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   BFH, 12.09.2005 - VII R 10/05   

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BFH, 12.09.2005 - VII R 10/05 (https://dejure.org/2005,2052)
BFH, Entscheidung vom 12.09.2005 - VII R 10/05 (https://dejure.org/2005,2052)
BFH, Entscheidung vom 12. September 2005 - VII R 10/05 (https://dejure.org/2005,2052)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    FGO § 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Keine Wiedereinsetzung bei Bearbeitungsfehlern des Sachgebietsleiters

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für das FA in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen ? Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters des Finanzamts oder eines von diesem Bevollmächtigten schließt eine Wiedereinsetzung in den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Finanzgerichtsprozess: Wiedereinsetzungsantrag des Finanzamts; Vermerk des Eingangs eines Schriftstücks zwecks Kontrolle und Überwachung von Fristen; Sachgebietsleiter als Bevollmächtigter des Finanzamts; Bestehen eines Organisationsverschuldens eines Sachbearbeiters; ...

Besprechungen u.ä.

  • bdo.de PDF, S. 11 (Entscheidungsbesprechung)

    Behördenverschulden und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 3 Nr 9 Buchst a
    Ausland; Kraftfahrzeugsteuer; Steuerbefreiung; Verwendung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 227
  • NVwZ-RR 2007, 72 (Ls.)
  • BB 2005, 2454
  • DB 2005, 2394
  • AnwBl 2006, 21
  • BStBl II 2005, 880
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.05.1992 - VII R 38/91

    Fristversäumung durch Verschulden des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 12.09.2005 - VII R 10/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gelten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das FA in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. statt aller: Urteil des Senats vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6).

    Mitarbeiter des Finanzamts, die weder dessen gesetzliche Vertreter noch bevollmächtigt sind, den betreffenden Vorgang zu bearbeiten, sind hingegen nach der Rechtsprechung des BFH als Boten ohne eigene Entscheidungsbefugnis anzusehen; dementsprechend ist dem Finanzamt ein etwaiges Verschulden solcher Personen nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand anzurechnen (Entscheidungen des Senats vom 11. Januar 1983 VII R 92/80, BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334; vom 16. März 1989 VII R 82/88, BFHE 156, 79, BStBl II 1989, 569, und in BFH/NV 1993, 6).

  • BFH, 11.01.1983 - VII R 92/80

    Fristwahrung - Hilfspersonen - Unterstützung

    Auszug aus BFH, 12.09.2005 - VII R 10/05
    Mitarbeiter des Finanzamts, die weder dessen gesetzliche Vertreter noch bevollmächtigt sind, den betreffenden Vorgang zu bearbeiten, sind hingegen nach der Rechtsprechung des BFH als Boten ohne eigene Entscheidungsbefugnis anzusehen; dementsprechend ist dem Finanzamt ein etwaiges Verschulden solcher Personen nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand anzurechnen (Entscheidungen des Senats vom 11. Januar 1983 VII R 92/80, BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334; vom 16. März 1989 VII R 82/88, BFHE 156, 79, BStBl II 1989, 569, und in BFH/NV 1993, 6).
  • BFH, 07.03.1989 - VII R 120/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BFH, 12.09.2005 - VII R 10/05
    Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters des Finanzamts oder eines von diesem Bevollmächtigten schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb aus (BFH-Entscheidungen vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548, und vom 7. März 1989 VII R 120/87, BFH/NV 1989, 791).
  • BFH, 23.02.2005 - VII B 234/04

    Zweckwidrige Verwendung eines inländischen Kfz im Ausland

    Auszug aus BFH, 12.09.2005 - VII R 10/05
    Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die Revisionsbegründungsfrist versäumt, die durch die Bekanntgabe des Beschlusses des Senats vom 23. Februar 2005 VII B 234/04 über die Zulassung der Revision in Lauf gesetzt worden ist, durch welchen das vorgenannte Beschwerdeverfahren gemäß § 116 Abs. 7 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in das Revisionsverfahren übergeleitet worden ist.
  • BFH, 23.04.1993 - III R 73/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsfrist -

    Auszug aus BFH, 12.09.2005 - VII R 10/05
    Im Übrigen hat es der BFH schon in seinem Beschluss vom 23. April 1993 III R 73/91 (BFH/NV 1993, 746) als einen die Wiedereinsetzung ausschließenden Umstand angesehen, wenn ein Posteingang, nachdem er nicht dem zuständigen Bearbeiter vorgelegt worden ist, von einem unzuständigen Bearbeiter in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit falsch bearbeitet, z.B. in den Steuerakten abgelegt wird, obwohl eine Frist zu wahren ist.
  • BFH, 16.03.1989 - VII R 82/88

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Organisationsmangel - Revision -

    Auszug aus BFH, 12.09.2005 - VII R 10/05
    Mitarbeiter des Finanzamts, die weder dessen gesetzliche Vertreter noch bevollmächtigt sind, den betreffenden Vorgang zu bearbeiten, sind hingegen nach der Rechtsprechung des BFH als Boten ohne eigene Entscheidungsbefugnis anzusehen; dementsprechend ist dem Finanzamt ein etwaiges Verschulden solcher Personen nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand anzurechnen (Entscheidungen des Senats vom 11. Januar 1983 VII R 92/80, BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334; vom 16. März 1989 VII R 82/88, BFHE 156, 79, BStBl II 1989, 569, und in BFH/NV 1993, 6).
  • BFH, 28.03.1969 - III R 2/67

    Fristversäumnisse - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versehen eines

    Auszug aus BFH, 12.09.2005 - VII R 10/05
    Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters des Finanzamts oder eines von diesem Bevollmächtigten schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb aus (BFH-Entscheidungen vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548, und vom 7. März 1989 VII R 120/87, BFH/NV 1989, 791).
  • BFH, 26.02.2019 - X R 25/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Eine solche Zurechnung findet dagegen nicht statt, wenn die Frist durch das Verschulden eines Mitarbeiters ohne Entscheidungsbefugnis versäumt wurde und die Behörde sich insoweit weder mangelnde Organisationsprozesse noch ein Auswahl-, Anweisungs- oder Überwachungsverschulden jenes Mitarbeiters vorwerfen lassen muss (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII R 10/05, BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880).

    Deren Verschulden hat sich das FA zurechnen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880).

  • BFH, 22.06.2006 - VI R 61/02

    Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse als Werbungskosten -

    Dementsprechend ist dem FA ein etwaiges Verschulden dieses Bediensteten nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand anzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2005 VII R 10/05, BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2007 - VI R 31/05

    Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    a) Die Grundsätze der FGO über Fristversäumnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für die Finanzbehörden in gleicher Weise wie für Steuerpflichtige (BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII R 10/05, BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880).
  • BFH, 24.06.2008 - X R 38/07

    Erfolgloser Antrag des Finanzamts auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der

    So wie sich der Steuerpflichtige ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--), schließt ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters des FA oder eines von ihm Bevollmächtigten eine Wiedereinsetzung aus (BFH-Urteil vom 12. September 2005 VII R 10/05, BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880).
  • BFH, 20.05.2015 - XI R 48/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Frist zur

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das FA in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 7. November 1995 VII R 34/94, BFH/NV 1996, 343; vom 12. September 2005 VII R 10/05, BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880; vom 11. Mai 2010 XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834; vom 15. Dezember 2010 IV R 5/10, BFH/NV 2011, 809; vom 6. November 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 397, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.05.2010 - XI R 24/08

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt - Anforderungen an

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das FA in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII R 10/05, BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880, m.w.N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 18.03.2013 - 1 K 1312/12

    Einspruchseinlegung mit dem Zusatz "persönlich" keine Verzögerung des

    Selbst wenn die Regelungen der FAGO amtsinterne seien, würden diese von der Rspr. durchaus beachtet (Hinweis auf BStBl II 2005, 880).

    Soweit er hier Bezug nimmt auf den Beschluss des BFH vom 12. September 2005, BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880, ist zunächst festzustellen, dass die vom BFH entschiedene und die hier anhängige Streitsache keinerlei Gemeinsamkeiten besitzen.

  • FG München, 22.03.2007 - 14 K 2171/06

    Beurteilung eines Generalübernehmervertrags und zeitliche Zuordnung der

    Sie muss sich bei der Überlassung der Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten an andere deren Bearbeitungsfehler zurechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofsvom 30.08.1994 VII R 101/92, BStBl II 1995, 278 undvom 12.09.2005 VII R 10/05, BStBl II 2005, 880).
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