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   BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05   

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https://dejure.org/2006,7286
BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05 (https://dejure.org/2006,7286)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2006 - VII B 78/05 (https://dejure.org/2006,7286)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2006 - VII B 78/05 (https://dejure.org/2006,7286)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 119 Nr. 3; ; FGO § 120 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155; ZPO § 227 Abs. 1
    NZB: Terminsverlegung - Erkrankung naher Angehöriger

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung eines Verfahrensmangels; Glaubhaftmachung der Gründe für einen Antrag auf Terminsverlegung bei Erkrankung eines nahen Angehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Besteuerungsverfahren - Tatsächliche Feststellungen im Strafurteil können im FG-Prozess verwertet werden

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05
    Eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).

    Bei seiner Beurteilung kann das FG auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584; in BFH/NV 2002, 1047).

  • BFH, 02.12.2002 - VII B 203/02

    Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft

    Auszug aus BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05
    Dabei muss es sich um eine für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05
    Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das FG nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Tz. 14).
  • BFH, 02.11.2000 - X B 39/00

    Mitwirkungspflicht

    Auszug aus BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05
    Auf fehlende rechtliche Hinweise und das Übergehen von Beweisanträgen kann sich daher nicht berufen, wer es verabsäumt hat, seinen prozessualen Obliegenheiten nachzukommen, z.B. den Grund für einen Verlegungsantrag durch Vorlage eines aussagefähigen ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 97 Rz 33, und BFH-Entscheidung vom 2. November 2000 X B 39/00, BFH/NV 2001, 610).
  • BFH, 26.08.1999 - X B 58/99

    Kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05
    Sofern ein Antrag auf Terminsverlegung am Tag der mündlichen Verhandlung "in letzter Minute" gestellt wird, ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht in der Lage ist, selbst zu beurteilen, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441, und vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799).
  • BFH, 13.01.2005 - VII B 261/04

    Zollschuldner: Inanspruchnahme eines Schmugglers

    Auszug aus BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05
    Zudem ist in der Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt, inwieweit tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem Strafurteil oder Strafbefehl vom FG übernommen werden können; nämlich dann, wenn nach der Überzeugung des FG diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (zuletzt Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.1998 - IV B 90/97

    Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05
    Sofern ein Antrag auf Terminsverlegung am Tag der mündlichen Verhandlung "in letzter Minute" gestellt wird, ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht in der Lage ist, selbst zu beurteilen, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441, und vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799).
  • BFH, 18.03.2003 - I B 122/02

    Antrag auf Terminsverlegung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05
    Bei seiner Beurteilung kann das FG auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584; in BFH/NV 2002, 1047).
  • BFH, 29.06.1992 - V B 9/91

    Voraussetzungen der Verpflichtung des Gerichts zur Verlegung des Termins der

    Auszug aus BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05
    Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das FG nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Tz. 14).
  • BFH, 26.01.1995 - III B 52/93

    Pauschaler Verweis auf den Schriftverkehr als Begründung der Beschwerde

    Auszug aus BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05
    Vielmehr ist die Nichtzulassungsbeschwerde eigenständig zu begründen (BFH-Entscheidung vom 26. Januar 1995 III B 52/93, BFH/NV 1995, 709).
  • BFH, 24.10.1978 - VII R 17/77

    Zulässigkeit der Revision - Prozeßvertreter - Mandatsniederlegung

  • BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

  • BFH, 23.11.2001 - V B 224/00

    Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92
  • BFH, 24.06.2014 - III B 12/13

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem

    Formelhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen rechtfertigen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668).

    aa) Ein solcher Grund kann zwar in einer unerwarteten schweren Erkrankung eines nahen Familienangehörigen liegen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1668).

  • LSG Bayern, 21.07.2016 - L 15 SB 97/15

    Urteil in Abwesenheit der Klägerin - Grad der Behinderung

    Bei der Frage, ob einem Antrag auf Terminsverlegung stattzugeben ist, ist auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten bzw. des Beteiligten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 24.04.2006, Az.: VII B 78/05, und vom 21.08.2014, Az.: IX B 39/14).
  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 12 K 273/04

    Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung von Kraftfahrzeugen bei

    Dies ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (vgl. auch BFH - Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668 ff., m. w. Nachw.).
  • BFH, 30.07.2009 - VIII B 214/07

    Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen im Strafurteil

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können tatsächliche Feststellungen in Strafurteilen im Finanzgerichtsprozess verwertet werden; das FG kann sich solche Feststellungen zu eigen machen, wenn sie nach seiner Überzeugung zutreffend sind, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1991 VII B 163/91, BFH/NV 1992, 612; s. auch BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198; BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103; vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936; vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668, 1671, jeweils m.w.N.; vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1991 3 C 37/89, Zeitschrift für den Lastenausgleich 1993, 25; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. Januar 2003 34 U 50/99, [...]).
  • FG München, 08.07.2010 - 11 K 844/07

    Abfindung als gewerbesteuerpflichtiger Aussgleichsbetrag nach § 89b HGB

    Dies trifft auch auf ein Geständnis zu, das der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde gelegt worden ist (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668 m.w.N.).

    Erheben die Beteiligten gegen die strafrechtlichen Feststellungen jedoch substantiierte Einwendungen und stellen sie entsprechende Beweisanträge, kann das Finanzgericht dies nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1991 VII B 163/91, BFH/NV 1992, 612; s. auch BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BStBl II 1995, 198; BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103 ; vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936 ; vom 24. April 2006 VII B 78/05,a.a.O., jeweils m.w.N.; vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1991 3 C 37/89, Zeitschrift für den Lastenausgleich 1993, 25; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. Januar 2003 34 U 50/99, juris; zuletzt BFH-Beschluss vom 30. Juli 2009 VIII B 214/07, BFH/NV 2009, 1824 ).

  • BFH, 21.08.2014 - IX B 39/14

    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung - Angriffe

    Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 15.10.2007 - 6 K 378/06

    Indizwirkung der strafgerichtlichen Verurteilung für das steuergerichtliche

    (b) Schließlich ist auch die Einwendung, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch im Rahmen einer sogenannten Verständigung im Strafverfahren erfolgt sein soll, nicht nachvollziehbar, insbesondere deshalb nicht, da nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten es auch ohne Geständnis des Klägers bei einer bewährungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe verblieben wäre, so dass das Bestreiten der Taten durch den Kläger ohne besonderes Risiko möglich war (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668) und im Hinblick auf die daraus resultierende Indizwirkung für das finanzgerichtliche Verfahren auch ratsam gewesen wäre.
  • BFH, 21.08.2014 - IX B 48/14

    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

    Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668, m.w.N.).
  • BFH, 21.10.2008 - VI B 111/07

    Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Terminsänderung trotz

    Ein erheblicher Grund kann sich auch aus Todesfällen und Fällen schwerer Erkrankungen naher Familienangehöriger ergeben (u.a. Stöcker in Beermann/Gosch, a.a.O., § 91 Rz 103; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 22. Aufl., § 227 Rz 6; vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668); dies kann sich auch auf die Familie eines Prozessbevollmächtigten beziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1994 X B 159/94, BFH/NV 1995, 533, m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - L 18 AS 172/15

    Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Terminsverlegung

    Sie haben im eigenen Interesse alles Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. April 2006 - VII B 78/05 - juris Rn 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2023 - L 9 AL 122/22
  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gefährdung von Auftraggeberinteressen

  • FG Köln, 26.10.2020 - 14 K 1583/18

    Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für eine

  • FG München, 28.11.2007 - 10 K 4222/06

    Berücksichtigung von auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht

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