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   BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91   

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BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91 (https://dejure.org/1991,3016)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1991 - VII B 55/91 (https://dejure.org/1991,3016)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1991 - VII B 55/91 (https://dejure.org/1991,3016)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über einen Antrag auf Aktenversendung als Ermessensentscheidung des Gerichts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.03.1981 - VII B 64/80

    Akteneinsicht - Beschwerde - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91
    Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), denn bei der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch den Vorsitzenden handelt es sich nicht um eine prozeßleitende Verfügung, für die gemäß § 128 Abs. 2 FGO das Beschwerderecht ausgeschlossen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 25. Januar 1990 VIII B 39/89, BFH/NV 1991, 99; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 128 Anm. 5).

    Der BFH ist als Beschwerdegericht und Tatsacheninstanz gehalten, insoweit eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (Beschluß des Senats in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475).

    Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, hier also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem privaten Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht an der vom Beteiligten oder seinem Prozeßbevollmächtigten gewünschten Stelle andererseits (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 28. Januar 1986 VII B 161/85, BFH/NV 1986, 614).

    Soweit der Antrag auf Aktenübersendung jedoch - wie im Streitfall - mit der Entfernung zwischen Kanzlei und FG begründet worden ist, hat der BFH mehrfach darauf hingewiesen, daß es dem Bevollmächtigten freisteht, die Übersendung der Akten statt Einsichtnahme bei dem FG als Prozeßgericht an das nächstgelegene Finanzamt, Hauptzollamt oder Amtsgericht zu beantragen (vgl. Beschlüsse in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; BFH/NV 1987, 796; BFH/NV 1986, 614).

  • BFH, 28.01.1986 - VII B 161/85

    Einsichtnahme in Gerichtsakten

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91
    Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, hier also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem privaten Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht an der vom Beteiligten oder seinem Prozeßbevollmächtigten gewünschten Stelle andererseits (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 28. Januar 1986 VII B 161/85, BFH/NV 1986, 614).

    Soweit der Antrag auf Aktenübersendung jedoch - wie im Streitfall - mit der Entfernung zwischen Kanzlei und FG begründet worden ist, hat der BFH mehrfach darauf hingewiesen, daß es dem Bevollmächtigten freisteht, die Übersendung der Akten statt Einsichtnahme bei dem FG als Prozeßgericht an das nächstgelegene Finanzamt, Hauptzollamt oder Amtsgericht zu beantragen (vgl. Beschlüsse in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; BFH/NV 1987, 796; BFH/NV 1986, 614).

  • BFH, 25.01.1990 - VIII B 39/89

    Umfang und Durchführung von Akteneinsicht in einem Streit über die

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91
    Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), denn bei der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch den Vorsitzenden handelt es sich nicht um eine prozeßleitende Verfügung, für die gemäß § 128 Abs. 2 FGO das Beschwerderecht ausgeschlossen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 25. Januar 1990 VIII B 39/89, BFH/NV 1991, 99; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 128 Anm. 5).

    Hieraus folgt zwar nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung des BFH, daß die Aktenübersendung in die Wohnung oder in das Büro des Bevollmächtigten auf eng begrenzte Sonderfälle zu beschränken ist (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, und in BFH/NV 1991, 99).

  • BFH, 30.04.1987 - VIII S 2/87

    Antrag auf Umdeutung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91
    Hieraus folgt zwar nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung des BFH, daß die Aktenübersendung in die Wohnung oder in das Büro des Bevollmächtigten auf eng begrenzte Sonderfälle zu beschränken ist (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, und in BFH/NV 1991, 99).

    Soweit der Antrag auf Aktenübersendung jedoch - wie im Streitfall - mit der Entfernung zwischen Kanzlei und FG begründet worden ist, hat der BFH mehrfach darauf hingewiesen, daß es dem Bevollmächtigten freisteht, die Übersendung der Akten statt Einsichtnahme bei dem FG als Prozeßgericht an das nächstgelegene Finanzamt, Hauptzollamt oder Amtsgericht zu beantragen (vgl. Beschlüsse in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; BFH/NV 1987, 796; BFH/NV 1986, 614).

  • BFH, 29.04.1987 - VIII B 4/87

    Unterliegen der Beschwerde für einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91
    Hieraus folgt zwar nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung des BFH, daß die Aktenübersendung in die Wohnung oder in das Büro des Bevollmächtigten auf eng begrenzte Sonderfälle zu beschränken ist (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, und in BFH/NV 1991, 99).
  • BFH, 07.03.1973 - II B 64/72

    Erkennendes Gericht - Urkunden - Akten - Anordnung der Vorlage - Beschwerde

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91
    Die Weigerung des FG, Akten gemäß § 86 FGO herbeizuschaffen, in die der Beteiligte Akteneinsicht begehrt, wäre gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht beschwerdefähig (BFH-Beschluß vom 7. März 1973 II B 64/72, BFHE 109, 12, BStBl II 1973, 504).
  • BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02

    NZB; Akteneinsicht; Übersendung von Prozessakten

    Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Prozessbevollmächtigten zur Akteneinsicht in dessen Geschäftsräumen überlassen werden können, ist im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ermessensentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403, m.w.N.).

    Dabei sind die gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen (insbesondere Vermeidung von Aktenverlusten, Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten) gegenüber den Interessen des Prozessbevollmächtigten an der Übersendung abzuwägen (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1992, 403, und vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 742, m.w.N.).

    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten zu übersenden, damit sie dort eingesehen werden können (BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332; und in BFH/NV 1992, 403).

  • BFH, 14.01.2015 - V B 146/14

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei

    Darüber hinaus ist es im Regelfall sachgerecht, die Akten an dasjenige Finanzamt oder Gericht zu versenden, das dem Wohnsitz oder Büro des zur Akteneinsicht Berechtigten am nächsten liegt, wenn dieser Berechtigte seinen Wohnsitz oder sein Büro nicht am Ort des FG hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 X B 222/12, BFH/NV 2013, 571, Rz 10, m.w.N., und vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403, unter II.2.b).
  • BFH, 11.06.2002 - V B 5/02

    Aktenüberlassung an Bevollmächtigten

    Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403).

    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, dass die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten übersandt und dort eingesehen werden können (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 403; vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332).

  • BFH, 31.08.1993 - XI B 31/93

    Akteneinsicht durch Prozeßbevollmächtigten (§ 78 FGO )

    Dabei sind die gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen (insbesondere Vermeidung von Aktenverlusten, Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten) gegenüber den Interessen des Prozeßbevollmächtigten an der Übersendung abzuwägen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403, m.w.N.).

    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten zu übersenden, damit sie dort eingesehen werden können (BFH-Beschluß vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332; und in BFH/NV 1992, 403).

  • BFH, 19.11.2002 - V B 166/01

    NZB: Akteneinsicht

    b) Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403).

    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, dass die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten übersandt und dort eingesehen werden können (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 403; vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332).

  • BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92

    Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines

    1. Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Prozeßbevollmächtigten zur Akteneinsicht in dessen Geschäftsräumen überlassen werden können, ist im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. Senats-Beschluß vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403 mit zahlreichen Nachweisen).

    Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozeßbevollmächtigten andererseits (BFH/NV 1992, 403).

  • BFH, 18.03.2008 - V B 243/07

    Akteneinsicht - fehlende Nummerierung der vorgelegten Steuerakten

    Die gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthafte Beschwerde (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403; vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207) ist unbegründet.
  • BFH, 06.09.1994 - IV B 96/93

    Entscheidungen über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht als

    Hierzu gehören das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits und das private Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht an der vom Beteiligten oder seinem Prozeß bevollmächtigten gewünschten Stelle andererseits (BFH-Beschlüsse in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403).

    Im Streitfall handelt es sich im übrigen um umfangreiche Akten, die, soweit sie von der Steuerfahndungsstelle und der Staatsanwaltschaft beigezogen wurden, mit einem Lkw zum FA transportiert werden mußten; bei der Interessenabwägung ist deshalb auch zu berücksichtigen, daß die gesamten Akten nur mit besonderen Schwierigkeiten und Kosten versandt werden könnten (vgl. hierzu BFH-Beschluß in BFH/NV 1992, 403 unter 2. c).

  • BFH, 18.03.2008 - V B 107/07

    Berichtigung von falsch ausgestellten Rechnungen für nicht umsatzsteuerbare

    Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht tatsächlich nicht vorliegen, besteht demgemäß nicht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403; vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78).
  • BFH, 16.08.1999 - VII B 131/99

    Akteneinsicht

    Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht tatsächlich nicht vorliegen, besteht demgemäß nicht (Beschluß des Senats vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403; vgl. auch Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 78 FGO Rdnr. 16).
  • BFH, 14.05.2003 - X B 183/01

    Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Übergehens von Beweisanträgen; Verletzung

  • BFH, 14.05.2003 - X B 182/01

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht und der Verletzung des rechtlichen

  • BFH, 24.11.2000 - V B 82/00

    Umdeutung einer NZB

  • BFH, 11.06.1997 - XI B 109/95

    Rechtliche Einordnung der gerichtlichen Entscheidung über die Versendung von

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