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   BFH, 16.12.2002 - VII B 99/02   

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BFH, 16.12.2002 - VII B 99/02 (https://dejure.org/2002,2127)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2002 - VII B 99/02 (https://dejure.org/2002,2127)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2002 - VII B 99/02 (https://dejure.org/2002,2127)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 56 Abs. 1 und 2, § 116 Abs. 1 und 3

  • Wolters Kluwer

    Ablauf der Begründungsfrist einer Beschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision - Erforderlichkeit der lückenlosen und schlüssigen Darstellung eines Absendevorgangs - Heilung einer Fristversäumung - Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung - ...

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 Abs. 1, 2 § 116 Abs. 1, 3
    Nachweispflichten bei Wiedereinsetzungsantrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ablauf der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Abgabe der Beschwerdebegründung ? Nachholung dieser Begründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ? Lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 491
  • NJW 2003, 1343
  • NVwZ 2003, 896 (Ls.)
  • BB 2003, 514
  • DB 2003, 538
  • BStBl II 2003, 316
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.02.2002 - VII B 112/01

    Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung; Absendung von Schriftsätzen

    Auszug aus BFH, 16.12.2002 - VII B 99/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nämlich, wenn geltend gemacht wird, der Schriftsatz sei rechtzeitig abgesandt worden, erforderlich, den Absendevorgang näher darzustellen; erforderlich ist nach den Beschlüssen des Senats vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (unveröffentlicht, juris) und vom 14. Februar 2002 VII B 112/00 (BFH/NV 2002, 798) eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat.

    Nach dem Beschluss des Senats in BFH/NV 2002, 798 genügt dafür nämlich für sich alleine nicht die Vorlage eines Postausgangsbuches, welches allerdings ein Bevollmächtigter, der Rechtsberatung berufsmäßig ausübt, regelmäßig zu führen und zur Glaubhaftmachung des Absendevorgangs vorzulegen hat.

  • BFH, 01.12.1986 - GrS 1/85

    Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 16.12.2002 - VII B 99/02
    Da jedoch nicht dieser Antrag die von dem Beschwerdeführer innerhalb der Frist verlangte Prozesshandlung ist, scheidet eine Anwendung des § 56 FGO unmittelbar auf den versäumten Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ebenso aus wie dies nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85 (BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264) der Fall ist, wenn die Frist für einen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist versäumt worden ist.
  • BFH, 24.07.1989 - III R 83/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 16.12.2002 - VII B 99/02
    Nur wenn diesbezügliche Angaben enthalten wären, würde jedoch die Aufzeichnung den an ein Postausgangsbuch nach der Rechtsprechung des BFH zu stellenden Anforderungen genügen (vgl. etwa Beschluss des BFH vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248).
  • BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99

    Geschäftsführer - Gesamtvollstreckung - Haftung - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BFH, 16.12.2002 - VII B 99/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nämlich, wenn geltend gemacht wird, der Schriftsatz sei rechtzeitig abgesandt worden, erforderlich, den Absendevorgang näher darzustellen; erforderlich ist nach den Beschlüssen des Senats vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (unveröffentlicht, juris) und vom 14. Februar 2002 VII B 112/00 (BFH/NV 2002, 798) eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat.
  • BFH, 14.02.2002 - VII B 112/00
    Auszug aus BFH, 16.12.2002 - VII B 99/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nämlich, wenn geltend gemacht wird, der Schriftsatz sei rechtzeitig abgesandt worden, erforderlich, den Absendevorgang näher darzustellen; erforderlich ist nach den Beschlüssen des Senats vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (unveröffentlicht, juris) und vom 14. Februar 2002 VII B 112/00 (BFH/NV 2002, 798) eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat.
  • BFH, 31.01.2017 - IX R 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ergänzung unvollständiger oder unklarer

    Die Angaben sind durch die Vorlage präsenter Beweismittel glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 989; in BFHE 220, 18, BStBl II 2009, 577, unter II.1.b; vom 9. Juni 2015 X R 38/14, BFH/NV 2015, 1376, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 112/00, BFH/NV 2002, 798; vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02, BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316; vom 3. August 2005 IX B 26/05, BFH/NV 2006, 307, unter a; Klein/Rätke, a.a.O., § 110 Rz 105; Söhn in HHSp, § 110 AO Rz 496 a.E.).

    In den BFH-Beschlüssen in BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316 und in BFH/NV 2003, 1206 fehlte eine lückenlose und schlüssige Darlegung des Absendevorgangs, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise das Schriftstück zur Post gegeben hatte, gänzlich.

  • BGH, 14.10.2014 - XI ZB 13/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Schon wegen dieses in sich widersprüchlichen Vorbringens kann dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil damit innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist, nicht in der erforderlichen Weise vorgetragen werden (BFHE 200, 491, 494 zu § 56 FGO).
  • BFH, 13.03.2003 - VII B 196/02

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

    Der beschließende Senat hat diese Rechtsprechung bereits in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02 (BStBl II 2003, 316) in einem Fall der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO übernommen, welche deshalb eingetreten war, weil ein Fristverlängerungsantrag den BFH ohne Verschulden des Antragstellers nicht rechtzeitig erreicht hatte.
  • FG Niedersachsen, 20.04.2016 - 9 K 178/14

    Anerkennung der Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags als

    In diesen Entscheidungen hatte der BFH die bloße Vorlage des betreffenden Auszugs aus dem Postausgangsbuch jedenfalls nicht genügen lassen, weil aus ihm nicht zu entnehmen sei, dass die Sendung tatsächlich auch zur Post gegeben worden ist, sondern die Möglichkeit bleibe, dass die Sendung in der Kanzlei versehentlich liegen geblieben sei (so auch BFH- Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02, BStBl II 2003, 316; vom 14. Februar 2002 VII B 112/00, BFH/NV 2002, 798, und vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644).
  • BFH, 15.05.2003 - VII B 246/02

    Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch

    Das erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Umstände innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteil vom 27. September 2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358, m.w.N., und Beschluss vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02, BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316).

    Die bloße Vorlage des betreffenden Auszugs aus dem Postausgangsbuch genügt nicht (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse in BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316; vom 14. Februar 2002 VII B 112/00, BFH/NV 2002, 798, und vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644), weil aus ihm nicht zu entnehmen ist, dass die Sendung tatsächlich auch zur Post gegeben worden ist, sondern die Möglichkeit bleibt, dass die Sendung in der Kanzlei versehentlich liegen geblieben ist.

  • BFH, 10.10.2003 - VII B 236/03

    NZB: Beschwerdebegründungsfrist, Wiedereinsetzung

    Es reicht daher nicht, wenn der Beschwerdeführer --wie im Streitfall der Kläger-- innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgeschriebenen Frist die Wiedereinsetzungsgründe vorträgt und den bisher versäumten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist stellt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Juli 2002 XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02, BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316).

    Da im Fall der Versäumung der Frist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO allein eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der innerhalb der Begründungsfrist nicht eingereichten Beschwerdebegründung in Betracht kommt, sind innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten, und es ist innerhalb dieser Frist die versäumte Rechtshandlung, d.h. also die Beschwerdebegründung, nachzuholen (Senatsbeschluss in BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316).

  • BFH, 10.01.2006 - X B 161/05

    NZB: Mit der Einsetzung, Versäumung der Beschwerdefrist

    Trotz eines ihr am 25. November 2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Hinweises auf den verspätet eingegangenen Verlängerungsantrag und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02, BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316) hat sie weder Gründe für die Versäumung dieser Frist dargelegt noch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet.
  • BFH, 08.07.2003 - VIII B 3/03

    Fristwahrung - Einwurf eines Schriftstücks in den Nachtbriefkasten des BFH

    b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Fristverlängerung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO ist nicht möglich (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02, BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316).
  • LAG Nürnberg, 02.06.2003 - 5 Ta 78/03

    Nachträgliche Klagezulassung - Berufung auf Verlust des Klageschriftsatzes bei

    Der Absendevorgang muss lückenlos und schlüssig dargestellt werden (BFH, Beschluss vom 16.12.2002, NJW 2003, 1343).
  • BFH, 25.03.2003 - VII B 3/03

    Darlegung des Verfahrensmangels bei übergangenem Beweisantrag

    b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Fristverlängerung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO ist nicht möglich ( BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02, BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316 [BFH 16.12.2002 - VII B 99/02]).
  • BFH, 26.07.2004 - V B 67/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist für Begründung

  • BFH, 11.03.2003 - VII B 383/02

    Wiedereinsetzung - verspätet angekommener Schriftsatz

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