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   BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90   

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BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90 (https://dejure.org/1990,2129)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1990 - VII B 94/90 (https://dejure.org/1990,2129)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - VII B 94/90 (https://dejure.org/1990,2129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ( Konkursverfahrens) - Tatbestandlichen Voraussetzungen eines Konkursantrags ( Insolvenzantrages)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85

    Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90
    Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Darlegung und Glaubhaftmachung des für eine Regelungsanordnung grundsätzlich erforderlichen Anordnungsgrundes wegen der einschneidenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen eines Konkurses ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1988, 762, 764, und vom 5. Juli 1988 VII B 19/88, BFH/NV 1989, 236) und ob das Begehren des Antragstellers auf Rücknahme des Konkursantrags auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41, und BFH/NV 1988, 762).

    Zahlungsunfähigkeit ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden zu berichtigen (Beschluß des Senats in BFH/NV 1986, 41, 43 m. w. N.).

    Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat (BFH/NV 1986, 41 unter 3 b), ist der Übergang von der Einzelvollstreckung zum Konkursantrag auch vor Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis ermessensgerecht, wenn sich bei Würdigung der Einwendungen des Vollstreckungsschuldners ergibt, daß die Einwendungen lediglich der Verzögerung des weiteren Vollstreckungsverfahrens dienen und es dem Vollstreckungsschuldner nicht um die sachlich-rechtliche Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen geht.

  • BFH, 05.07.1988 - VII B 19/88

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90
    Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Darlegung und Glaubhaftmachung des für eine Regelungsanordnung grundsätzlich erforderlichen Anordnungsgrundes wegen der einschneidenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen eines Konkurses ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1988, 762, 764, und vom 5. Juli 1988 VII B 19/88, BFH/NV 1989, 236) und ob das Begehren des Antragstellers auf Rücknahme des Konkursantrags auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41, und BFH/NV 1988, 762).

    Dazu hätte dargelegt werden müssen, daß der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme - Konkursantrag - (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO 1977) ein Ermessensfehler (§ 102 FGO) anhaftet, sei es, daß für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder daß der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter mißbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (Senatsbeschluß in BFH/NV 1989, 236; vgl. auch - zur Frage der Amtspflichtverletzung durch behördlichen Konkursantrag - Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Februar 1990 III ZR 293/88, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1990, 2675).

  • BFH, 26.04.1988 - VII B 176/87

    Bestehen eines Konkursgrundes und Rechtfertigung des Konkursantrags nach Vorlage

    Auszug aus BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90
    Ob der Antrag der Finanzbehörde auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht als Verwaltungsakt anzusehen und für den vorläufigen Rechtsschutz insoweit die einstweilige Anordung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und nicht die Aussetzung der Vollziehung gegeben ist, braucht nicht entschieden zu werden (ebenso Senatsbeschluß vom 26. April 1988 VII B 176/87, BFH/NV 1988, 762).

    Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Darlegung und Glaubhaftmachung des für eine Regelungsanordnung grundsätzlich erforderlichen Anordnungsgrundes wegen der einschneidenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen eines Konkurses ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1988, 762, 764, und vom 5. Juli 1988 VII B 19/88, BFH/NV 1989, 236) und ob das Begehren des Antragstellers auf Rücknahme des Konkursantrags auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41, und BFH/NV 1988, 762).

  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 293/88

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen Stellung eines unberechtigten Konkursantrages

    Auszug aus BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90
    Dazu hätte dargelegt werden müssen, daß der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme - Konkursantrag - (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO 1977) ein Ermessensfehler (§ 102 FGO) anhaftet, sei es, daß für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder daß der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter mißbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (Senatsbeschluß in BFH/NV 1989, 236; vgl. auch - zur Frage der Amtspflichtverletzung durch behördlichen Konkursantrag - Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Februar 1990 III ZR 293/88, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1990, 2675).
  • BFH, 19.12.1989 - VII R 30/89

    Rechtmäßigkeit des Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90
    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 19. Dezember 1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710), ist insoweit der Finanzrechtsweg gegeben.
  • OLG Köln, 29.02.1988 - 2 W 9/88

    Anordnung eines Veräußerungsverbots gegenüber Schuldner

    Auszug aus BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90
    Die Beantragung der Konkurseröffnung ist auch nicht im Hinblick darauf ermessensfehlerhaft, daß nach einer in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht für die Beantragung des Konkursverfahrens anstelle der regelmäßig ausreichenden Glaubhaftmachung der Konkursforderung ihr voller Beweis verlangt wird, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners allein vom Bestehen der Forderung des antragstellenden Konkursgläubigers abhängig ist (Oberlandesgericht Köln, Beschlüsse vom 18. Mai 1989 2 W 41/89 und vom 29. Februar 1988 2 W 9/88, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 1988, 664 und 1989, 789; Kilger, Konkursordnung, 15. Aufl. 1987, § 105 Anm. 1 a, jeweils m. w. N.).
  • OLG Köln, 18.05.1989 - 2 W 41/89
    Auszug aus BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90
    Die Beantragung der Konkurseröffnung ist auch nicht im Hinblick darauf ermessensfehlerhaft, daß nach einer in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht für die Beantragung des Konkursverfahrens anstelle der regelmäßig ausreichenden Glaubhaftmachung der Konkursforderung ihr voller Beweis verlangt wird, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners allein vom Bestehen der Forderung des antragstellenden Konkursgläubigers abhängig ist (Oberlandesgericht Köln, Beschlüsse vom 18. Mai 1989 2 W 41/89 und vom 29. Februar 1988 2 W 9/88, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 1988, 664 und 1989, 789; Kilger, Konkursordnung, 15. Aufl. 1987, § 105 Anm. 1 a, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 20.11.1984 - VII B 39/84
    Auszug aus BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90
    Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage kann die Beantragung eines Konkursverfahrens aufgrund vollziehbarer, aber noch nicht bestandskräftiger Steuerforderungen nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden (ebenso Senatsbeschluß vom 20. November 1984 VII B 39/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 266).
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90
    Die Vorschrift des § 164 AO 1977 bezweckt eine Beschleunigung der ersten Steuerfestsetzung, indem sie ermöglicht, die Steuer ohne besondere Prüfung allein aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen festzusetzen, wobei eine spätere Überprüfung vorbehalten bleibt (BTDrucks. VI/1982, S. 148; v. Wallis in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 164 AO 1977 Anm. 5).
  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Die Vollstreckungsbehörde hat bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. u.a. Senatsurteil vom 24.09.1991 - VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und Senatsbeschluss vom 11.12.1990 - VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
  • BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (Senatsentscheidungen vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5; vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
  • FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim

    Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, so ist es ermessensfehlerhaft, den Insolvenzantrag auf den angefochtenen Bescheid zu stützen (Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 7. Aufl. 2010, S. 281; Fritsch in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 251, Rz 22; wohl bejahend FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; auch für den Fall überwiegender Erfolgsaussichten des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung offen gelassen in BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, in Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 20. November 1984 VII B 39/84, ZIP 1985, 1160; vgl. auch BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464, und FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400).

    Dieser Auffassung könnte jedoch § 256 AO, sollte er auf den Insolvenzantrag anwendbar sein, zumindest jedoch dessen Rechtsgedanke entgegen stehen (vgl. Hessisches FG Beschluss vom 22. Januar 1982 VI B 139/81, EFG 1982, 419; a.A. Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17. Mai 1978 VII 453/77, EFG 1979, 4), wenn nämlich § 251 Abs. 2 Satz 1 AO lediglich bestimmt, dass die Vorschriften der InsO über die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens unberührt bleiben, dies jedoch den Umstand, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Maßnahme im Vollstreckungsverfahren bildet, nicht tangiert (so BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, zur KO).

    (3) Ist ein Verwaltungsakt, aus dem sich eine offene Forderung der Finanzbehörde ergibt, zwar formell, jedoch nicht materiell bestandskräftig, so hat sie dessen Rechtmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt seiner Änderbarkeit im Rahmen der Betätigung ihres Ermessens zu prüfen (vgl. Carlé, Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch die Finanzverwaltung - Effektiver Rechtsschutz in einer schwierigen Lage, AO-StB 2002, 428; vgl. auch Carlé Insolvenzantrag durch das FA - Hinweise zur Vorgehensweise vor dem Insolvenzgericht, AO-StB 2009, 248; offen gelassen in BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, und FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; a.A. Obermair, Stundung, Vollstreckungsaufschub, Insolvenzantrag - Das Verhalten des Finanzamts bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Abgabenschuldners, BB 2006, 582).

    Es mag unwahrscheinlich sein, dass die Steuer zu hoch festgesetzt ist, wenn der Schuldner keine substantiierten Einwendungen gegen den Verwaltungsakt vorbringt (Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 7. Aufl. 2010, S. 282; vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98

    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

    Wie das FG bereits richtig erkannt hat, muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von (grundsätzlich in ihr Ermessen gestellten) Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (vgl. u.a. Entscheidungen des Senats vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
  • BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15

    Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist gegen den beim AG gestellten Antrag des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, der Finanzrechtsweg gegeben (vgl. schon zur Konkursordnung Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, m.w.N.; zur Insolvenzordnung --InsO-- Senatsbeschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).
  • FG Köln, 09.11.2004 - 15 K 4934/04

    Insolvenzantrag durch das Finanzamt bei erfolgloser Vollstreckung von

    Unabhängig davon, dass gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens sowie gegen die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß §§ 6 Abs. 1 und 34 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung - InsO - gegeben ist, gehört die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Vollstreckungstätigkeit einen derartigen Antrag stellen durfte, in die Zuständigkeit der Finanzgerichte (vgl. zur Rechtslage nach der InsO den Beschluss des BFH vom 12.12.2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 unter Hinweis auf den Beschluss vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 betreffend die Rechtslage unter Geltung der Konkursordnung -KO - FG Münster, Beschluss vom 15.3.2000 12 V 1054/00 AO, EFG 2000, 634).

    Die Stellung des Insolvenzantrages ist als eine in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten gestellte Vollstreckungsmaßnahme (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO) rechtswidrig, wenn ihr ein Ermessenfehler (§ 102 FGO) anhaftet, sei es, dass für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (BFH in BFH/NV 1991, 787 m. w. Nachw.).

    Prüfungsmaßstab ist dabei letztlich nicht die Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzantrags nach der spezialgesetzlichen Regelung in der InsO; diese Prüfung obliegt nach § 2 Abs. 1 InsO allein dem Insolvenzgericht (vgl. FG Münster, a. a. O.; FG Hamburg, Beschluss vom 27.6.2003 VII 113/03, Juris; vgl. zum Konkursverfahren: BFH in BFH/NV 1991, 787).

    Da es sich bei der Stellung eines Insolvenzantrags um eine Maßnahme der Verwaltung im Rahmen der Vollstreckung handelt, ist grundsätzlich nur Voraussetzung, dass vollziehbare Bescheide vorliegen, d. h. dass die Vollziehung der Bescheide nicht ausgesetzt ist, § 361 AO, § 69 FGO (vgl. FG Münster, a. a. O.; für das Konkursverfahren: BFH in BFH/NV 1991, 787).

  • BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

    a) Wie auch vom FG nicht infrage gestellt, ist gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, der Finanzrechtsweg gegeben (ständige Rechtsprechung, schon zur Konkursordnung, vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, m.w.N.).

    Dazu hätte dargelegt werden müssen, dass der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme --Insolvenzantrag-- (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO) ein Ermessensfehler (§ 102 FGO) anhaftet, sei es, dass für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 787).

  • FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13

    Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Steuerschulden von knapp

    und 13.03.2013 bei der P.-Bank, D., der D.AG, H., sowie der M.-Bank keine Rückführung der Abgabenrückstände herbeigeführt hatten und auch die Pfändungsversuche bei der Klägerin vom 08. und 24.04.2013 erfolglos verlaufen waren (so auch entschieden vom BFH mit Beschlüssen vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 und 12.12.2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900 in vergleichbaren Fällen).

    durch den Vollziehungsbeamten des Beklagten auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachgekommen (vgl. BFH, Beschluss vom 11.12.1990 VII B 94/90, a.a.O.).

    Auch gereichen etwaige Pannen bei einer ausschließlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Beitreibung von Abgabenschulden nicht zum Vorteil eines Abgabenschuldners, da er zur pünktlichen Entrichtung der Abgabenschulden verpflichtet ist und die Stellung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung nur ausgeschlossen ist, wenn er aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung - somit willkürlich - erfolgt ist (s.o. BFH, Beschlüsse v. 23.07.1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41; v. 11.12.1990 VII B 94/90, a.a.O.; vom 25.02.2011 VII B 226/10, a.a.O.).

    Ein Ermessensfehler konnte auch nicht darin gefunden werden, dass der Insolvenzantrag gestellt worden war, obwohl über die Frage des Vorliegens eines Umsatzsteuerguthabens für 2011 ff. noch nicht bestandskräftig entschieden worden war, denn ausreichend für die Vollstreckung der Umsatzsteuerforderung November 2012 war nach § 251 Abs. 1 AO allein, dass ein vollziehbarer Bescheid vorlag, die Vollziehung dieses Steuerverwaltungsaktes somit nicht nach § 361 AO oder § 69 FGO ausgesetzt war (so entschieden durch BFH, Beschlüsse vom 11.12.1990 VII B 94/90, a.a.O.; v. 01.02.2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002 ).

  • FG Köln, 26.06.2008 - 6 V 973/08

    Verpflichtung eines Antragsgegners zur Rücknahme eines Insolvenzantrags

    Hieraus folgt die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit nach § 102 FGO , ob der Antrag wegen Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch rechtswidrig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).

    Denn ein Insolvenzantrag als für den Schuldner einschneidendste und gefährlichste Maßnahme der Zwangsvollstreckung kommt erst dann in Betracht, wenn weniger belastende Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung ausgeschöpft sind oder keinen Erfolg versprechen (vgl. zum Konkursantrag BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).

    Der BFH hat es in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen, ob es wegen der einschneidenden Folgen einer Insolvenz für den Gemeinschuldner der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die erstrebte einstweilige Regelung überhaupt bedarf (vgl. für das Konkursverfahren BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 m.w.N.).

    Der BFH hat bisher offengelassen, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO , durch die das Finanzamt zur Rücknahme eines Insolvenzverfahrensantrages verpflichtet wird, eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (BFH Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 m.w.N.).

  • FG Münster, 15.03.2000 - 12 V 1054/00

    Rechtsbehelfe gegen einen vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrag; Überprüfung

    a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrags des Finanzamts auf Konkurseröffnung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710; vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787; BFH-Beschluß vom 1. März 1978 VII B 41/77, BFHE 124, 311, BStBl. II 1978, 313).

    Ebenso wie die Stellung des Konkursantrags stellt die Stellung eines Antrags auf Durchführung des Insolvenzverfahrens eine Maßnahme der Vollstreckung dar (BFH-Urteil BFH/NV 1991, 787, betreffend den Konkursantrag), da es letztlich um die zwangsweise Durchsetzung eines Verwaltungsakts geht.

    So läßt die Ablehnung eines Eröffnungsantrags durch das Insolvenzgericht keinen Schluß darauf zu, ob die Antragstellung ermessensfehlerhaft war (vgl. BFH-Urteil BFH/NV 1991, 787 zum Konkursantrag).

    Da die Beantragung des Insolvenzverfahrens eine Maßnahme der Vollstreckung darstellt, kann unter Berücksichtigung dieser Rechtslage die Beantragung eines Insolvenzverfahrens aufgrund vollziehbarer, aber noch nicht bestandskräftiger Steuerforderungen nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden (BFH-Urteil BFH/NV 1991, 787 und BFH-Beschluß vom 20. November 1984 VII B 39/84 für den Fall des Konkursantrags).

  • FG Niedersachsen, 10.01.2006 - 15 V 503/05

    Antrag auf Rücknahme eines ermessensfehlerhaft gestellten Antrages auf Eröffnung

  • BFH, 01.09.2015 - VII B 178/14

    Verjährungsunterbrechung durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09

    Verhältnismäßigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

  • BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01

    Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

  • FG Hamburg, 18.08.2011 - 6 V 102/11

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21

    Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

  • BFH, 17.07.2019 - III R 64/18

    Erlassunwürdigkeit bei Mitwirkungspflichtverletzung

  • BFH, 31.08.2011 - VII B 59/11

    Zuständigkeit der Finanzgerichte für die Überprüfung von Insolvenzanträgen der

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2015 - 3 V 65/15

    Einstweilige Anordnung der Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des

  • FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung,

  • FG Berlin, 21.09.2004 - 7 K 7182/04

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des

  • FG Hamburg, 18.05.2017 - 2 V 117/17

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung -

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98

    Steuergeheimnis: Verletzung durch Bekanntgabe der Abgabenforderung in einer

  • FG Hessen, 25.04.2013 - 1 V 495/13

    Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wegen rückständiger

  • BFH, 01.02.2005 - VII B 180/04

    Einleitung eines Insolvenzverfahren: Ermessensausübung des Finanzamt

  • VG Ansbach, 22.10.2015 - AN 11 E 15.01794

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

  • FG Hamburg, 14.04.2003 - VI 136/03

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Insolvenzantrages

  • BFH, 15.02.2002 - XI S 32/01

    AdV; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • FG Niedersachsen, 27.10.2010 - 15 V 340/10

    Rechtsmittel gegen den Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des

  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 366/08

    Vorlage des Vermögensverzeichnisses des Vollstreckungsschuldners auf Verlangen

  • FG München, 23.07.2009 - 14 V 1869/09

    Rechtmäßigkeit des vom Finanzamts gestellten Antrags auf Eröffnung des

  • FG München, 24.07.2018 - 7 V 1728/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22

    Anspruch des Schuldners gegen Finanzamt auf Rücknahme eines gestellten

  • FG München, 09.11.2012 - 7 V 3251/12

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wegen Absehen vom Verlangen,

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2000 - 5 V 3247/99

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

  • FG Bremen, 13.09.1999 - 299224V 2

    Zuständigkeitsbereich der Finanzgerichte; Antrag auf Eröffnung eines

  • FG Brandenburg, 17.06.1999 - 4 V 535/99

    Antrag auf Gesamtvollstreckung; Änderung der Amtsgerichtszuständigkeit durch

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 12 V 12316/12

    Einstweiliger Rechtschutz gegen einen Insolvenzantrag durch eine Finanzbehörde

  • FG Köln, 05.02.2001 - 10 V 7639/00

    Rechtsschutz gegen einen vom FA gestellten Insolvenzantrag

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