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   BVerwG, 21.04.1972 - VII C 43.70   

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BVerwG, 21.04.1972 - VII C 43.70 (https://dejure.org/1972,663)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.1972 - VII C 43.70 (https://dejure.org/1972,663)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 1972 - VII C 43.70 (https://dejure.org/1972,663)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren - Heranziehung des Eigentümers eines neben einer Straße verlaufenden Schienenweges zur Straßenreinigungsgebührenpflicht - Verfassungskonforme Auslegung irrevisiblen Rechts - Bestehen des Interesses eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1482
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 78.62

    Pflicht der Anlieger zur Gehwegreinigung auch bei Wegen an Bahnanlagen

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1972 - VII C 43.70
    Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe in seinem Urteil vom 5. August 1965 - BVerwG I C 78.62 - ausgesprochen, daß die Verpflichtung aller Straßenanlieger zur Gehwegreinigung mit Art. 3 und 14 GG in Einklang stehe und dies auch für Grundstücke mit Schienenwegen gelte.

    Die vorliegende Entscheidung werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 - BVerwG I C 78.62 - nicht präjudiziert.

    Mit der dargelegten Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 - BVerwG I C 78.62 - (BVerwGE 22, 26) ab.

  • BVerwG, 24.10.1969 - VII C 16.69
    Auszug aus BVerwG, 21.04.1972 - VII C 43.70
    Das Berufungsgericht stütze sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - dort sei die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Anliegers damit begründet worden, daß ein Interesse des Grundstückseigentümers an der Sauberkeit der Straße bestehen müsse.

    In Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (MDR 1970, 265 = KStZ 1970, 92) ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist, wenn bei der öffentlichen Straßenreinigung die Benutzungs- und Gebührenpflicht den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke und nicht sonstigen Verschmutzern ("Störern") auferlegt wird.

    Das Berufungsurteil steht nicht, wie die Beklagte meint, im Widerspruch mit dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 -, weil das Berufungsgericht bei Anwendung des irrevisiblen Rechts nicht nur auf das Interesse des Straßenanliegers an der Reinhaltung der Straße vor seinem Grundstück, sondern zusätzlich darauf abgestellt hat, ob der Straßenanlieger zur Verschmutzung der Straße vor seinem Grundstück beiträgt.

  • BVerwG, 25.02.1972 - VII B 61.71

    Möglichkeit der Annahme von bundesrechtlichem Gewohnheitsrecht allein auf

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1972 - VII C 43.70
    Das kommunale Straßenreinigungsrecht und Straßenreinigungsgebührenrecht ist in unterschiedlicher Ausgestaltung denkbar, ohne daß hieraus schon ein Verfassungsverstoß erkennbar wäre (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 61.71 -).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2016 - 9 LC 131/15

    Erschließungsanlage; Schienenweggrundstück; Sondervorteil; Straßenreinigung;

    Sofern eine - nach dem oben Gesagten hinreichende - objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße besteht, die es sachlich rechtfertigt, den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10.5.1974 - VII C 55.72 - Rn. 15 ff. und - VII C 56.72 - Rn. 17 ff. in juris) daher auch die Deutsche Bundesbahn (bzw. jetzt A.) als Eigentümerin von an Straßen angrenzenden Schienenweggrundstücken ohne Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden (entgegen Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 5 Rn. 400, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.4.1972 - VII C 43.70 -, juris, nicht grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass für Schienenweggrundstücke keine Straßenreinigungsgebühren erhoben werden können, da darin lediglich festgestellt worden ist, dass es mit Art. 3 GG im Einklang steht, wenn der Eigentümer eines Schienenweggrundstücks nach Landesrecht nicht der Straßenreinigungsgebührenpflicht unterliegt).

    Denn der 12. Senat hatte sich in diesem Urteil ausschließlich zu der Frage der Reinigungspflicht und nicht zu der hier maßgeblichen Frage der Gebührenpflicht der Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG in dem Fall, dass die Gemeinde die Straßenreinigung durchführt, verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1972 - VII C 43.70-, juris, zu einem ähnlich gelagerten Fall).

  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und

    Bereits in dem Beschluß vom 8. Dezember 1986 (a.a.O.) hat der Senat unter Hinweis auf die Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 C 16.69 - (Buchholz a.a.O. Nr. 10 S. 20 ) und vom 21. April 1972 - BVerwG 7 C 43.70 - (Buchholz a.a.O. Nr. 14 S. 31 ) sowie den Beschluß vom 19. März 1981 (a.a.O.) für ausreichend geklärt gehalten, daß die ausschließliche Heranziehung der Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren ebenso mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist wie in diesem Rahmen die Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinsichtlich des Gebührenmaßstabs und der Gebührenhöhe.
  • BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86

    Straßenreinigungsgebühr - Hinterliegergrundstücke - Anliegergrundstücke

    Ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, Straßenreinigungsgebühren allein von den Grundstückseigentümern und nicht auch von den Anwohnern oder von den Benutzern der Straßen zu erheben, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in bejahendem Sinne - hinreichend geklärt (Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 10 S. 20 und vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 14 S. 31 ) und bedarf einer weiteren Klärung nicht.
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

    Jene Entscheidung betraf die polizeiliche Verpflichtung der Straßenanlieger zur außerordentlichen Gehwegreinigung (Beseitigung von Laub, Schnee und Eis) nach früherem württembergischen Recht, die mit der hier zu beurteilenden Gebührenpflicht der Straßenanlieger für die von der Gemeinde durchgeführte laufende Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht vergleichbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - [NJW 1972, 1482]).
  • OLG Naumburg, 29.01.2014 - 12 U 134/13

    Amtshaftung der Gemeinde bei Sturzunfall wegen Eisglätte: Satzungsmäßige Befugnis

    Danach ist es wegen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich, Eigentümer von Schienengrundstücken, die keine Beziehung zur Straße haben, zur Straßenreinigung heranzuziehen, weil es willkürlich ist, ihnen die Reinigungspflicht aufzuerlegen, wenn sie keine Beziehung zur Straße haben, weder im Allgemeinen zur Verschmutzung der Straße beitragen, noch ein irgendwie geartetes Interesse an der Sauberkeit der neben ihrem Grundstück verlaufenden Straße haben (z. B. BVerwG, NJW 1972, 1482).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 56.72

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Rechtfertigung der Heranziehung eines

    Die in jener Entscheidung für die Deutsche Bundesbahn als Eigentümerin eines parallel zur Straße verlaufenden Schienenweges ohne Einschränkung bejahte polizeiliche Verpflichtung zur außerordentlichen Gehwegreinigung (Beseitigung von Laub, Schnee und Eis) nach früherem württembergischen Recht ist mit der hier zu beurteilenden Gebührenpflicht der Straßenanlieger für die von der Gemeinde durchgeführte laufende Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht vergleichbar (vgl. Urteil des Senatsvom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - [NJW 1972, 1402]).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.1993 - 12 L 141/90

    Eigentümer; Angrenzend; Gemeindestraße; Niedersachsen;

    Die Rechtsprechung des 3. Senates (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.4.1972, NJW 1972, 1482) gebilligt, allerdings zugleich gesagt (Urt. v. 10.5.1974, Buchholz 401.84 Nr. 24 - Benutzungsgebühren -) Landesrecht dürfe auch vorsehen, daß ein solches Grundstück (hier: ein Schienenweggrundstück der Deutschen Bundesbahn) zu(r) Straßenreinigungsgebühr(en) herangezogen werde.
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 50.72

    Gebührenpflicht der Anlieger hinsichtlich von Straßenanliegergebühren bei

    Jene Entscheidung betraf die polizeiliche Verpflichtung der Straßenanlieger zur außerordentlichen Gehwegreinigung (Beseitigung von Laub, Schnee und Eis) nach früherem württembergischen Recht, die mit der hier zu beurteilenden Gebührenpflicht der Straßenanlieger für die von der Gemeinde durchgeführte laufende Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht vergleichbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - [NJW 1972, 1482]).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72

    Gebührenpflicht der Anlieger bei durchlaufenden Grundstücken - Zulässigkeit der

    Jene Entscheidung betraf die polizeiliche Verpflichtung der Straßenanlieger zur außerordentlichen Gehwegreinigung (Beseitigung von Laub, Schnee und Eis) nach früherem württembergischen Recht, die mit der hier zu beurteilenden Gebührenpflicht der Straßenanlieger für die von der Gemeinde durchgeführte laufende Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht vergleichbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - [NJW 1972, 1482]).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 55.72

    Rechtsmittel

    Die in jener Entscheidung für die Deutsche Bundesbahn als Eigentümerin eines parallel zur Straße verlaufenden Schienenweges ohne Einschränkung bejahte polizeiliche Verpflichtung zur außerordentlichen Gehwegreinigung (Beseitigung von Laub, Schnee und Eis) nach früherem württembergischen Recht ist mit der hier zu beurteilenden Gebührenpflicht der Straßenanlieger für die von der Gemeinde durchgeführte laufende Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht vergleichbar (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - [NJW 1972, 1482]).
  • VG Lüneburg, 15.07.2022 - 3 B 28/22

    Straßenreinigungspflicht; Verkehrsfläche

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