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   BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71   

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https://dejure.org/1973,16
BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71 (https://dejure.org/1973,16)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.1973 - VII C 3.71 (https://dejure.org/1973,16)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 1973 - VII C 3.71 (https://dejure.org/1973,16)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehenen Rechnung der Stadtwerke - Öffentlich-rechtlicher Charakter einer Zahlungsaufforderung - Notwendigkeit eines Verwaltungsaktes für die Zahlung von Abgaben

  • saarheim.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 305
  • NJW 1974, 1362
  • MDR 1973, 526
  • DÖV 1973, 533
 
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Wird zitiert von ... (194)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Leistungsklage oder

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71
    Maßgebend hierfür ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (vgl. Urteil vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 113.67 - [BVerwGE 29, 310/312] zur Abgrenzung von Zahlungsaufforderung und Leistungsbescheid im Beamtenrecht).

    Die Rechnung enthielt zwar - darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung in BVerwGE 29, 310 zugrunde liegenden - eine verbindliche Zahlungsaufforderung.

    Schließlich war der Rechnung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, deren Vorhandensein oder Fehlen für die Frage, ob eine nach Form und Inhalt mißverständliche behördliche Willenserklärung von dem Empfänger als Verwaltungsakt auszulegen ist, Bedeutung haben kann (BVerwGE 29, 310 [313]).

  • BVerwG, 10.04.1964 - VII C 68.61
    Auszug aus BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71
    Allerdings hat der Senat im Urteil vom 10. April 1964 - BVerwG VII C 68.61 - (DÖV 1964, 712) ausgesprochen, daß die Anforderung einer Gebühr nach dem Erbringen der öffentlichen Leistung nur durch den Erlaß eines Verwaltungsaktes geschehen könne.

    Für die Zahlung von Abgaben ist nicht immer ein Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) notwendig (vgl. BVerwGE 5, 136 [139]); dies wird auch in dem Urteil vom 10. April 1964 - BVerwG VII C 68.61 - eingeräumt.

  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 80.70

    Zahlung von Verzugszinsen - Entscheidung über einen Widerspruch nach Ablauf der

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71
    Der Bürger als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt mißverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf durch solche Unklarheiten nicht benachteiligt werden; dies gebietet auch die Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 26. April 1972 - BVerwG VII C 80.70 - zu § 76 VwGO [NJW 1972, 1682; MDR 1972, 892]).
  • BVerwG, 27.06.1956 - I A 13.55
    Auszug aus BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71
    Für die Zahlung von Abgaben ist nicht immer ein Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) notwendig (vgl. BVerwGE 5, 136 [139]); dies wird auch in dem Urteil vom 10. April 1964 - BVerwG VII C 68.61 - eingeräumt.
  • LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16

    SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben

    Wenn In der Rechnungsstellung der Gläubigerin deren Wille, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck kommt, da das Inrechnungstellen von Beiträgen oder Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ohne Rechtsbehelfsbelehrung als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, anzusehen ist (VG München, Beschluss vom 07. Dezember 2004 - M 6a S 04.4066 -, Rn. 20, juris, mit Hinweis auf BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.) dann kann daraus auch keine Säumnissituation entstehen;, im Übrigen bestätigt aber diese Entscheidung, dass der Beitrag keinesfalls kraft Gesetzes zahlungsfällig wir, da ansonsten das Verwaltungsgericht nicht von einem lediglich als "fällig angesehenen" Betrag sprechen könnte.

    h) Die Zahlungsaufforderungen werden nicht als Verwaltungsakt, der behördentypischen Handlungsform, erlassen, sondern als geschäfts- und unternehmenstypischer einfacher Brief mit Zahlungsaufforderung und Überweisungsvordruck, mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung jegliche Anfechtungsklage als unzulässig zurückweisen (Gebührenfestsetzung: BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 35, Rn. 62).

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

    Das Oberverwaltungsgericht hat, indem es davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem angefochtenen Gebührenbescheid um einen Verwaltungsakt handelt, den Verwaltungsaktsbegriff, der als Begriff des Prozessrechts der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 42, 68, 70, 75, 79 VwGO) auch dem Bundesrecht angehört (Urteil vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 ), nicht verkannt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 , vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 , vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 ; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 79 Rn. 1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 79 Rn. 2; kritisch dagegen Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 79 Rn. 24; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 79 Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 79 Rn. 11 - jeweils m.w.N.).

  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 25/15

    Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Forderungsbescheids über rückständige

    Dass keine bloße Mitteilung oder Mahnung, sondern eine verbindliche Regelung erfolgt, die in Bestandskraft erwachsen kann, ergibt sich unmissverständlich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens, insbesondere aus der Bezeichnung als Forderungsbescheid und der beigefügten Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwGE 29, 310, 312; 41, 305, 306; 57, 26, 29 f.; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwVG Rn. 5).
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