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   VGH Hessen, 26.04.1979 - VII OE 30/78   

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https://dejure.org/1979,16121
VGH Hessen, 26.04.1979 - VII OE 30/78 (https://dejure.org/1979,16121)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.04.1979 - VII OE 30/78 (https://dejure.org/1979,16121)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. April 1979 - VII OE 30/78 (https://dejure.org/1979,16121)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Hessen, 14.01.1992 - 7 UE 2546/84

    Heranziehung eines Arbeitgebers zu den Kosten einer Abschiebung

    Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung kann - ungeachtet dessen, daß der für die Entstehung der Abschiebungskosten relevante Sachverhalt bereits mit der Abschiebung von am 10. Januar 1983 abgeschlossen gewesen sein dürfte - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 1983 abgestellt werden, weil sich in der Zwischenzeit entscheidungserhebliche Veränderungen nicht ergeben haben und weil nach Erlaß des Widerspruchsbescheids eingetretene Änderungen in Anfechtungssachen der hier vorliegenden Art grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und dem entgegenstehende Ausnahmegesichtspunkte weder dargetan noch sonst ersichtlich sind (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt in Abschiebungskostensachen BVerwG, U. v. 23. Oktober 1979 - 1 C 48/75 -, BVerwGE 59, 13 = NJW 1980, 1243 = EZAR 137 Nr. 1, u. Hess. VGH, U. v. 26. April 1979 - VII OE 30/78 -, außerdem ganz allgemein Hess. VGH, B. v. 14. November 1991 - 7 TH 12/89 - m.w.N.).

    Darunter fallen also nur die Kosten, die gerade mit der Amtshandlung der Abschiebung in Zusammenhang stehen (BVerwG, U. v. 3. November 1987 - 1 C 37.84 -, a.a.O.), wobei hier offenbleiben kann, ob die Kosten notwendigerweise nach der Anordnung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde angefallen sein müssen (so Hess. VGH, U. v. 26. April 1979 - VII OE 30/78 -) oder ob möglicherweise auch die zur Vorbereitung der Abschiebungsanordnung entweder bei der Ausländerbehörde oder bei einer im Wege der Amtshilfe oder im eigenen Aufgabenkreis tätig gewordenen anderen Behörde entstandenen Kosten zu den Abschiebungskosten zählen (vgl. Hess. VGH, U. v. 26. September 1986 - 7 UE 1118/85 -, InfAuslR 1987, 150).

    In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten für den Transport vom Polizeigewahrsam in R zum Flughafen in F und für den Transport und vom Polizeigewahrsam in R zur Justizvollzugsanstalt D, wo beide sich in Abschiebungshaft befanden, und von dort zum Flughafen in F sowie die Flugkosten jeweils durch die Abschiebung des betreffenden Ausländers entstanden (vgl. BVerwG, U. v. 13. November 1979 - 1 C 31/78 -, a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 26. April 1979 - VII OE 30/78 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 6. Februar 1985 - 11 S 2704/82 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28. Oktober 1982 - 17 A 1725/81 -, OVGE 36, 199 = DÖV 1983, 426 = InfAuslR 1983, 245; Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 711; Kanein/Renner, a.a.O., § 24 AuslG, Rdnr. 7; Kloesel/Christ, a.a.O., § 24 AuslG, Anm. 8).

    Regelmäßig werden auch die Kosten einer erforderlichen Abschiebungshaft oder einer Ingewahrsamnahme zwischen einem erfolglosen Abschiebeversuch und der erfolgten Abschiebung zu den von § 24 Abs. 6a Satz 1 AuslG 1965 erfaßten Abschiebungskosten gehören (vgl. Hess. VGH, Ue. v. 26. April 1979 - VII OE 30/78 - u. v. 18. März 1988 - 7 UE 273/85 -, NVwZ 1989, 391).

    Letztlich ist nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die Abschiebungskosten gegen den Kläger durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat (BVerwG, U. v. 23. Oktober 1979 - 1 C 48/75 -, a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 26. April 1979 - VII OE 30/78 -).

  • VGH Hessen, 26.09.1986 - 7 UE 1118/85

    Dolmetscherkosten keine erstattungsfähigen Abschiebungskosten

    Namentlich muß der Senat nicht darüber befinden, ob (nur) die Kosten erstattungsfähig sind, die nach der Anordnung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde angefallen sind (vgl. Urteil des Senats vom 26.04.1979, VII OE 30/78), oder ob möglicherweise auch die zur Vorbereitung der Entschließung der Ausländerbehörde entweder bei ihr selbst oder bei einer anderen Behörde, die auf ihr Ersuchen im Wege der Amtshilfe tätig geworden ist, entstandenen Kosten vom Arbeitgeber zu erstatten sind.
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