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   BVerwG, 10.05.1974 - VII C 55.72   

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https://dejure.org/1974,2010
BVerwG, 10.05.1974 - VII C 55.72 (https://dejure.org/1974,2010)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1974 - VII C 55.72 (https://dejure.org/1974,2010)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1974 - VII C 55.72 (https://dejure.org/1974,2010)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.10.1969 - VII C 16.69
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 55.72
    Dies entspreche der Rechtsprechung des Senats in BVerwG VII C 16.69 für durchlaufende Grundstücke.

    Demgemäß hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (KStZ 1970, 92) bei einem durchlaufenden (d.h. an zwei parallel verlaufende Straßen angrenzenden) Grundstück, bei dem die Schaffung eines Zugangs von der rückwärtigen Grundstücksfront zu der auf einem hohen Damm verlaufenden Straße rechtlich unmöglich war und nach den örtlichen Verhältnissen auch die Möglichkeit einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück entfiel, eine Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 78.62

    Pflicht der Anlieger zur Gehwegreinigung auch bei Wegen an Bahnanlagen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 55.72
    Die gegenteilige Auffassung des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 22, 26 [BVerwG 05.08.1965 - I C 78/62] könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Straßenreinigung auch vor Grundstücken ohne Beziehung zur Straße notwendig sei.

    Die dargelegte Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 (BVerwGE 22, 26 [BVerwG 05.08.1965 - I C 78/62]), auf das sich das Berufungsurteil bezieht.

  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 43.70

    Voraussetzungen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren - Heranziehung des

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 55.72
    Die in jener Entscheidung für die Deutsche Bundesbahn als Eigentümerin eines parallel zur Straße verlaufenden Schienenweges ohne Einschränkung bejahte polizeiliche Verpflichtung zur außerordentlichen Gehwegreinigung (Beseitigung von Laub, Schnee und Eis) nach früherem württembergischen Recht ist mit der hier zu beurteilenden Gebührenpflicht der Straßenanlieger für die von der Gemeinde durchgeführte laufende Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht vergleichbar (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - [NJW 1972, 1482]).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 55.72
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 46.72 - ausgeführt hat, gilt dies auch dann, wenn die Gemeinde - wie hier - die Gebührenpflicht der Anlieger dadurch begründet, daß sie zunächst gemäß § 5 Abs. 1 WRG die Straßenreinigungspflicht den Anliegern überträgt und diese sodann zum Anschluß an die gemeindliche Reinigungsanstalt und zu deren gebührenpflichtiger Benutzung verpflichtet.
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 56.72

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Rechtfertigung der Heranziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 55.72
    Zur Straßenreinigungsgebührenpflicht der Deutschen Bundesbahn bei Schienenwegen nach nordrhein-westfälischem Recht (vgl. auch Urteil BVerwG VII C 56.72 vom 10. Mai 1974).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2016 - 9 LC 131/15

    Erschließungsanlage; Schienenweggrundstück; Sondervorteil; Straßenreinigung;

    Im Unterschied zu den Grundstücken, bei denen ein Zugang von der Straße aus besteht, wie zum Beispiel nach den Feststellungen der Beklagten bei dem am E.-M.-R.-Ring (Buchungszeichen 5.0100.269122.0) angrenzenden Grundstück der Klägerin in dem Teilbereich zwischen Br. Straße und H.-bahnhof, können diese Grundstücke daher weder wirtschaftlich noch verkehrlich durch die Straße genutzt werden (so auch BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 55.72- Rn. 17 in juris zu einem ähnlich gelagerten Fall).

    Sofern eine - nach dem oben Gesagten hinreichende - objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße besteht, die es sachlich rechtfertigt, den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10.5.1974 - VII C 55.72 - Rn. 15 ff. und - VII C 56.72 - Rn. 17 ff. in juris) daher auch die Deutsche Bundesbahn (bzw. jetzt A.) als Eigentümerin von an Straßen angrenzenden Schienenweggrundstücken ohne Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden (entgegen Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 5 Rn. 400, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.4.1972 - VII C 43.70 -, juris, nicht grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass für Schienenweggrundstücke keine Straßenreinigungsgebühren erhoben werden können, da darin lediglich festgestellt worden ist, dass es mit Art. 3 GG im Einklang steht, wenn der Eigentümer eines Schienenweggrundstücks nach Landesrecht nicht der Straßenreinigungsgebührenpflicht unterliegt).

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