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   BFH, 20.12.2002 - VII B 66/02   

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https://dejure.org/2002,9845
BFH, 20.12.2002 - VII B 66/02 (https://dejure.org/2002,9845)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2002 - VII B 66/02 (https://dejure.org/2002,9845)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2002 - VII B 66/02 (https://dejure.org/2002,9845)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zusammenfassung von Umsatzsteuerbescheid und Leistungsgebot in einer Urkunde - Fehlendes Vorverfahren bei Einspruch gegen nur einen Verwaltungsakt bei zusammenfassenden Urkunden - Ableitung eines Einspruchs gegen nicht ausdrücklich angegriffene Verwaltungsakte - Stützung ...

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 254 Abs. 1 S. 1 §§ 348 349
    AdV; Anfechtung des Leistungsgebots

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92

    Rechtsnatur des Leistungsgebots - Differenzierung zwischen Zahlungsaufforderung

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - VII B 66/02
    Zu einem Rechtsbehelfsverfahren gegen das Leistungsgebot bedürfe es, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 16. März 1995 VII S 39/92 (BFH/NV 1995, 950) ausgeführt habe, eines diesbezüglichen ausdrücklichen Rechtsbehelfs.

    Der Kläger führt in der Beschwerde selbst aus, dass eine der von dem FG dem BFH zugeschriebenen Aussage "es bedürfe zu einem Rechtsbehelfsverfahren gegen das Leistungsgebot eines diesbezüglichen ausdrücklichen Rechtsbehelfs" entsprechende Formulierung in dem als Divergenzentscheidung benannten Beschluss des BFH in BFH/NV 1995, 950 nicht enthalten ist.

    Dazu gehört auch, dass ein neues Leistungsgebot nicht mehr ergehen darf und auf ein bereits vorhandenes die Vollstreckung nicht mehr gestützt werden kann (BFH in BFH/NV 1995, 950).

    Eine Anfechtung des Leistungsgebots ist mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch in keiner Weise verbunden, denn die Aussetzung der Vollziehung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts hat auf den Bestand oder die Existenz eines bereits ergangenen Leistungsgebots keine Auswirkungen (BFH in BFH/NV 1995, 950); es darf dann nur nicht mehr vom Leistungsgebot Gebrauch gemacht werden.

  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - VII B 66/02
    Es muss sich jeweils um die Entscheidung tragende Rechtssätze handeln (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672, und vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1994 - II B 179/93

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterlassen des Beweisantritts von

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - VII B 66/02
    Es muss sich jeweils um die Entscheidung tragende Rechtssätze handeln (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672, und vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.07.2002 - X B 170/00

    NZB; Verfahrensmängel, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Übergehen von

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - VII B 66/02
    Ist aber in der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung des BFH der behauptete Rechtssatz nicht enthalten, so ist die Divergenzrüge bereits nicht ordnungsgemäß (BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 170/00, BFH/NV 2002, 1481), mithin in unzulässiger Weise erhoben.
  • BFH, 31.10.1975 - VIII B 14/74

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Verfügung - Prüfungsumfang - Zweifel

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - VII B 66/02
    Deutlich wird dies auch daran, dass Leistungsgebote als eigenständige Verwaltungsakte selbst vollziehbar und aussetzungsfähig sind (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1975 VIII B 14/74, BFHE 117, 215, BStBl II 1976, 258).
  • BFH, 05.07.2002 - XI B 136/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - VII B 66/02
    Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde --seit der Neuordnung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl 1, 1757) ein Unterfall des Zulassungsgrundes "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, 1480, m.w.N.)-- muss unter genauer Bezeichnung der Divergenzentscheidung(en) des BFH oder eines anderen Gerichts kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07

    Haftung einer Bank für Erbschaftsteuer - Überweisung von Guthaben des Erblassers

    Die Rechtsansicht des Beklagten orientierte sich offensichtlich noch nach altem Recht, wonach gegen das Leistungsgebot gemäß § 349 Abs. 1 AO 1977 a.F. die Beschwerde und nicht der Einspruch statthaft gewesen sei (mit Hinweis auf BFH vom 20. Dezember 2002 VII B 66/02, BFH/NV 2003 S. 592).

    Das habe der BFH im Beschluss vom 20. Dezember 2002 (VII B 66/02, BFH/NV 2003 S. 592) in einem obiter dictum festgestellt.

  • BFH, 14.06.2017 - X B 118/16

    Bindung an ein Zwischenurteil; Sachurteil statt Prozessurteil als

    Der vom Kläger mit seinem Einspruch gestellte Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheids 2006 kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugleich als Einspruch gegen das Leistungsgebot ausgelegt werden (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 VII B 66/02, BFH/NV 2003, 592, unter 2.).
  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

    Selbst ein mit dem Einspruch gestellter Antrag auf Aussetzung eines Einkommensteuerbescheids kann nicht zugleich als Einspruch gegen das Leistungsgebot ausgelegt werden (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 VII B 66/02, BFH/NV 2003, 592).
  • BFH, 06.09.2005 - X B 22/05

    Veräußerungsgewinn - Wegfall des negativen Kapitalkontos - Ausscheiden eines

    Der Kläger hat nicht --wie es indes für eine schlüssige Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geboten gewesen wäre-- abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem angeführten Urteil des BFH und abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil des Finanzgerichts (FG) so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar würde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 VII B 66/02, BFH/NV 2003, 592).
  • BFH, 29.07.2004 - II B 45/03

    Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG

    Soweit die Klägerin mit Nr. 2 ihrer Beschwerdebegründung den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von der Entscheidung des FG Nürnberg in EFG 2001, 959 geltend macht, sind die Voraussetzungen aus denselben Gründen wie oben zu 1. b nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 VII B 66/02, BFH/NV 2003, 592).
  • BFH, 03.08.2004 - X B 171/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Vorliegen höchstrichterlicher Rspr.

    Die Kläger haben nicht abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem angeführten Urteil des BFH und abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem angegriffenen FG-Urteil so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar würde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 VII B 66/02, BFH/NV 2003, 592).
  • FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02

    Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung von Haftungsbescheid und Leistungsgebot

    Dies wird nicht dadurch eingeschränkt, dass zum einen eine Aufhebung oder Einschränkung der festgesetzten Haftungsschuld zwingend zur entsprechenden Verminderung des Leistungsgebots führen muss und zum andern die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids bewirkt, dass die Behörde vom Leistungsgebot nicht mehr Gebrauch machen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 VII B 66/02, BFH/NV 2003, 592).
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