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   BFH, 21.01.2013 - VII B 44/12   

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https://dejure.org/2013,5176
BFH, 21.01.2013 - VII B 44/12 (https://dejure.org/2013,5176)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2013 - VII B 44/12 (https://dejure.org/2013,5176)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2013 - VII B 44/12 (https://dejure.org/2013,5176)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Energiesteuerbefreiung der gewerblichen Schifffahrt

  • openjur.de

    Energiesteuerbefreiung der gewerblichen Schifffahrt

  • Bundesfinanzhof

    EnergieStV § 64 Abs 7, EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1, EnergieStG § 27
    Energiesteuerbefreiung der gewerblichen Schifffahrt

  • Bundesfinanzhof

    Energiesteuerbefreiung der gewerblichen Schifffahrt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 Abs 7 EnergieStV, Art 14 Abs 1 EGRL 96/2003, § 27 EnergieStG
    Energiesteuerbefreiung der gewerblichen Schifffahrt

  • IWW
  • rewis.io

    Energiesteuerbefreiung der gewerblichen Schifffahrt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Befreiung eines ein historisches Segelschiff erhaltenden gemeinnützigen Vereins von der Energiesteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in der Schifffahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.11.2008 - VII B 59/08

    Milchabgabe - zeitweilige Überlassung von Referenzmengen - Nottötungen von Kühen

    Auszug aus BFH, 21.01.2013 - VII B 44/12
    Selbst wenn man aber von alledem absähe, könnte die Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO (statt aller: Beschluss des Senats vom 28. November 2008 VII B 59/08, BFH/NV 2009, 806) nicht zugelassen werden, weil im Hinblick auf die richtige Auslegung und Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift für die Schifffahrt schon deshalb nicht die Erwartung einer weiteren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bestehen kann, weil --worauf bereits das FG mit Recht hingewiesen hat-- der Steuerbefreiung jedenfalls § 60 Abs. 7 EnergieStV entgegenstünde, wonach die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen nur dann erlaubt ist, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 EnergieStG eingesetzt werden.
  • BFH, 30.05.2012 - VII B 15/11

    Keine Energiesteuerbefreiung für ein von einem Verein für eigene Transportzwecke

    Auszug aus BFH, 21.01.2013 - VII B 44/12
    Dessen Erwägungen beziehen sich zwar auf die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Energiesteuer-Richtlinie geregelte Steuerbefreiung bei der Nutzung eines Luftfahrzeugs, können jedoch auf Wasserfahrzeuge übertragen werden (vgl. dazu schon Beschluss des Senats vom 30. Mai 2012 VII B 15/11, ZfZ 2012, 244).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-389/02

    Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft

    Auszug aus BFH, 21.01.2013 - VII B 44/12
    Das ergebe sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. April 2004 C-389/02 --Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft-- (Slg. 2004, I-3537), wonach der Befreiungstatbestand dort erfüllt sei, wo die Dienstleistung des Schiffes gegen Entgelt erfolge.
  • EuGH, 01.12.2011 - C-79/10

    Systeme Helmholz - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Auszug aus BFH, 21.01.2013 - VII B 44/12
    Was i.S. des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuer-Richtlinie) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) unter einer "privaten, nicht gewerblichen" Nutzung zu verstehen ist, hat der EuGH im Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10 --Systeme Helmholz GmbH-- (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 20) erläutert.
  • FG Hamburg, 28.10.2022 - 4 K 34/21

    Energiesteuer: Besteuerung von Schiffsdiesel bei nicht ausschließlich

    Ohne eine tendenziell bestehende Gewinnerzielungsabsicht liegt kein wirtschaftliches Verhalten vor, das eine Befreiung von der Steuer rechtfertigen würde (FG Hamburg, Urteile vom 9. Juni 2009, 4 K 119/07 und vom 25. Januar 2012, 4 K 195/10, rechtskräftig nach Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 21. Januar 2013, VII B 44/12).

    Die Ausschließlichkeit soll auch bei einem Schiff nicht gegeben sein, das zumindest auch für Zwecke eines gemeinnützigen Vereins eingesetzt wird (BFH, Urteil vom 21. Januar 2013, VII B 44/12, BFH/NV 2013, 732; siehe auch FG Bremen, Urteil vom 19. September 2019, 1 K 13/18 (6)).

    Die Ausnahme von diesem Grundsatz über dem Gericht nicht bekanntes ausländisches Recht ist evident nicht einschlägig, da sie nicht für die unionsrechtliche Energiesteuerrichtlinie gilt, die zudem in der hier maßgeblichen - bereits vom FG Bremen zitierten - BFH-Entscheidung vom 21. Januar 2013, VII B 44/12, ausdrücklich geprüft wurde.

  • FG Hamburg, 26.03.2014 - 4 K 74/13

    Energiesteuerrecht: private nichtgewerbliche Schifffahrt durch eine gemeinnützige

    Ohne eine tendenziell bestehende Gewinnerzielungsabsicht liegt kein wirtschaftliches Verhalten vor, das eine Befreiung von der Steuer rechtfertigen würde (Finanzgericht Hamburg, Urteile vom 09.06.2009, 4 K 119/07 und vom 25.01.2012, 4 K 195/10, rechtskräftig nach Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 21.01.2013, VII B 44/12).

    Die Vereinnahmung eines strukturell nicht kostendeckenden Entgelts begründet keine Gewerblichkeit bzw. Kommerzialität der Tätigkeit (vgl. BFH, Beschluss vom 21.01.2013, VII B 44/12).

    Die in eben genannter Vorschrift enthaltene Beschränkung der Steuerbefreiung für die Schifffahrt ist auch nicht etwa des Unionsrechts wegen zu beanstanden, weil die Energiesteuerrichtlinie in Art. 14 Abs. 1 Halbsatz 1 den Mitgliedstaaten ausdrücklich vorbehält, zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften Voraussetzungen festzulegen, unter denen diese angewandt werden (BFH, Beschluss vom 21.01.2013, VII B 44/12).

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 14 K 2811/13

    Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung, die in der einheitlichen Erteilung

    Hierfür spricht auch, dass es grundsätzlich Sache des Unternehmers ist, zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 2013 XI R 4/10, BFH/NV 2013, 732; zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen vgl. auch EuGH-Urteil vom 12. September 2013 C-388/11, Der Betrieb (DB) 2013, 2125).
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