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   BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03   

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BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03 (https://dejure.org/2003,1397)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2003 - VII B 85/03 (https://dejure.org/2003,1397)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - VII B 85/03 (https://dejure.org/2003,1397)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 93, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1; EStG 1997 (a. F.) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 93, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1; EStG 1997 (a.F.) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

  • Judicialis

    AO 1977 § 93; ; AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; EStG 1997 (a.F.) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Sammelauskunftsersuchen an ein Kreditinstitut zwecks Ermittlung unbekannter Spekulationsgewinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen; Vorläufige Vollziehung eines Auskunftsersuchens; BMF-Schreiben als Grundlage eines vorläufigen bundesweiten Rechtsfriedens; Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung eines Dritten zur ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1; EStG a. F. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
    Ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines auf Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne gerichteten Sammelauskunftsersuchens an ein Kreditinstitut

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Spekulationsbesteuerung - Einstweiliger Rechtsschutz bei Sammelauskunftsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 257
  • NJW 2004, 704 (Ls.)
  • ZIP 2004, 114
  • BB 2003, 2670
  • BB 2003, 2729
  • BStBl II 2004, 36
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03
    Beim gegenwärtigen Stand der Diskussion über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne wegen Bestehens struktureller Vollzugsdefizite ist auch die Rechtmäßigkeit eines auf Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne gerichteten Sammelauskunftsersuchens an ein Kreditinstitut ernstlich zweifelhaft (Anschluss an BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663).

    Da inzwischen der BFH mit Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03 (BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663) die Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne (für das Jahr 1997) in ihrem Vollzug ausgesetzt habe, müsse dies erst recht auch für das hier streitige Auskunftsersuchen gelten, denn eine Zahlung könne man immer noch zumindest rückgängig machen, während eine erteilte Auskunft sich nicht zurückgeben lasse.

    Mit Beschluss in BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663 hat der nämliche IX. Senat des BFH ferner entschieden, dass aus den ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Norm auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines auf die Norm gestützten und angefochtenen Steuerbescheids folgen und hat deshalb die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt.

    Hier mag es immerhin diskussionswürdig sein, ob der verfassungsrechtliche Anspruch des (dort steuerunehrlichen) Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wirklich hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurücktreten muss, dieser also die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verdient, wie der IX. Senat des BFH meint (a.A. FG Düsseldorf als Vorinstanz, EFG 2003, 557; kritisch auch Bilsdorfer, Zur derzeitigen Situation bei der steuerlichen Erfassung von Spekulationsgewinnen, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2509).

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03
    Im Übrigen lägen im Streitfall die vom BFH mit Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01 (BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495) geforderten besonderen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens in dem hier betroffenen Bereich nicht vor, weil es konkrete interne Informationen des Kreditinstituts, dass gerade Kunden der Antragstellerin in einem erheblichen Maße in dem angefragten Zeitraum Aktiengeschäfte auf dem "Neuen Markt" getätigt und innerhalb der Spekulationsfrist auch Spekulationsgewinne realisiert hätten, nicht gegeben hätte bzw. diese Voraussetzungen zumindest nicht geklärt seien.

    Nicht in Widerspruch hierzu steht, dass der beschließende Senat selbst in seinem Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495 nur einige Monate vor dem Zeitpunkt der Vorlage des IX. Senats an das BVerfG inzident von der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung ausgegangen ist.

    Da AdV des Auskunftsersuchens letztlich bereits wegen der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung zu gewähren war, brauchte der Senat, wie schon das FG, die Frage nicht zu erörtern, ob im Streitfall überhaupt die besonderen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens im Bankenbereich erfüllt waren, so wie sie der Senat in seinem Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495 aufgestellt hat.

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03
    Die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 (BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74; Az. des BVerfG: 2 BvL 17/02) dargelegte Auffassung, die Besteuerung von Spekulationsgewinnen i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997 a.F.; jetzt § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sei wegen des Bestehens struktureller Vollzugshindernisse nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, werde vom FA nicht geteilt.

    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass seit dem Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH an das BVerfG in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der den Steueranspruch bei Spekulationsgewinnen begründenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997 a.F. bestehen.

  • BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98

    Auskunftsersuchen an Stromversorgungsunternehmen

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03
    Mitwirkung eines Beteiligten oder anderer Personen bei der Erfüllung eines Auskunftsersuchens (§ 93 AO 1977) kann nach in der Rechtsprechung feststehenden Grundsätzen (vgl. Senatsurteile vom 15. September 1992 VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76, und vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N.) nur verlangt werden, wenn sie zur Feststellung eines steuererheblichen Sachverhalts geeignet und notwendig und für den Betroffenen erfüllbar, verhältnismäßig und zumutbar ist.

    Die Inanspruchnahme eines Dritten zur Auskunftserteilung bedarf dabei darüber hinaus einer Interessenabwägung zwischen den besonderen Belastungen, denen ein Auskunftspflichtiger ausgesetzt ist, und dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst gleichmäßigen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche (BFH in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl. 2003, § 93 Rz. 6).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03
    Die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 (BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74; Az. des BVerfG: 2 BvL 17/02) dargelegte Auffassung, die Besteuerung von Spekulationsgewinnen i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997 a.F.; jetzt § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sei wegen des Bestehens struktureller Vollzugshindernisse nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, werde vom FA nicht geteilt.

    Zudem hat das BVerfG (Verfahren 2 BvL 17/02) nach von der zuständigen Geschäftsstelle bestätigten Presseberichten schon für den 18. November dieses Jahres eine mündliche Verhandlung über die Vorlage des IX. Senats des BFH angesetzt, so dass mit einer baldigen Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer zu rechnen ist.

  • BFH, 15.09.1992 - VII R 66/91

    Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Anordnungsverfügung für eine Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03
    Mitwirkung eines Beteiligten oder anderer Personen bei der Erfüllung eines Auskunftsersuchens (§ 93 AO 1977) kann nach in der Rechtsprechung feststehenden Grundsätzen (vgl. Senatsurteile vom 15. September 1992 VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76, und vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N.) nur verlangt werden, wenn sie zur Feststellung eines steuererheblichen Sachverhalts geeignet und notwendig und für den Betroffenen erfüllbar, verhältnismäßig und zumutbar ist.
  • FG Münster, 11.02.2003 - 11 V 6957/02

    Spekulationsgewinne - Verfassungsrechtlich bedenkliches Auskunftsverlangen

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03
    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 677 abgedruckten Beschluss der Vorinstanz verwiesen.
  • FG Düsseldorf, 13.12.2002 - 18 V 2497/02

    Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit; Besteuerung

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03
    Hier mag es immerhin diskussionswürdig sein, ob der verfassungsrechtliche Anspruch des (dort steuerunehrlichen) Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wirklich hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurücktreten muss, dieser also die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verdient, wie der IX. Senat des BFH meint (a.A. FG Düsseldorf als Vorinstanz, EFG 2003, 557; kritisch auch Bilsdorfer, Zur derzeitigen Situation bei der steuerlichen Erfassung von Spekulationsgewinnen, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2509).
  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 53/04

    Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten -

    Die Inanspruchnahme Dritter zur Auskunftserteilung bedarf darüber hinaus einer Interessenabwägung zwischen den besonderen Belastungen, denen ein Auskunftspflichtiger ausgesetzt ist und den Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst gleichmäßigen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 85/03, BFHE 203, 257, BStBl II 2004, 36).
  • FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6956/02

    Ermittlungen der Steuerfahndung; Nichterklärung von Veräußerungsgewinnen aus

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg (Beschluss des BFH vom 21. Oktober 2003, VII B 85/03, BStBl II 2004, 36).

    Soweit der Bundesfinanzhof im Beschluss 21. Oktober 2003 (VII B 85/03, BStBl II 2004, 36) darauf verweise, dass sparkasseninterne Informationen erforderlich seien, sei zu bemerken, dass danach eine Bank künftig Auskunftsersuchen vermeiden könne, indem sie gezielt Interna veröffentliche.

    Folge man dem Verständnis der Klägerin zu den Darlegungen des Bundesfinanzhofes im Beschluss vom 21. Oktober 2003 (VII B 85/03, BStBl II 2004, 36), ergäbe sich ein unüberwindbares Hindernis für steuerliche Auskunftsersuchen zur Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne ab 1999, was letztlich die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 23 EStG geradezu herbeiführe.

    Veröffentlichte Geschäftsberichte oder sonstige Publikationen geben nur dann einen hinreichenden Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung ab, wenn sie unmittelbar die Kenntnis vermitteln, dass gerade Kunden dieses Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment Aktiengeschäfte getätigt und innerhalb der Spekulationsfrist Spekulationsgewinne realisiert haben (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003, VII B 85/03, BStBl II 2004, 36).

    Soweit der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, dass unter "sparkasseninternen Informationen" als hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Geschäfts- und Lageberichte oder sonstige für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmte Publikationen zu verstehen sind, sondern solche Auskünfte und Informationen, die von Personen aus dem Bankbereich anlässlich von Anzeigen, Erkundigungen bei und Gesprächen mit Bankmitarbeitern sowie bereits aufgrund von ersten durchgeführten Prüfungen und Auswertungen von zur Verfügung gestellten Bankunterlagen gewonnen worden sind (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 85/03, BStBl II 2004, 36), sieht der Senat hierin kein Verbot der Verwertung von öffentlich zugänglichen Informationen.

  • FG Niedersachsen, 23.02.2012 - 5 K 397/10

    Auskunftsersuchen der Finanzbehörden über den Inhalt elektronisch gespeicherter

    So müssen die verlangte Auskunft zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein (BFH-Urteile vom 29.10.1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; vom 22.02.2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366; vom 05.10.2006 VII R 63/05, BFHE 215, 40, BStBl II 2007, 155; vom BFH-Beschluss vom 21.10.2003 VII B 85/03, BFHE 203, 257, BStBl II 2004, 36, m.w.N).
  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 54/04

    Außenprüfung; Auskunftsbegehren an Dritte; Fernwirkung von Verwertungsverboten

    Die Inanspruchnahme Dritter zur Auskunftserteilung bedarf darüber hinaus einer Interessenabwägung zwischen den besonderen Belastungen, denen ein Auskunftspflichtiger ausgesetzt ist und den Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst gleichmäßigen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 85/03, BFHE 203, 257, BStBl II 2004, 36).
  • FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6945/02

    Ermittlungen der Steuerfahndung; Nichterklärung von Veräußerungsgewinnen aus

    Soweit der Bundesfinanzhof im Beschluss 21. Oktober 2003 (VII B 85/03, BStBl II 2004, 36) darauf verweise, dass sparkasseninterne Informationen erforderlich seien, sei zu bemerken, dass danach eine Bank künftig Auskunftsersuchen vermeiden könne, indem sie gezielt Interna veröffentliche.

    Veröffentlichte Geschäftsberichte oder sonstige Publikationen geben nur dann einen hinreichenden Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung ab, wenn sie unmittelbar die Kenntnis vermitteln, dass gerade Kunden dieses Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment Aktiengeschäfte getätigt und innerhalb der Spekulationsfrist Spekulationsgewinne realisiert haben (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003, VII B 85/03, BStBl II 2004, 36).

    Soweit der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, dass unter "sparkasseninternen Informationen" als hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Geschäfts- und Lageberichte oder sonstige für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmte Publikationen zu verstehen sind, sondern solche Auskünfte und Informationen, die von Personen aus dem Bankbereich anlässlich von Anzeigen, Erkundigungen bei und Gesprächen mit Bankmitarbeitern sowie bereits aufgrund von ersten durchgeführten Prüfungen und Auswertungen von zur Verfügung gestellten Bankunterlagen gewonnen worden sind (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 85/03, BStBl II 2004, 36), sieht der Senat hierin kein Verbot der Verwertung von öffentlich zugänglichen Informationen.

  • FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6949/02

    Hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung aufgrund des

    Soweit der Bundesfinanzhof im Beschluss 21. Oktober 2003 (VII B 85/03, BStBl II 2004, 36) darauf verweise, dass sparkasseninterne Informationen erforderlich seien, sei zu bemerken, dass danach eine Bank künftig Auskunftsersuchen vermeiden könne, indem sie gezielt Interna veröffentliche.

    Veröffentlichte Geschäftsberichte oder sonstige Publikationen geben nur dann einen hinreichenden Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung ab, wenn sie unmittelbar die Kenntnis vermitteln, dass gerade Kunden dieses Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment Aktiengeschäfte getätigt und innerhalb der Spekulationsfrist Spekulationsgewinne realisiert haben (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003, VII B 85/03, BStBl II 2004, 36).

    Soweit der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, dass unter "sparkasseninternen Informationen" als hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Geschäfts- und Lageberichte oder sonstige für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmte Publikationen zu verstehen sind, sondern solche Auskünfte und Informationen, die von Personen aus dem Bankbereich anlässlich von Anzeigen, Erkundigungen bei und Gesprächen mit Bankmitarbeitern sowie bereits aufgrund von ersten durchgeführten Prüfungen und Auswertungen von zur Verfügung gestellten Bankunterlagen gewonnen worden sind (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 85/03, BStBl II 2004, 36), sieht der Senat hierin kein Verbot der Verwertung von öffentlich zugänglichen Informationen.

  • FG Nürnberg, 12.10.2004 - VI 345/03

    Befugnisse der Steuerfahndung im Bankenbereich

    Die beabsichtigte Weitergabe von Kontrollmitteilungen sei zulässig, dies ergäbe sich aus den BFH -Beschlüssen vom 04.09.2000 I B 17/00 (BStBl II 2000, 648 [BFH 04.09.2000 - I B 17/00] ), vom 21.03.2002 VII B 152/01 (BStBl II 2002, 495 [BFH 21.03.2002 - VII B 152/01] ) und vom 21.10.2003 (BStBl II 2004, 36 [BFH 21.10.2003 - VII B 85/03] ) sowie den statistischen Erhebungen zum Verhalten der K -Kunden.

    Auf Grund des im Besprechungsprotokoll vom 11.07.2003 festgehaltenen Ergebnisses der durchgeführten statistischen Erhebungen werde der hinreichende Anlass zu Ermittlung unbekannter Steuerfälle seitens des Antragsgegners als eindeutig gegeben angesehen (vgl. hierzu auchBFH- Beschluss vom 21.10.2003 VII B 85/03 ).

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 3/14

    Kernbrennstoffsteuer

    41 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung können sich insbesondere daraus ergeben, dass ein oberstes Bundesgericht schon ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und insbesondere einen Vorlagebeschluss erlassen hat (BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914; differenzierend BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 85/03, BFHE 203, 257).
  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 10/14

    Kernbrennstoffsteuer

    43 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung können sich insbesondere daraus ergeben, dass ein oberstes Bundesgericht schon ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und insbesondere einen Vorlagebeschluss erlassen hat (BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914; differenzierend BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 85/03, BFHE 203, 257).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2013 - 7 V 7076/11

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO)

    Da die Anforderung von Unterlagen mit Hilfe von Zwangsgeld (§§ 328, 329 AO) durchgesetzt werden kann, handelt es sich um einen vollziehbaren Verwaltungsakte, gegen den einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) erlangt werden kann (Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 21.12.1998 VI 170/98, juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 21.10.2003 VII B 85/03, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 203, 257, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 36; Seer in Tipke/Kruse, AO, § 97 Tz 17; § 93 Tz 34).
  • FG Hamburg, 03.08.2005 - III 73/05

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen

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