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   BFH, 04.06.2014 - VII B 8/14   

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https://dejure.org/2014,24432
BFH, 04.06.2014 - VII B 8/14 (https://dejure.org/2014,24432)
BFH, Entscheidung vom 04.06.2014 - VII B 8/14 (https://dejure.org/2014,24432)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - VII B 8/14 (https://dejure.org/2014,24432)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anspruch auf Terminsverlegung nur bei unverschuldeter Mandatsniederlegung

  • openjur.de

    Anspruch auf Terminsverlegung nur bei unverschuldeter Mandatsniederlegung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 3, ZPO § 227
    Anspruch auf Terminsverlegung nur bei unverschuldeter Mandatsniederlegung

  • Bundesfinanzhof

    Anspruch auf Terminsverlegung nur bei unverschuldeter Mandatsniederlegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 227 ZPO
    Anspruch auf Terminsverlegung nur bei unverschuldeter Mandatsniederlegung

  • IWW
  • rewis.io

    Anspruch auf Terminsverlegung nur bei unverschuldeter Mandatsniederlegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht wegen Niederlegung des Mandats des Verfahrensbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    ZPO § 227
    Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht wegen Niederlegung des Mandats des Verfahrensbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Mandatsniederlegung als erheblicher Grund für eine Terminsverlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Terminsverlegung nur bei unverschuldeter Mandatsniederlegung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.01.2012 - IV B 22/11

    Anforderungen an Darlegung eines Verfahrensmangels bei Übergehen eines

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - VII B 8/14
    Eine solche kann ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung sein, sofern in einer Sache, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, ein Wechsel der Prozessbevollmächtigten stattfindet, den der Kläger nicht verschuldet hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. Januar 2012 IV B 22/11, BFH/NV 2012, 766).
  • BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Antrag auf Terminsänderung wegen plötzlicher

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - VII B 8/14
    Ein am Vortag der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Terminsverlegung aufgrund einer Mandatsniederlegung muss mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen sein, die dem FG die Beurteilung der Frage ermöglicht, ob den Kläger ein Verschulden an der Mandatsniederlegung trifft (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796).
  • BFH, 03.02.2003 - VII B 13/02

    NZB - Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - VII B 8/14
    Zwar kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Aufhebung bzw. Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, m.w.N.), doch liegt im Streitfall ein solcher Verfahrensmangel nicht vor.
  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23

    Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung

    Denn die Mandatsniederlegung ist dem Kläger anzulasten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31.01.2012 - IV B 22/11, BFH/NV 2012, 766, Rz 1; vom 04.06.2014 - VII B 8/14, BFH/NV 2014, 1755, Rz 6, 7).
  • FG Köln, 05.08.2014 - 11 K 654/09

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides für USt aufgrund Erwerb eines

    Denn der Wechsel bzw. die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder er zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4.6.2014 VII B 8/14, juris; vom 4.5.2011 IX S 1/11, BFH/NV 2011, 1381 und vom 30.1.2008 V B 72/06, BFH/NV 2008, 812).
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