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   BFH, 24.07.2019 - VII B 65/19   

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https://dejure.org/2019,29991
BFH, 24.07.2019 - VII B 65/19 (https://dejure.org/2019,29991)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2019 - VII B 65/19 (https://dejure.org/2019,29991)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2019 - VII B 65/19 (https://dejure.org/2019,29991)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 191, AnfG § 4, AnfG § 11, AnfG § 16 Abs 1, AnfG § 17 Abs 1, ZPO § 727
    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 191 AO, § 4 AnfG, § 11 AnfG, § 16 Abs 1 AnfG, § 17 Abs 1 AnfG
    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsstellung des Insolvenzverwalters auf Grund eines Duldungsbescheids des Finanzamts

  • Betriebs-Berater

    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de

    Rechtsstellung des Insolvenzverwalters auf Grund eines Duldungsbescheids des Finanzamts

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des Finanzamtes - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzverfahren
    Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Insolvenzverwaltung
    Insolvenzverwalter
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1874
  • NZI 2019, 856
  • BB 2019, 2794
  • DB 2019, 2279
  • BStBl II 2020, 367
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2019 - 3 K 56/15

    Laufendes Klageverfahren des Einzelgläubigers bei Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 24.07.2019 - VII B 65/19
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 7. Mai 2019 - 3 K 56/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage ist mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 22. März 2017 - 3 K 56/15 abgewiesen worden.

    Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 beantragte der Insolvenzverwalter (Antragsteller) unter Hinweis auf § 727 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 22. März 2017 in dem Verfahren 3 K 56/15 mit folgendem Inhalt: "Die Klägerin (...) ist dazu verurteilt, an Herrn ... als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn (...) abzutreten: Ihren (...) Anteil an der Partnerschaft (...) einschließlich ihres (...) etwaigen Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung bei Ausscheiden aus der vorgenannten Partnerschaft".

    Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 K 56/15 als unbegründet ab.

    Zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Rechtskraft des FG-Urteils vom 22. März 2017 - 3 K 56/15 habe für den Insolvenzverwalter keine Möglichkeit mehr bestanden, in den Rechtsstreit einzutreten und die Anfechtungsklage in eine Leistungsklage zu wandeln.

  • BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung

    Auszug aus BFH, 24.07.2019 - VII B 65/19
    Wenn der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA nicht mehr anhängig ist, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht mehr aufnehmen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 18. September 2012 - VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128).

    Denn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs durch Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche Maßnahme dem FA vorbehalten (Senatsurteil vom 18. September 2012 - VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128), weshalb der Antragsteller selbst einen Vollstreckungstitel erstreiten muss (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 191 AO Rz 197).

    Die Vorschrift gilt --jedenfalls entsprechend-- auch für den Rechtsstreit über die Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid (Senatsurteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128; anderer Ansicht Niedersächsisches FG, Beschluss vom 20. September 1994 - XV 377/91, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 1066, und MünchKommAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 17 Rz 10).

    Vielmehr muss er den Klageantrag umstellen, weil sich sein Anspruch auf Herausgabe des betroffenen Gegenstandes an die Insolvenzmasse richtet (MünchKommAnfG/Kirchhof, a.a.O., § 16 Rz 14; Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 197; Senatsurteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128).

  • BFH, 29.03.1994 - VII R 120/92

    Mit Konkurseröffnung wird das Verfahren über den Anfechtungsanspruch auch dann

    Auszug aus BFH, 24.07.2019 - VII B 65/19
    Das FA kann den Anfechtungsanspruch gegen den Anfechtungsgegner während des Insolvenzverfahrens auch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht selbst weiterverfolgen (Fortführung Senatsurteil vom 29. März 1994 - VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225).

    Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2010 - VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298, zum Verbraucherinsolvenzverfahren; Senatsurteil vom 29. März 1994 - VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225).

    Die Vorschriften des AnfG lassen nicht zu, dass der Insolvenzverwalter den Rückgewähranspruch "freigibt" mit der Folge, dass der Anspruch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens weiterverfolgt werden kann (Senatsurteil in BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225, unter Geltung der Konkursordnung zu § 13 AnfG a.F.).

  • FG Niedersachsen, 20.09.1994 - XV 377/91
    Auszug aus BFH, 24.07.2019 - VII B 65/19
    Die Vorschrift gilt --jedenfalls entsprechend-- auch für den Rechtsstreit über die Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid (Senatsurteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128; anderer Ansicht Niedersächsisches FG, Beschluss vom 20. September 1994 - XV 377/91, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 1066, und MünchKommAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 17 Rz 10).
  • BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei

    Auszug aus BFH, 24.07.2019 - VII B 65/19
    Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2010 - VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298, zum Verbraucherinsolvenzverfahren; Senatsurteil vom 29. März 1994 - VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225).
  • FG Schleswig-Holstein, 01.11.2023 - 3 K 101/16
    Zur Begründung schließt er sich dem Vorbringen des Insolvenzverwalters an, der hierzu im Wesentlichen mitteilt, dass nach seiner Ansicht in dieser speziellen Konstellation die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 24. Juli 2019 ( VII B 65/19), wonach die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes es nicht zuließen, dass der Insolvenzverwalter den Rückgewähranspruch mit der Folge freigebe, dass der Anspruch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens weiterverfolgt werden könne, im hiesigen Verfahren keine Anwendung finden könne.

    Ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung des Klagverfahrens, mithin mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der mit dem Duldungsbescheid geltend gemachte Einzelgläubigeranfechtungsanspruch des Beklagten aus § 11 AnfG erloschen, der Anfechtungsanspruch gehört nunmehr zur Insolvenzmasse (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2019 - VII B 65/19 -, BFHE 265, 20 , BStBl II 2020, 367 ).

    Mit einer "Freigabe" von Massegegenständen, wie sie der BFH im Rechtsstreit VII B 65/19 vor Augen gehabt habe, habe dies nichts zu tun.

  • BFH, 10.11.2020 - VII R 8/19

    Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund

    Wie der Senat mit Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128 entschieden hat, sind die Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens auszuwechseln, wenn der Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit über die Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufnimmt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.07.2019 - VII B 65/19, BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367, Rz 10 f.).
  • OVG Sachsen, 06.12.2023 - 5 A 92/20

    Duldungsbescheid; Bestimmtheit; Haftungsbescheid; Insolvenzverfahren nach

    Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gehört der Anfechtungsanspruch aus § 11 AnfG zur Insolvenzmasse und geht die Anfechtungskompetenz auf den Insolvenzverwalter über (vgl. BFH, Beschl. v. 24. Juli 2019 - VII B 65/19 -, juris Rn. 10).
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