    b) Die grundsätzliche Zulässigkeit dieser doppelfunktionalen Tätigkeit der Steufa bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wird von der Rechtsprechung des BFH anerkannt und damit gerechtfertigt (vgl. Senat in BFH/NV 1998, 424, m.w.N.), dass das Gesetz eine strikte Trennung der Befugnisse vorsieht, die der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren einerseits und im Strafverfahren andererseits zustehen (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).

    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. Senatsurteile in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359 --Chiffreanzeigen betreffend den Verkauf von ausländischem Grundbesitz durch Inländer--; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484 --Vermittlungsprovisionen an Kreditvermittler--; vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791 --Verkaufsanzeigen für Yachten im Anzeigenheft eines Yachtmaklers--; s. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 424).

    Unter Anwendung der Senatsrechtsprechung in BFH/NV 1998, 424 hat das FG zutreffend erkannt, dass es im Falle der Antragstellerin auch an der Befugnis des FA zur Anfertigung der getätigten Aufzeichnungen und zur Auswertung dieses Materials fehlt.

    Dieses vom FG gut begründete Ergebnis entspricht voll der vom Senat für das einstweilige Verfahren in solchen Fällen entwickelten Rechtsprechung in BFH/NV 1998, 424, von der abzurücken der Senat keine Veranlassung sieht (vgl. dazu zustimmend Hamacher, Kontrollmitteilungen bei Banken und funktionaler Kontenbegriff des § 154 AO, Der Betrieb 1999, 1824, 1825, 1827 f., und im Ansatz auch Rüth, Zum sogenannten steuerlichen Bankgeheimnis - 50 Jahre Bankenerlass und § 30a AO, Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 30, 35 f.).

  • FG Niedersachsen, 04.12.1998 - X 524/98

    Befugnis zur Sichtung und Auswertung von Unterlagen, die bei Beschlagnahme und

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

  • FG Köln, 08.12.1999 - 2 V 7278/99

    Reichweite des Bankgeheimnisses bei Steuerfahndungsprüfung

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

  • BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00

    Steuerhinterziehung: Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

  • BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05

    Verwaltungsanweisung: Zurückweisung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung

  • BFH, 04.10.2007 - VII B 110/07

    Finanzamt darf die Arbeitsagentur über neben Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte

  • BFH, 29.06.2005 - II R 3/04

    Steuerfahndung - Kontrollmaterial über Anlagen in der Schweiz

  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05

    Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch

  • FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03

    Verwertungsverbot hinsichtlich von Steuerfahndung bei einer Bank beschlagnahmter

  • BFH, 02.08.2001 - VII B 290/99

    Bankenfälle - Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen bei anonym abgewickelten

  • BFH, 06.02.2001 - VII B 277/00

    Weitergabe von Beweismaterial durch Steuerfahndung

  • FG Nürnberg, 12.10.2004 - VI 345/03

    Befugnisse der Steuerfahndung im Bankenbereich

  • FG Hamburg, 21.12.1998 - VI 170/98

    Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens gegen eine Bank; Vorlage von

  • FG Köln, 07.11.2000 - 9 K 8038/97

    Herausgabeverlangen und Auswertung von " WGZ -Konten" anläßlich der Außenprüfung

  • BFH, 15.02.2006 - I B 87/05

    Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit

  • FG Köln, 07.09.2015 - 2 V 1375/15

    Untersagung des Auskunftsaustauschs zur Untersuchung der Ursachen für die

  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

  • FG Niedersachsen, 27.08.2013 - 8 K 78/12

    (Sammel-)Auskunftsersuchen gegen einen Verlag i.R.e. Verstoßes gegen das

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 4 V 7/06

    Rechtmäßigkeit von Kontrollbesuchen der Steuerfahndung im Rahmen des § 208 AO in

  • FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01

    Verwertungsverbot; rechtswidrige Durchsuchung; Unterlagen; Besteuerungsverfahrens

  • FG Nürnberg, 15.01.2009 - VI 237/06

    Weiterleitung von Kontrollmaterial über Kapitalanlagen durch die Steuerfahndung -

  • FG Niedersachsen, 22.06.2001 - 6 V 672/00

    Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an ein Kreditinstitut zwecks Ermittlung

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 6/98

    Besteuerung der Kapitaleinkünfte verfassungsgemäß

  • BGH, 29.07.2004 - III ZB 2/04

    Bindung der Gerichte an Rechtswegzuweisungen

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 338/99

    Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG eines inländischen Kreditinstituts wegen des bei

  • LG Wuppertal, 19.05.1999 - 26 KLs 29/98

    Strafbare Beihilfe von Bank- und Sparkassenmitarbeitern durch Kapitaltransfer mit

  • BFH, 19.02.2009 - II R 61/07

    Revisionsbegründung: Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Begründung der

  • BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von

  • FG Köln, 07.11.2000 - 9 K 8039/97

    Herausgabeverlangen und Auswertung von "CpD-Konten" anläßlich der Außenprüfung

  • BFH, 16.03.2016 - VII R 36/13

    Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei behauptetem

  • FG Münster, 16.03.2007 - 11 K 4627/03

    Rechtmäßigkeit der Anfertigung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen an das

  • BFH, 13.01.2006 - I B 35/05

    Spontanauskunft in die Russische Förderation

  • BFH, 04.04.2005 - VII B 305/04

    Kreditinstitut, Ap - Aufforderung zur Vorlage eines Wertpapierprovisionskontos

  • FG Niedersachsen, 27.08.2013 - 8 K 55/12

    Möglichkeit des Erlasses eines Auskunftsersuchens gegenüber Zeitungen

  • BFH, 24.08.2006 - I S 4/06

    AdV: Außenprüfung bei Steuerberatungs-GmbH

  • FG Hamburg, 17.02.2003 - VI 104/02

    Zur Zulässigkeit der Versendung von Kontrollmitteilungen über Kellnerumsätze

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 100/99

    Aufhebung von Kindergeldbescheiden; Systemwechsel zum 01.01.1996

  • FG Hamburg, 22.09.2003 - VI 215/03

    Keine einstweilige Anordnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

  • BFH, 22.02.1999 - VIII B 29/98

    Zinsabschlagsteuer; Verfassungsmäßigkeit; VZ 1993

  • FG Baden-Württemberg, 05.02.2007 - 6 K 408/02

    Tatbestandswirkung von Durchsuchungsbeschlüssen und Beschlagnahmebeschlüssen -

  • BFH, 25.11.2005 - VIII B 271/04

    Bankenfahndung - Steuerfahndung

  • FG München, 03.08.2004 - 15 K 2293/01

    Rechtmäßigkeit des Verlangens nach der namentlichen Benennung von Treugebern an

  • BFH, 19.02.1999 - VIII B 3/98

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung 1993

  • FG Köln, 30.06.2017 - 2 V 687/17

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Einstweiliger Rechtsschutz beim

  • FG Köln, 29.01.2016 - 2 V 3130/15

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens an die Finanzbehörde der Schweiz im

  • FG Münster, 16.03.2007 - 11 K 4891/03

    Rechmäßigkeit der Verpflichtung der Tochtergesellschaft eines Kreditinstituts zur

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 240/98

    Kein Verwertungsverbot für die im Rahmen einer Bankenprüfung rechtswidrig

  • FG Münster, 07.12.1999 - 6 K 5022/99

    Sammelauskunftsersuchen gegenüber Banken wegen Ermittlung von

  • FG Hessen, 05.09.2000 - 4 V 2857/00

    Zuständigkeit; Rechtsweg; Steuerfahndung; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

  • FG Hamburg, 19.10.2000 - VI 169/98

    Keine Auskunftspflicht wegen Bebuchung von Festgeldskonten über

  • FG Köln, 30.12.2013 - 2 V 3816/12
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