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   BFH, 25.03.2013 - VII B 85/12   

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https://dejure.org/2013,10997
BFH, 25.03.2013 - VII B 85/12 (https://dejure.org/2013,10997)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2013 - VII B 85/12 (https://dejure.org/2013,10997)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2013 - VII B 85/12 (https://dejure.org/2013,10997)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Terminverlegung wegen Verhinderung eines zweiten Prozessbevollmächtigten, Übergehen eines Beweisantrags

  • openjur.de

    Terminverlegung wegen Verhinderung eines zweiten Prozessbevollmächtigten, Übergehen eines Beweisantrags

  • Bundesfinanzhof

    ZPO § 227 Abs 1, FGO § 155, FGO § 76 Abs 1 S 1, BGB § 426 Abs 2, AO § 278 Abs 2, FGO § 96 Abs 2, GG Art 20 Abs 3
    Terminverlegung wegen Verhinderung eines zweiten Prozessbevollmächtigten, Übergehen eines Beweisantrags

  • Bundesfinanzhof

    Terminverlegung wegen Verhinderung eines zweiten Prozessbevollmächtigten, Übergehen eines Beweisantrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 227 Abs 1 ZPO, § 155 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 426 Abs 2 BGB, § 278 Abs 2 AO
    Terminverlegung wegen Verhinderung eines zweiten Prozessbevollmächtigten, Übergehen eines Beweisantrags

  • rewis.io

    Terminverlegung wegen Verhinderung eines zweiten Prozessbevollmächtigten, Übergehen eines Beweisantrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Terminsverlegung nur bei Vorliegen eines erheblichen Grundes; Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Terminverlegung wegen Verhinderung eines zweiten Prozessbevollmächtigten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.04.2011 - IV B 32/10

    Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 25.03.2013 - VII B 85/12
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nur das Übergehen von Beweisanträgen als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt werden kann, in denen das Beweisthema substantiiert formuliert worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 2012 III B 44/12, BFH/NV 2013, 65; vom 20. April 2011 IV B 32/10, BFH/NV 2011, 1884).
  • BFH, 04.05.2011 - IX S 1/11

    PKH: Erhebliche Gründe zur Terminsverlegung - Verbindlich geplante Urlaubsreise -

    Auszug aus BFH, 25.03.2013 - VII B 85/12
    So kann etwa in schwierigen Fällen der kurzfristige Wechsel des Prozessbevollmächtigten ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO sein und die Ablehnung, den Termin zu verlegen, im Einzelfall den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn der Wechsel vom Beteiligten nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 IX S 1/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1381, m.w.N.).
  • BFH, 20.09.2012 - III B 44/12

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde zusammen mit PKH-Antrag -

    Auszug aus BFH, 25.03.2013 - VII B 85/12
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nur das Übergehen von Beweisanträgen als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt werden kann, in denen das Beweisthema substantiiert formuliert worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 2012 III B 44/12, BFH/NV 2013, 65; vom 20. April 2011 IV B 32/10, BFH/NV 2011, 1884).
  • BFH, 17.12.2019 - VII R 18/17

    Keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der

    Nur in einem solchen Verzicht auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB kann eine Zuwendung liegen (Senatsbeschluss vom 25.03.2013 - VII B 85/12, BFH/NV 2013, 1105).
  • FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15

    Steuerberaterprüfung, Finanzgerichtsordnung: Verfahrensfragen und Prüfung von

    Jedoch stellt ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vergleiche BFH Beschlüsse vom 25.03.2013, VII B 85/12, BFH/NV 2013, 1105; vom 21.07.2011, IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904; vom 30.01.2008, V B 72/06, BFH/NV 2008, 812; Finanzgericht (FG) München Urteil vom 23.07.2012, 14 K 2389/10, juris; FG Saarland Urteil vom 21.06.2011, 1 K 1196/08, EFG 2011, 1926).
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