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   BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14   

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https://dejure.org/2014,40947
BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14 (https://dejure.org/2014,40947)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2014 - VII B 65/14 (https://dejure.org/2014,40947)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2014 - VII B 65/14 (https://dejure.org/2014,40947)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BVerfGG § 32 Abs 1, FGO § 69 Abs 2, KernbrStG § 5 Abs 1, AEUV Art 267, FGO § 69 Abs 3
    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • Bundesfinanzhof

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 69 Abs 2 FGO, § 5 Abs 1 KernbrStG, Art 267 AEUV, § 69 Abs 3 FGO
    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • IWW

    § 69 Abs. 3 FGO, § 69 Ab... s. 6 Satz 2 FGO, § 69 FGO, Art. 100 Abs. 1 GG, § 32 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, Finanzgerichtsordnung, § 69, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 267 AEUV, § 69 Abs. 2 FGO, § 5 Abs. 1 KernbrStG, Art. 107 Abs. 1 AEUV, Richtlinie 77/388/EWG

  • cpm-steuerberater.de

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • Betriebs-Berater

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • rewis.io

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des Bundesfinanzhofs an die Beurteilung durch das Finanzgericht im AdV-Verfahren; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausgangsbescheide auf Grund Vorlage an den EuGH oder das BVerfG

  • rechtsportal.de

    Bindung des Bundesfinanzhofs an die Beurteilung durch das Finanzgericht im AdV-Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kernbrennstoffsteuer: Kein vorläufiger Rechtsschutz für Kernkraftwerksbetreiber

  • zeit.de (Pressebericht, 23.12.2014)

    Atomkonzerne müssen Brennstoffsteuer vorerst zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, Richtervorlage ans BVerfG - und keine AdV

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bindung des Bundesfinanzhofs an die Beurteilung durch das Finanzgericht im AdV-Verfahren; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausgangsbescheide auf Grund Vorlage an den EuGH oder das BVerfG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kernbrennstoffsteuer - Kein vorläufiger Rechtsschutz für Kernkraftwerksbetreiber

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein vorläufiger Rechtsschutz für Kernkraftwerksbetreiber

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kernbrennstoffsteuer: Kein vorläufiger Rechtsschutz für Kernkraftwerksbetreiber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kernkraftwerkbetreiber muss weiterzahlen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 182
  • NVwZ-RR 2015, 151
  • BB 2015, 85
  • DB 2015, 1027
  • BStBl II 2015, 207
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 06.05.2013 - 1 BvR 821/13

    Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14
    bb) Wie das BVerfG entschieden hat, verstößt eine solche Interessenabwägung --die auch das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltsführung berücksichtigt-- nicht grundsätzlich gegen den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Schutz, zumindest so lange, wie der sofortige Vollzug des Verwaltungsakts die Ausnahme bleibt; in Ausnahmefällen können deshalb überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen (BVerfG-Beschluss vom 6. April 1988  1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rz 283; im Ergebnis ebenso BVerfG-Beschlüsse vom 6. Mai 2013  1 BvR 821/13, NVwZ 2013, 935, und vom 24. Oktober 2011  1 BvR 1848/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 89).

    Wie das BVerfG entschieden hat, begründet das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den BFH keine Bindung an instanzgerichtliche Überzeugungen von der Verfassungswidrigkeit einer Norm, selbst wenn diese durch einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG geäußert worden sind (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2013, 935).

    aa) Wenn der BFH selbst im Fall eines Vorlagebeschlusses nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht an die instanzgerichtliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm gebunden ist (BVerfG-Beschluss in HFR 2013, 639), kann schwerlich angenommen werden, dass eine solche Bindungswirkung hinsichtlich der unionsrechtlichen Beurteilung des FG besteht (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2009 VII B 186/08, BFH/NV 2009, 942), zumal eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV keine Überzeugung des Gerichts von der Unionsrechtswidrigkeit erfordert.

  • BFH, 27.08.2002 - XI B 94/02

    Rückwirkende Aufhebung des ermäßigten Steuersatzes

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14
    Ist dies der Fall, setzt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes (d.h. im Sinne eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsvorgangs) zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 27. August 2002 XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508; vom 30. Januar 2001 VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031, und vom 17. März 1994 VI B 154/93, BFHE 173, 554, BStBl II 1994, 567).

    Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013 II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263; in BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104, und vom 20. Mai 1992 III B 100/91, BFHE 168, 174, BStBl II 1992, 729).

    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt eine AdV wegen unbilliger Härte voraus, dass der Betroffene seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vorträgt und glaubhaft macht (BFH-Beschlüsse vom 29. März 2001 III B 80/00, BFH/NV 2001, 1294, und vom 27. August 2002 XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18).

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14
    Ist dies der Fall, setzt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes (d.h. im Sinne eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsvorgangs) zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 27. August 2002 XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508; vom 30. Januar 2001 VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031, und vom 17. März 1994 VI B 154/93, BFHE 173, 554, BStBl II 1994, 567).

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558).

    Keiner entscheidungserheblichen Bedeutung kommen dabei die Gründe zu, die für die Verfassungswidrigkeit oder Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG sprechen (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2013, 1145, m.w.N., und BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558).

  • BFH, 09.03.2012 - VII B 171/11

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14
    Auf die vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) erhobene Beschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 9. März 2012 VII B 171/11 (BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418) den Beschluss des FG aufgehoben und den Antrag auf AdV abgelehnt.

    Denn dieses ist an den EuGH erst nach der Entscheidung über den Antrag auf AdV und dem Senatsbeschluss in BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418 gerichtet worden (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2013 V B 68/13, BFH/NV 2014, 173, und Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, FGO, § 69 FGO Rz 166, unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Hessischen FG vom 22. Oktober 2008  7 V 2514/08).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der beschließende Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss in BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418.

  • BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung der BTU

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14
    Ohne Rücksicht auf die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechenden Gründe sind die Nachteile des Ausbleibens einer vorläufigen Maßnahme gegen die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes erginge, die Verfassungsbeschwerde aber schließlich ohne Erfolg bliebe (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2013  1 BvR 1501/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2013, 1145, m.w.N.).

    Von dieser Möglichkeit ist nach Auffassung des BVerfG nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stellt stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar, so dass die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, ein besonderes Gewicht haben müssen (BVerfG-Beschlüsse in NVwZ 2013, 1145, und vom 22. Mai 2001  2 BvQ 48/00, BVerfGE 104, 23, 27 f.).

    Keiner entscheidungserheblichen Bedeutung kommen dabei die Gründe zu, die für die Verfassungswidrigkeit oder Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG sprechen (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2013, 1145, m.w.N., und BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558).

  • BFH, 24.03.1998 - I B 100/97

    Aussetzung der Vollziehung wegen Verstoßes der Einkommensgrenzen in §§ 1 a und 1

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14
    Zwar hat der BFH entschieden, seine Rechtsprechung, nach der bei der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden wegen der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorschrift die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verlangt wird, könne auf die Geltendmachung von Verletzungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) nicht übertragen werden, weil die Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten unmittelbares Recht darstellten, das von jedem Gericht unbeschadet der Möglichkeit der Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens zu beachten sei (Entscheidungen des BFH vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523, und vom 24. März 1998 I B 100/97, BFHE 185, 467, entgegen dem Beschluss vom 22. Januar 1992 I B 77/91, BFHE 166, 350, BStBl II 1992, 618, in dem eine Interessenabwägung unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Bundesrepublik an einer geordneten Haushaltsführung trotz Vorlagebeschlusses eines FG vorgenommen worden ist).

    Daher lassen sich die BFH-Entscheidungen in BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523 und in BFHE 185, 467 nicht auf den Streitfall übertragen.

  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14
    Zwar hat der BFH entschieden, seine Rechtsprechung, nach der bei der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden wegen der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorschrift die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verlangt wird, könne auf die Geltendmachung von Verletzungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) nicht übertragen werden, weil die Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten unmittelbares Recht darstellten, das von jedem Gericht unbeschadet der Möglichkeit der Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens zu beachten sei (Entscheidungen des BFH vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523, und vom 24. März 1998 I B 100/97, BFHE 185, 467, entgegen dem Beschluss vom 22. Januar 1992 I B 77/91, BFHE 166, 350, BStBl II 1992, 618, in dem eine Interessenabwägung unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Bundesrepublik an einer geordneten Haushaltsführung trotz Vorlagebeschlusses eines FG vorgenommen worden ist).

    Daher lassen sich die BFH-Entscheidungen in BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523 und in BFHE 185, 467 nicht auf den Streitfall übertragen.

  • BFH, 21.11.2013 - II B 46/13

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14
    Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013 II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263; in BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104, und vom 20. Mai 1992 III B 100/91, BFHE 168, 174, BStBl II 1992, 729).

    Entgegen der Auffassung des FG ist auch dem Beschluss des BFH in BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263 nicht zu entnehmen, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers habe stets Vorrang, wenn der BFH in der Sache einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG gefasst hat.

  • FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13

    Zulässigkeit eines wiederholenden Antrags auf Aussetzung der Vollziehung:

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14
    Ein Parallelverfahren hat das FG mit Beschluss vom 19. November 2013  4 K 122/13 (EnWZ 2014, 233) ebenfalls ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des KernbrStG mit unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 283/51) und mit Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestellt.

    Denn selbst wenn aufgrund des an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchens ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des KernbrStG mit unionsrechtlichen Vorgaben bestehen sollten (zu den verschiedenen Rechtsauffassungen hinsichtlich der sekundärrechtlichen und beihilfenrechtlichen Problemstellungen vgl. Kube, Kernbrennstoffsteuer und EU-Sekundärrecht, Internationales Steuerrecht 2012, 553; Englisch, Steuerliche Sonderbelastung als verbotene Beihilfe - eine unionsrechtliche Achillesverse der Kernbrennstoffsteuer, Steuer und Wirtschaft 2012, 318; Kühling, Die beihilfenrechtliche Bewertung der Kernbrennstoffsteuer - Zeit für eine Ausdehnung der steuerlichen Kontrolle durch das Europarecht?, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2013, 113; Jatzke, Grenzen des mitgliedschaftlichen Steuerfindungsrechts am Beispiel der Kernbrennstoffsteuer, ZfZ 2012, 150, und Schröer-Schallenberg, Anmerkung zum Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 19. November 2013  4 K 122/13 zur Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit Unionsrecht, EnWZ 2014, 239), wäre die beantragte AdV unter den besonderen Umständen des Streitfalls nur dann zu gewähren, wenn zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestünde.

  • BFH, 22.01.1992 - I B 77/91

    EU-Vertrags-Konformität der Besteuerung von Einpendlern nach Grundsätzen der

    Auszug aus BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14
    Zwar hat der BFH entschieden, seine Rechtsprechung, nach der bei der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden wegen der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorschrift die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verlangt wird, könne auf die Geltendmachung von Verletzungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) nicht übertragen werden, weil die Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten unmittelbares Recht darstellten, das von jedem Gericht unbeschadet der Möglichkeit der Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens zu beachten sei (Entscheidungen des BFH vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523, und vom 24. März 1998 I B 100/97, BFHE 185, 467, entgegen dem Beschluss vom 22. Januar 1992 I B 77/91, BFHE 166, 350, BStBl II 1992, 618, in dem eine Interessenabwägung unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Bundesrepublik an einer geordneten Haushaltsführung trotz Vorlagebeschlusses eines FG vorgenommen worden ist).
  • BFH, 05.05.1994 - V S 11/93

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 29.03.2001 - III B 80/00

    Keine GewSt-Befreiung für private Spielgeräte- und Spielhallenbetreiber

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

  • BFH, 17.07.2003 - II B 20/03

    Aussetzung der Vollziehung wegen Verfassungswidrigkeit

  • BFH, 27.02.2009 - VII B 186/08

    Energiesteuerentlastung nur für reine, unvermischte Biokraftstoffe - Aussetzung

  • BFH, 19.12.2012 - V S 30/12

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    OKG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 4 und 21 -

  • EuGH, 01.10.2015 - C-606/13

    Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens bei gleichzeitigen Zweifeln an der

  • FG Hessen, 17.05.2013 - 1 V 337/13

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten

  • FG Münster, 18.01.2013 - 5 V 3800/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    Vorlage des KernbrStG an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KernbrStG

  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

  • BFH, 20.07.1990 - III B 144/89

    - Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe

  • BFH, 20.05.1992 - III B 100/91

    Grundfreibeträge gem. § 32 a Abs. 1 EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 17.03.1994 - VI B 154/93

    Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung im Vorauszahlungs-

  • BFH, 30.01.2001 - VII B 291/00

    Außerordentliche Beschwerde - Gegenvorstellung - Zulässigkeit - Grundrechte -

  • BFH, 06.11.2001 - II B 85/01

    AdV; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes

  • BFH, 21.10.2013 - V B 68/13

    Statthaftigkeit eines erneuten AdV-Antrags beim BFH nach Ablehnung des Antrags

  • BVerfG, 06.04.1988 - 1 BvR 146/88
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Steinike & Weinlig

  • FG Hessen, 22.10.2008 - 7 V 2514/08

    Keine ernstlichen Zweifel an Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen -

  • FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
  • BFH, 15.06.2016 - II B 91/15

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

    Beruhen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2014 III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032; vom 15. April 2014 II B 71/13, BFH/NV 2015, 7; vom 25. November 2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207; jeweils m.w.N.).

    Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013 II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263, und in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, und in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).

    Der BFH ist deshalb aufgrund des Vorlagebeschlusses eines Finanzgerichts nicht gehindert, bei der vor der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug den Vorrang einzuräumen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz 18).

    Letztlich können Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung des Steuerausfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung auf sich beruhen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz 30).

  • FG Köln, 29.01.2018 - 15 V 3279/17

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Festsetzung von

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa Beschluss vom 25. November 2014, VII B 65/14, BStBl II 2015, 207, als Reaktion auf stattgebende AdV-Beschlüsse des FG Hamburg wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes, siehe hierzu auch Beschluss des FG Hamburg vom 11. April 2014, 4 V 154/13, EFG 2014, 1172) ist zwar bei bestehenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts oder einer für den Betroffenen bestehenden unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte im Regelfall die Vollziehung des Verwaltungsakts auszusetzen oder im Fall eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben (§ 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO).
  • BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht

    bb) Für die vergleichbare Situation der Gewährung einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung hatte der Bundesfinanzhof zum Zeitpunkt der Steueranmeldung durch die Beschwerdeführerin für den Fall der Kernbrennstoffsteuer bereits entschieden, dass ausnahmsweise trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eine solche nicht zu gewähren sei, wenn es sich um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift handele (vgl. BFHE 247, 182 ; vgl. auch BFHE 236, 206 ; BFH, Beschluss vom 28. August 2012 - VII B 22/12 -, juris, Rn. 11).
  • FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16

    Prüfungsumfang des gerichtlichen AdV-Verfahrens: kein Löschen des Datenspeichers

    Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit oder Unionsrechtskonformität bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht (BFH, Beschluss vom 25.11.2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).

    Dem Aufhebungsinteresse des Antragstellers ist selbst dann kein Vorrang einzuräumen, wenn das Bundesverfassungsgericht oder der Gerichtshof der Europäischen Union auf eine entsprechende Vorlage bereits mit diesen Fragen befasst worden ist (BFH, Beschluss vom 25.11.2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung der höchsten Gerichte bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH, Beschluss vom 25.11.2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).

  • FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20

    Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides über den

    Die Gewährung einer AdV setze aber nach langjähriger Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs und der Vermutung der Verfassungsmäßigkeit jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus (BFH-Beschluss vom 25.11.2014 VII B 65/14, BStBl. II 2015, 207).

    Würde eine Aussetzung der Vollziehung im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen, habe das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung Vorrang, wenn der durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts eintretende Eingriff beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sei und dieser Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen habe; ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen, müsse dann i.d.R. nicht geprüft werden (BFH-Beschluss vom 25.11.2014 VII B 65/14, BStBl. II 2015, 207).

    Beruhen die vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, setzt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes (d.h. im Sinne eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsvorgangs) zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus (BFH-Beschlüsse vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl. II 2010, 558; vom 25.11.2014 VII B 65/14, BStBl. II 2015 m.w.N., 207; Gräber/Stapperfend, FGO 9. Auflage, § 69 Rn. 164, 186; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 96).

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss vom 25.11.2014 VII B 65/14, BStBl. II 2015, 207 m.w.N.).

  • BFH, 24.08.2021 - X B 53/21

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung

    Fehlt es aus den vorgenannten Gründen bereits an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung für 2019 sowie der für das Jahr 2020 festgesetzten Vorauszahlungen, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die Antragstellerin das nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche besondere berechtigte Interesse für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsvorschrift dargelegt hat (vgl. hierzu u.a. BFH-Beschlüsse in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 10, sowie vom 25.11.2014 - VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz 11 f.).
  • FG Köln, 01.09.2015 - 9 V 1376/15

    Kein vorläufiger Steuerrechtsschutz bei der Rückabwicklung des

    Beide Senate (Beschlüsse vom 21. November 2013 II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263; vom 15. April 2014 II B 71/13, BFH/NV 2015, 7 und vom 25. November 2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207) haben auch in ihren jüngsten Beschlüssen eine entsprechende Abwägung vorgenommen, auch einige Finanzgerichte sind dem gefolgt (zuletzt Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2015 5 V 10344/14, juris; Beschlüsse des FG Köln vom 20. Dezember 2013 4 V 2879/13, EFG 2014, 573, und vom 4. Juli 2012 13 V 1292/12, EFG 2012, 2036).

    Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung des drohenden Steuerausfalls können bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden Prüfung auf sich beruhen (BFH-Beschluss vom 25. November 2014 VII B 65/14, a.a.O.).

    c) Bei diesem Ergebnis der Interessenabwägung wäre die beantragte Vollziehungsaufhebung auch dann abzulehnen, wenn der beschließende Senat die vom Antragsteller und in der Literatur (z.B. Lippross, UR 2014, 717; ders., NWB 2015, 677) sowie vom FG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 3. Juni 2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1438) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung des § 27 Abs. 19 UStG insbesondere wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbots teilte (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2014 VII B 65/14, a.a.O.).

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 55/13

    Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonform

  • FG München, 12.12.2022 - 7 V 1753/22

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 51/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1.12.2015 VII R 55/13 -

  • FG Niedersachsen, 22.09.2015 - 7 V 89/14

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung des

  • BFH, 31.03.2016 - XI B 13/16

    Aussetzung der Vollziehung - berechtigtes Interesse - ernstliche Zweifel an der

  • BFH, 17.12.2018 - VIII B 91/18

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG BR

  • BFH, 13.05.2015 - X S 9/15

    Aussetzung der Vollziehung beim BFH - Anwendbarkeit von § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO -

  • FG Münster, 22.05.2019 - 13 V 235/19

    Gewerbesteuer - Bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Begrenzung des

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2015 - 5 V 10344/14

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) Übernachtungsteuer Januar

  • FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 152/15

    Rechtsanwaltskosten: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden

  • VG Köln, 14.06.2016 - 24 L 866/16

    Inanspruchnahme für nicht entrichtete Gewerbesteuerforderungen nebst

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