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   BFH, 07.11.1989 - VII R 115/87   

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BFH, 07.11.1989 - VII R 115/87 (https://dejure.org/1989,1456)
BFH, Entscheidung vom 07.11.1989 - VII R 115/87 (https://dejure.org/1989,1456)
BFH, Entscheidung vom 07. November 1989 - VII R 115/87 (https://dejure.org/1989,1456)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 40; KraftStG 1979 § 3 Nr. 5; BOKraft § 26 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeugsteuer - Steuerbefreiung - Gesetzeswidriges Handeln - Krankenfahrzeug - Erkennbarkeit - Rotkreuz-Symbol - Unbefugte Verwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 238
  • BB 1990, 200
  • BB 1990, 411
  • BStBl II 1990, 251
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.08.1988 - VII R 144/85

    Kraftfahrzeugsteuer - Fahrzeuge - Begünstigter Zweck - Äußerliche Erkennbarkeit -

    Auszug aus BFH, 07.11.1989 - VII R 115/87
    Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die den Senat binden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug des Klägers allen für die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 erforderlichen Voraussetzungen (zu ihnen Senat, Urteil vom 2. August 1988 VII R 144/85, BFHE 154, 154, BStBl II 1988, 904) genügt.

    Auch wenn die Kennzeichnung des Fahrzeugs mit dem Rotkreuz-Symbol verboten wäre, bleibt sie kraftfahrzeugsteuerrechtlich beachtlich - mit der Wirkung der Steuerbefreiung, ebenso wie umgekehrt bei Fehlen der Kennzeichnung der Befreiungstatbestand nicht erfüllt ist (Senat in BFHE 154, 154, 157 - mangels Ausnahmegenehmigung nicht gekennzeichneter Krankenkraftwagen -).

  • BFH, 18.07.1978 - VIII R 94/77

    Ferienwohnung - Wochenendhaus - Dauernutzung - Steuerbegünstigung

    Auszug aus BFH, 07.11.1989 - VII R 115/87
    Die vom FA für seinen Standpunkt angeführte Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 18. Juli 1978 VIII R 94/77, BFHE 125, 454, 456 f., BStBl II 1978, 593; FG Münster, Urteil vom 30. Januar 1981 II 2291/79 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 1981, 499; dazu kritisch sowie mit Darstellung der einschlägigen Rechtsentwicklung Tipke/Kruse, a.a.O.) zur Frage der erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes für Ferienhäuser geht davon aus, daß die Begünstigungsvorschrift nicht nur die tatsächliche, sondern auch die rechtliche Eignung zur Dauernutzung voraussetze und verneint - auch mit Hinweis auf die "Einheit der Rechtsordnung" - diese Eignung bei Ferienhäusern, die baurechtlich nicht dauernd durch dieselben Personen genutzt werden dürfen.
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 07.11.1989 - VII R 115/87
    Wenn es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein tatbestandsmäßiges Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, so bedeutet dies zwar hauptsächlich, daß dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Besteuerung eine Berufung auf die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens verwehrt ist, doch ist es angesichts der allgemeinen Fassung der Vorschrift und des mit dieser verfolgten Zwecks der wertungsindifferenten Besteuerung (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, 50, BStBl II 1978, 105) grundsätzlich geboten, die Wirkungen begünstigender Steuerrechtsnormen ohne Rücksicht auf die Verbotswidrigkeit tatbestandsmäßigen Verhaltens eintreten zu lassen.
  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

    Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäftes gleichwohl eintreten und bestehen lassen (§ 41 Abs. 1 AO; vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 2002 V R 19/01, BFHE 198, 220, BStBl II 2003, 950; in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202; vom 7. November 1989 VII R 115/87, BFHE 159, 238, BStBl II 1990, 251; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; Beschluss des BVerfG vom 12. April 1996 2 BvL 18/93, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1996, 2086, wonach § 40 AO als Klarstellung einer sich aus dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ergebende Rechtsfolge verfassungsmäßig ist).
  • FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

    Dies werde auch aus dem BFH-Urteil vom 07.11.1989 VII R 115/87 klar, in dem der Transport behinderter Menschen unter "Krankenbeförderung" subsumiert werde.

    Nach BFH-Urteil vom 07.11.1989 VII R 115/87, BStBl II 1990, 251, steht es bei einem als Krankenkraftwagen (Erste-Hilfe-Wagen) anerkannten, zum Kranken- und Behindertentransport dienenden Fahrzeug, das äußerlich mit dem Symbol des Roten Kreuzes, verbunden mit dem Zusatz "Kreisverband ...", versehen war, der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Verwendung des Fahrzeugs mit der entsprechenden Kennzeichnung verkehrsrechtlich nicht zugelassen ist, ein Krankenfahrzeug aber als solches äußerlich erkennbar (hier: Kennzeichnung mit Rotkreuz-Symbol) ist.

    Der Senat fühlt sich durch die Entscheidung des BFH vom 07.11.1989 VII R 115/87, BStBl II 1990, 251, in seiner Auffassung bestärkt: In diesem Fall verweist der BFH auf die ihn bindenden Feststellungen der Vorinstanz (nicht dokumentiert) und geht davon aus, dass das Fahrzeug allen für die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 erforderlichen Voraussetzungen (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904) genüge.

    Forderte der BFH auch für die Krankenbeförderung die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes, wie man aus dem Urteil vom 22.08.1898 VII R 9/87 schließen könnte, so käme es zu einer für den Senat nicht erklärlichen Diskrepanz zum wenige Wochen später gefällten Urteil vom 07.11.1989 VII R 115/87, in dem der BFH gleichsam en passant die Beförderung Behinderter als Krankenbeförderung einordnet, ohne die hier üblicherweise fehlende Dringlichkeit zu problematisieren.

  • BFH, 31.05.1995 - X R 245/93

    Keine Steuervergünstigungen für nichtgenehmigte Wohnbauten!

    Dies gilt angesichts der weiten Fassung des § 40 AO 1977 und der mit der Vorschrift verfolgten wertungsindifferenten Besteuerung (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1977 Grs 2-3/77, BFHE 124, 43, 50, BStBl II 1978, 105) grundsätzlich auch zugunsten des Steuerpflichtigen (ausführlich BFH-Urteil vom 7. November 1989 VII R 115/87, BFHE 159, 238, BStBl II 1990, 251 m. w. N. - zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung -).

    Der Senat kann offenlassen, ob er sich der Auffassung des VII. Senats (in BFHE 159, 238, BStBl II 1990, 251) anschließen könnte, eine steuerbegünstigende Norm sei - ohne Rücksicht auf außersteuerrechtliche Wertungen - nur "aus sich selbst auszulegen" und § 40 AO 1977 gebiete, die Wirkung steuerbegünstigender Normen ohne Rücksicht auf die Verbotswidrigkeit tatbestandsmäßigen Verhaltens eintreten zu lassen (a. A. z. B. Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl., S. 144; ausführlich Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 40 Rdnr. 17 ff., m. w. N.).

  • BFH, 26.10.2021 - IX R 5/21

    Steuerfreistellung des Gewinns aus der Veräußerung eines mit einem "Gartenhaus"

    Dies gilt auch für begünstigende Steuerrechtsnormen (BFH-Urteile vom 07.11.1989 - VII R 115/87, BFHE 159, 238, BStBl II 1990, 251, und vom 17.12.1991 - VII R 103/90, BFH/NV 1992, 696, betreffend Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl., § 40 Rz 12 ff.).
  • FG Düsseldorf, 29.10.2010 - 1 K 4206/08

    Abzug von Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern

    Wenn die Voraussetzungen des § 40 AO vorliegen, ist die Besteuerung wertneutral durchzuführen und auch Wirkungen, die den Tatbeständen zugunsten des Steuerpflichtigen zukommen, treten ohne Rücksicht auf die Verwerflichkeit ein (BFH-Urteil vom 07. November 1989 VII R 115/87, BFHE 159, 238, BStBl II 1990, 251).
  • FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19

    Anspruch eines Schaustellerbetriebes auf Befreiung eines gehaltenen

    Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.11.1989 - VII R 115/87, vom 22.09.1992 - VII R 45/92 und vom 25.04.2018 - III R 40/17 sowie auf das an den Deutschen Schaustellerbund e.V. gerichtete Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen --BMF-- vom 14.07.2017 (III B 5 - S 6105/97/10002).

    Soweit die Klägerin auf die Urteile des BFH vom 07.11.1989 (Aktenzeichen VII R 115/87), vom 22.09.1992 (Aktenzeichen VII R 45/92) und vom 25.04.2018 (Aktenzeichen III R 40/17) verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

  • FG Hessen, 01.11.1995 - 2 K 639/95

    Werbungskosten als beruflich veranlasste Aufwendungen; Ursache und Berechtigung

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  • FG Rheinland-Pfalz, 21.04.2005 - 4 K 2829/03

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG - im

    Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass allein das Rotkreuz-Symbol ohne weitere Merkmale zu einer Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 KraftStG ausreicht (vergl. auch BFH-Urteil vom 7. November 1989 - VII R 115/87 - , BStBl II 1990, 251).
  • BFH, 03.05.1990 - VII R 51/89

    Anforderungen an die Rücknahme der Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen sind aus sich selbst heraus auszulegen und anzuwenden (Senat, Urteile vom 7. November 1989 VII R 115/87, BFHE 159, 238, BStBl II 1990, 251, und vom 14. November 1989 VII R 111/86, n. v.); dabei sind Regelungen für andere Rechtsgebiete im Hinblick auf ihren spezifischen, nicht kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zweck jedenfalls grundsätzlich ohne Bedeutung.
  • BFH, 17.12.1991 - VII R 103/90

    Voraussetzungen für die Gewährung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6

    Der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung vermag ein anderes Ergebnis nicht zu begründen (dazu Senat, Urteil vom 7. November 1989 VII R 115/87, BFHE 159, 238, 240, BStBl II 1990, 251).
  • FG Hamburg, 17.02.1997 - VII 174/96

    Änderung der Festsetzung einer Kraftfahrzeugsteuer nach den Besteuerungsmerkmalen

  • BFH, 19.06.1990 - VII R 84/88

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung

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