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   BVerwG, 08.07.1960 - VII C 123.59   

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https://dejure.org/1960,69
BVerwG, 08.07.1960 - VII C 123.59 (https://dejure.org/1960,69)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.1960 - VII C 123.59 (https://dejure.org/1960,69)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 1960 - VII C 123.59 (https://dejure.org/1960,69)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeitliche Begrenzung der Benutzungsdauer einer Familiengrabstelle; Verlängerung des Erhalts einer Sondergrabstätte in Abhängigkeit von der Zahlung einer Gebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 11, 68
  • DVBl 1960, 722
  • DÖV 1960, 793
 
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Wird zitiert von ... (65)

  • BVerwG, 08.03.1974 - VII C 73.72

    Begrenzung der Nutzungsdauer von Erbbegräbnisrechten - Nachträgliche Herabsetzung

    Es verstößt nicht gegen Art. 14 GG, wenn die Nutzungszeit für Erbbegräbnisrechte durch Änderung der Friedhofsordnung im Rahmen des Anstaltszwecks nachträglich von 50 Jahren auf 40 Jahre herabgesetzt und die Verlängerung der Nutzungsrechte von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht wird (Bestätigung von BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59]).

    Sie rügt, das Berufungsgericht habe in Abweichung von der Entscheidung BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59] die rechtliche Natur des Nutzungsrechts an Erbbegräbnissen verkannt und den Art. 14 GG fehlerhaft angewendet.

    Der Senat hat im Urteil vom 8. Juli 1960 - BVerwG VII C 123.59 - (BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59]) entschieden, es verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, wenn das Nutzungsrecht an einer Sondergrabstelle (Familiengrabstelle, Erbbegräbnis), das unter der Geltung einer Friedhofsordnung ohne zeitliche Beschränkung erworben wurde, durch Änderung der Friedhofsordnung im Rahmen des Anstaltszwecks nachträglich zeitlich begrenzt und seine Verlängerung von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werde.

    An dieser Rechtsauffassung, die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1957 (BGHZ 25, 200) in Einklang steht und die auch von den anderen Oberverwaltungsgerichten vertreten wird (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 9. September 1954 [AS 3, 123]; OVG Berlin, Urteil vom 28. März 1957 [DVBl. 1958, 253]; OVG Münster, Urteil vom 17. Februar 1964 [RdL 1965, 162]; Bad.-Württ. VGH, Beschluß vom 4. August 1966 [ESVGH 17, 79]; Bayer. VGH, Urteil vom 17. März 1967 [VRsp. 19, 405]; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Januar 1969 [ZevKR 17, 189]), hat der Senat trotz der Kritik, die die Entscheidung BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59] im Schrifttum, so von Bachof (Gedächtnisschrift Hans Peters, 1967, S. 642 ff.) und von Rupp (DÖV 1960, 796 ff.) hauptsächlich wegen ihrer Begründung - weniger wegen ihres Ergebnisses - gefunden hat, in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Beschlüsse vom 16. Februar 1971 - BVerwG VII B 71.69 u. 81.69 -).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem in BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59] darin, daß nicht ein auf Dauer erworbenes Nutzungsrecht, sondern ein ursprünglich auf 50 Jahre beschränktes Nutzungsrecht nachträglich zeitlich begrenzt wird.

    Für diesen Fall der zeitlichen Verkürzung eines vorher auf längere aber begrenzte Dauer erworbenen Nutzungsrechts gilt die in BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59] niedergelegte Rechtsauffassung entsprechend.

    Auch bei dieser rechtlichen Natur des Nutzungsrechts, an deren Beurteilung durch das Berufungsgericht das Revisionsgericht gebunden ist, weil diese Frage sich nach irrevisiblem Recht, nämlich nach der gemeindlichen Friedhofsordnung beantwortet, stellt die nachträgliche Verkürzung des Nutzungsrechts von 50 Jahren auf 40 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechts gegen erneute Zahlung der Gebühr keine entschädigungspflichtige Enteignung dar, wie der Senat bereits in BVerwGE 11, 68 (74 f.) [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59] dargelegt hat.

    Sie können, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, vom öffentlichen Friedhofsträger kraft seiner Anstaltsautonomie im Rahmen des Anstaltszwecks geändert und eingeschränkt werden (vgl. BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59] [69 ff.]; BGHZ 25, 200 [209]).

    Ob solche Nutzungsrechte überhaupt eine durch Art. 14 GG geschützte eigentumsähnliche Rechtsposition darstellen, was das Berufungsgericht im Hinblick auf den Vermögenseinsatz des Nutzungsberechtigten mit Bachof (a.a.O. S. 657) bejaht, der Senat hingegen in BVerwGE 11, 68 (74 f.) [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59] aus der Erwägung, daß bei der Totenbestattung die wesentliche Leistung von der öffentlichen Hand erbracht wird, bezweifelt hat (zustimmend Rupp, a.a.O.), kann dahingestellt bleiben.

    Daß auch diesem Gesichtspunkt neben und im Zusammenhang mit dem gestiegenen Raumbedarf an Friedhofsfläche für die Anpassung der alten Erbbegräbnisrechte an die gewandelten Verhältnisse rechtliche Bedeutung zukommt, liegt jedoch auf der Hand (vgl. BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59] [73]; BGHZ 25, 200 [210 f.]; Bachof [a.a.O. S. 644, 663 f.]; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 3. Aufl., 1971, S. 166, 169 f.; Kalisch, DVBl. 1958, 255 [256]).

    Demgegenüber greifen die vom Berufungsgericht wie auch von Bachof (a.a.O. S. 661) und von Rupp (a.a.O. S. 797) geäußerten Bedenken, daß die in BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59] entwickelte Rechtsauffassung zu einer Relativierung der subjektiven Rechte überhaupt führe, nicht durch.

  • BFH, 21.06.2017 - V R 3/17

    Umsatzsteuer im Begräbniswald

    aa) Beim Grabstättennutzungsrecht handelt es sich um ein Sondernutzungsrecht, das darin besteht, die Grabstätte für die Bestattung, Grabanlage und Errichtung eines Grabmals oder anderer Grabeinrichtungen unter Ausschluss Dritter zu nutzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1960 VII C 123.59, BVerwGE 11, 68, 71 f.; vom 8. März 1974 VII C 73.72, Die Öffentliche Verwaltung 1974, 390 f., unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 1972  1 BvR 98.71 und 101.71).
  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Der Senat hat dementsprechend in ständiger Rechtsprechung betont, die würdige Totenbestattung sei nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe (vgl. z.B. BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59]; 17, 119 [BVerwG 07.11.1963 - V C 41/59][120]; 25, 364 [366]) mit der Folge, daß diese staatliche Pflicht zur Benutzung der vorhandenen Friedhöfe zwinge (BVerwGE 25, 364 [366]).
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