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   BFH, 30.04.1996 - VII R 128/95   

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BFH, 30.04.1996 - VII R 128/95 (https://dejure.org/1996,1257)
BFH, Entscheidung vom 30.04.1996 - VII R 128/95 (https://dejure.org/1996,1257)
BFH, Entscheidung vom 30. April 1996 - VII R 128/95 (https://dejure.org/1996,1257)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 19 Abs 4, GG Art 12 Abs 1, DVStB § 28 Abs 1
    Mündliche Prüfung; Prüfungsausschuß; Prüfungsergebnis; Steuerberaterprüfung

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 485
  • BB 1996, 1706
  • BStBl II 1997, 149
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.06.1995 - VII B 175/94

    Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung eines vorgreiflichen

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 128/95
    Der erkennende Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß auch aus sonstigen Vorschriften und übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten eine Pflicht zur Begründung mündlicher Prüfungsleistungen, insbesondere der der Prüfungsentscheidung zugrundeliegenden Einzelnoten, nicht hergeleitet werden kann (vgl. Urteil vom 5. August 1986 VII R 117/85, BFHE 147, 295, BStBl II 1986, 870, und Beschluß vom 30. Juni 1995 VII B 175/94, BFH/NV 1996, 180, 182).

    Hinsichtlich der Niederschrift über die mündliche Steuerberaterprüfung hat er in BFH/NV 1996, 180, 182 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (vgl. Beschluß vom 31. März 1994 6 B 65.93, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1994, 641, m. w. N.) entschieden, daß weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung gebieten.

    Eine Modifizierung der bisherigen Senatsrechtsprechung zu den Begründungsanforderungen für die mündlichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage des zitierten BVerwG-Urteils ist deshalb geboten, weil mit diesem Urteil (erstmals) der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des BVerwG und des Bundesfinanzhofs (vgl. Senat in BFH/NV 1996, 180, 181 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der anderen Gerichte) über den Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens bei berufsbezogenen Prüfungen auch für den Bereich der mündlichen Prüfung umfassend Rechnung getragen wird.

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 128/95
    a) Das aus dem Grundrechtsschutz von Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings ("Grundrechtsschutz durch Verfahren") richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung gelangt sind (Fortführung und Erweiterung des Urteils des BVerwG vom 9. Dezember 1992 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262).

    d) Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten (BVerwGE 91, 262) müssen die Prüfer ihre Gründe nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling dies unter Beachtung der vorstehend genannten Voraussetzungen verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) möglich ist.

  • BFH, 05.08.1986 - VII R 117/85

    Steuerberaterprüfung - Prüfling - Entscheidung des Prüfungsausschusses -

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 128/95
    Der erkennende Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß auch aus sonstigen Vorschriften und übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten eine Pflicht zur Begründung mündlicher Prüfungsleistungen, insbesondere der der Prüfungsentscheidung zugrundeliegenden Einzelnoten, nicht hergeleitet werden kann (vgl. Urteil vom 5. August 1986 VII R 117/85, BFHE 147, 295, BStBl II 1986, 870, und Beschluß vom 30. Juni 1995 VII B 175/94, BFH/NV 1996, 180, 182).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 128/95
    Auch hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen folgt der Senat nunmehr der neuen Entscheidung des BVerwG vom 6. September 1995 6 C 18.93 (DVBl 1996, 437), die dem FG bei seiner Entscheidung offensichtlich noch nicht bekannt war.
  • FG Brandenburg, 21.09.1995 - 2 K 387/95
    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 128/95
    Wegen der Begründung seines Urteils im einzelnen wird auf die in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 38 veröffentlichten Entscheidungsgründe Bezug genommen.
  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 128/95
    Hinsichtlich der Niederschrift über die mündliche Steuerberaterprüfung hat er in BFH/NV 1996, 180, 182 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (vgl. Beschluß vom 31. März 1994 6 B 65.93, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1994, 641, m. w. N.) entschieden, daß weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung gebieten.
  • FG Brandenburg, 18.02.1998 - 2 K 409/97

    Aufhebung des Bescheids über das Ergebnis der Steuerberaterprüfung; Anforderungen

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  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Diese Begrenzung der aus Art. 12 Abs. 1 GG, 19 Abs. 4 GG folgenden Informationsrechte des Prüflings hat auch der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. April 1996 VII R 128/95 (BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149) im Anschluß an das Urteil des BVerwG in BVerwGE 99, 185 hervorgehoben und darüber hinaus verlangt, der Prüfling müsse unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote seinen Anspruch auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen geltend machen.

    Ein späterer Antrag, die Bewertung zu begründen, sei zwar nicht ausgeschlossen, unterliege aber der den Prüfling treffenden Gefahr, daß es den Prüfern wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, ihre Benotung zu begründen (vgl. Senatsurteil in BFHE 180, 485, 488 f.).

  • FG Sachsen, 19.02.1997 - 1 K 42/96

    Mindestdauer einer mündlichen Prüfung; Ausschöpfung der Prüfungshöchstzeit bei

    Neben der Protokollierung des Wesentlichen ist es zum möglichen Nachweis tatsächlicher Vorgänge und des äußeren Ablaufs der Prüfung ausreichend, wenn an der PrÜfung dritte Personen, wozu auch Prüfer und Mitbewerber zählen, teilgenommen haben (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 31. März 1994 6 B 65/93, NJW 1995, 2650 ; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. April 1996 VII R 128/95, BFHE 180, 485 , BStB1 11 1997, 149).

    Ein nachträgliches Erstellen von geeigneten Gedächtnisprotokollen ist im Streitfall jedenfalls ausgeschlossen, da erfahrungsgemäß bereits zwei Monate nach erfolgter Prüfung eine substantiierte Begründung für die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen nicht mehr möglich ist (BVerwG in NJW 1996, 2670 ; BFH in BFHE 180, 485 , BStBl II 1997, 149 unter 2.g).

    Auch aufgrund der die Prüfungsbehörde treffenden Fürsorgepflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis (vgl. BFH in BFHE 180, 485 , BStBl Il 1997, 149 unter 2.f) wäre der Seminarausschuß unter den konkreten Umständen gehalten gewesen, zeitnah Aufzeichnungen über die Prüfung zu fertigen, nachdem die Klägerin bereits nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses dem Ausschußvorsitzenden gegenüber wiederholt erklärt hatte, sie werde sich gegen die Bewertung ihrer mündlichen Prüfungsleistung wenden.

  • FG Hamburg, 23.01.2002 - V 26/01

    Rechtsschutz gegen negative Prüfungsentscheidungen:

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  • BFH, 12.04.2011 - VII R 5/10

    Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung nach Vernichtung der vom

    Zwar ist --entgegen der in § 32 Satz 1 DVStB a.F. (jetzt § 32 Abs. 1 Satz 1 DVStB) vorgeschriebenen Pflicht zur zweijährigen Aufbewahrung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten-- die Aufbewahrung der handschriftlichen Notizen des Prüflings weder im Steuerberatungsgesetz noch in der DVStB vorgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2006 VII B 255/05, BFH/NV 2006, 1889; vom 30. Juni 1995 VII B 175/94, BFH/NV 1996, 180; Urteile des Senats in BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242; vom 30. April 1996 VII R 128/95, BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149).
  • BFH, 11.11.1997 - VII R 66/97

    Dauer einer mündlichen Seminarprüfung

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 6. September 1995 6 C 18/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2670 ff.) und des erkennenden Senats (Urteil vom 30. April 1996 VII R 128/95, BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149) besteht ein Anspruch des Prüflings auf die Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen nach folgenden Grundsätzen:.
  • BFH, 20.08.1998 - VII B 128/98

    Divergenz; Begründung einer Prüfungsentscheidung

    Jedoch ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausreichend dargelegt noch die vermeintliche Abweichung von dem Urteil des BFH vom 30. April 1996 VII R 128/95 (BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149) ausreichend bezeichnet.

    Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in seiner von der Beschwerde selbst angeführten Entscheidung in BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149 rechtsgrundsätzlich ausgeführt, daß Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt der erforderlichen Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen unterschiedlich sein könnten, je nachdem, welche Anforderungen im Einzelfall der dem Prüfling zu gewährende Grundrechtsschutz stelle und welche zumutbaren Möglichkeiten dem Prüfer hierfür offenstünden.

  • BFH, 26.06.2006 - VII B 255/05

    Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung; Verletzung des Anspruchs auf

    Es ist auch durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass die Prüfer ihre Gründe nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen müssen, wenn der Prüfling dies verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen noch möglich ist (Senatsurteil vom 30. April 1996 VII R 128/95, BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149).
  • FG Hamburg, 22.05.2000 - V 43/98

    Verletzung des Fairness-Gebots bei der mündlichen

    Nach Vorliegen der schriftlichen Begründung der Benotung in der mündlichen Prüfung ergänzte die Klägerin ihren Klagvortrag wie folgt: Die vom BFH in seinem Urteil vom 30.4.96 (VII R 128/95, BStBl II 1997, 149 ) aufgestellte Zweimonatsgrenze für die nachträgliche Erstellung einer substantiierten Begründung für die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen sei am 19.5.98 - dem Tage der Sitzung des Prüfungsausschusses 4 - bereits abgelaufen gewesen.

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen (Urteil vom 30.4.96 VII R 128/95, BStBl. II 1997, 149).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99

    Überprüfung einer mit einer Gesamtnote von 4,17 nicht bestandenen

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Begründungsverlangen des Klägers seinerseits den von der Rechtsprechung des BFH gestellten Anforderungen (vgl. dazu: BFH, Urt. v. 30.04.1996 - VII R 128/95 - BStBl. II 1997, 149; Urt. v. 21.01.1999, a.a.O.) genügt.

    Darin erschöpft sich jedoch die Funktion der Begründungspflicht, denn weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung (BFH, Urt. v. 30.04.1996, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2002 - 11 K 82/99

    Steuerberaterprüfung; Nur ein konkretes und rechtzeitiges Begründungsverlangen

  • BFH, 28.09.1998 - VII B 65/98

    Steuerberatungsrecht; Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit; Verletzung des

  • BFH, 26.06.2006 - VII B 225/05

    Anfechtung der Leistungsbewertung in der Steuerberaterprüfung - Anordnung der

  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11

    Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung 2010; Anspruch auf

  • FG Köln, 07.12.2011 - 2 K 1434/09

    Verfahrens- und Ermessensfehler

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2012 - 2 K 1000/09
  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2003 - 2 K 40/02

    Ausgestaltung der gerichtlichen Überprüfung einer Prüfungsentscheidung

  • FG Hessen, 28.04.2004 - 13 K 1182/02

    Mündliche Prüfung; Steuerberater; Informationsrecht; Begründungspflicht;

  • FG Bremen, 03.12.1996 - 295197K 2

    Klage gegen eine nicht bestandene Steuerberaterprüfung; Möglichkeit der

  • FG München, 15.07.1998 - 4 K 1693/97
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