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   BFH, 04.02.2002 - VII B 63/01   

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https://dejure.org/2002,6960
BFH, 04.02.2002 - VII B 63/01 (https://dejure.org/2002,6960)
BFH, Entscheidung vom 04.02.2002 - VII B 63/01 (https://dejure.org/2002,6960)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 2002 - VII B 63/01 (https://dejure.org/2002,6960)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Fortbildung des Rechts - Kraftfahrzeugsteuer - Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    KraftStG § 9 Abs. 2; ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; KraftStG § 9 Abs. 4 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kfz-Steuer; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung nicht schadstoffarmer Kfz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.07.2001 - VII R 93/00

    Kfz-Steuer für Oldtimer

    Auszug aus BFH, 04.02.2002 - VII B 63/01
    Dass sich die geringe Besteuerung von Oldtimern indes rechtfertigen lässt, liegt schon deshalb auf der Hand, weil solche Fahrzeuge --nach der jedenfalls nicht offensichtlich fehlgehenden Erwartung des Gesetzgebers-- nicht wie normale Kfz in erster Linie zur alltäglichen Fortbewegung gehalten und benutzt werden, sondern der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen, worauf das Finanzgericht (FG) bereits zutreffend hingewiesen hat und worin eingeschlossen liegt, dass solche Fahrzeuge im Allgemeinen in geringerem Umfang als normale Kfz tatsächlich benutzt werden, deshalb weniger Schadstoffe freisetzen und folglich ökologisch eher geduldet werden können als andere (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFH/NV 2002, 140, BStBl II 2002, 20).
  • BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97

    Schaumweinbesteuerung - Verfassungsmäßigkeit - Weinsteuer - Alkoholsteuer

    Auszug aus BFH, 04.02.2002 - VII B 63/01
    Wie jedoch der beschließende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG bereits u.a. in seinem Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 25/97 (BFHE 189, 223) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Steuergesetzen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die, wie ausgeführt, umso größer ist, wenn der Steuertatbestand nicht an mehr oder weniger unveränderliche persönliche Eigenheiten oder unausweichliche Gegebenheiten der Lebenssituation des Steuerpflichtigen, sondern an von diesem gestaltbare Verhältnisse anknüpft.
  • BFH, 10.07.1990 - VII R 12/88

    Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Halter nicht schadstoffarmer PKW

    Auszug aus BFH, 04.02.2002 - VII B 63/01
    Sofern der beschließende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) die dort zur Rede stehende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer als maßvoll gekennzeichnet hat, hat er damit kein Kriterium einer verfassungsrechtlichen Prüfung formuliert.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 04.02.2002 - VII B 63/01
    Der durch diese Bestimmungen aufgestellte Gleichheitssatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (vgl. u.a. BVerfG-Beschluss vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1) umso strikter zu beachten, je mehr eine Regelung den Einzelnen als Person betrifft, und umso offener für gesetzgeberische Gestaltungen, je mehr allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden sollen.
  • BFH, 10.03.1992 - VII B 250/91

    Ungleichbehandlung von Personenkraftwagen mit Selbstzündemotor, Dieselbetrieb,

    Auszug aus BFH, 04.02.2002 - VII B 63/01
    Sofern jedenfalls die Rechtssache eine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 KraftStG aufwürfe --was indes nicht der Fall ist--, würde ihr dies nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 10. März 1992 VII B 250/91, BFH/NV 1992, 771) und folglich eine Zulassung der Revision bereits nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordern.
  • FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00

    Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz:

    Die Bindung des Gesetzgebers an den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz bedeutet, dass bei der Auswahl der Sachverhalte, für die eine gesetzliche Regelung getroffen wird, sachgemäß und nicht willkürlich verfahren wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofes, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 3.5.2002 - 1 BvR 624/00 -, juris; BFH, Beschluss vom 4.2.2002 - VII B 63/01 -, juris).

    Die Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers endet deshalb erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und kein einleuchtender Grund mehr für eine gesetzlich vorgenommene Differenzierung besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 4.2.2002 - VII B 63/01 -, juris).

  • BFH, 06.10.2010 - II R 73/09

    Zurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 48a BewG bei Intensivnutzung

    Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 4. Februar 2002 VII B 63/01, BFH/NV 2002, 815, m.w.N.) nicht, wenn er bei den in § 48a Satz 1 BewG genannten Nutzungsarten die Belastung mit einheitswertabhängigen Steuern und Abgaben auf den Eigentümer und den Nutzungsberechtigten verteilt.
  • BFH, 31.08.2005 - XI B 240/02

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulässigkeit der Revision bei

    Die Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, beschränkt sich auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Zulassungsgründe (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2002 VII B 63/01, BFH/NV 2002, 815).
  • BFH, 12.12.2002 - VII B 115/02

    Kfz-Steuer, Erhöhung der Kfz-Steuer

    c) Dass die durch das KraftStÄndG 1997 eingeführten Kraftfahrzeugsteuersätze nicht, wie die Beschwerde meint, zu einer "faktischen Enteignung" führen, ergibt sich ebenfalls bereits u.a. aus dem Beschluss des Senats vom 4. Februar 2002 VII B 63/01 (BFH/NV 2002, 815).
  • FG Bremen, 03.09.2003 - 2 K 179/03

    Niederländische und finnische Quellensteuern ohne Besteuerung der zugrunde

    Es ist dem Gesetzgeber - entgegen der Ansicht des Kl. - nicht verwehrt, die Erstattung ausländischer Quellensteuer zu versagen, obwohl deren Anrechnung auf Steuerschulden möglich ist, denn der Gesetzgeber hat nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (a. a. O.) eine weite Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit, die umso größer ist, wenn der Steuertatbestand nicht an mehr oder weniger unveränderliche persönliche Eigenheiten oder unausweichliche Gegebenheiten der Lebenssituation des Steuerpflichtigen, sondern an von diesem gestaltbare Verhältnisse anknüpft (vgl. BFH Beschluss vom 04.02.2002 VII B 63/01, BFH/NV 2002, 815 m. w. N.).
  • FG Bremen, 03.09.2003 - 2 K 545/01

    Erhöhung der Kfz-Steuer für PKW mit der Schadstoffschlüsselnummer 09 ab 2001

    Bei der Ausgestaltung von Steuergesetzen hat der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die umso größer ist, wenn der Steuertatbestand nicht an mehr oder weniger unveränderliche persönliche Eigenheiten oder unausweichliche Gegebenheiten der Lebenssituation des Steuerpflichtigen, sondern an von diesem gestaltbare Verhältnisse anknüpft (BFH Beschluss vom 04.02.2002 VII B 63/01, BFH/NV 2002, 815 m. w. N.).
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