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   BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83   

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BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83 (https://dejure.org/1987,306)
BFH, Entscheidung vom 02.04.1987 - VII R 148/83 (https://dejure.org/1987,306)
BFH, Entscheidung vom 02. April 1987 - VII R 148/83 (https://dejure.org/1987,306)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 482
  • NJW 1988, 280 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 1118
  • BB 1987, 1728
  • BStBl II 1987, 536
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.02.1968 - VII 327/64

    Aufrechnung - Streitigkeiten - Finanzrechtweg - Aufrechnungserklärung als

    Auszug aus BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83
    Denn da das FA die Aufrechnungserklärung - wenn auch möglicherweise zu Unrecht - als Verwaltungsakt erlassen hat, standen dem Kläger gegen diese auch die gegen Verwaltungsakte gegebenen Rechtsbehelfe (Beschwerde, Anfechtungsklage) und der für den Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen in Abgabenangelegenheiten vorgesehene Finanzrechtsweg zur Verfügung (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 1968 VII 327/64, BFHE 91, 518, BStBl II 1968, 384; Helsper in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 226 Anm. 26).

    a) Der erkennende Senat hat aber in seinem Urteil in BFHE 91, 518, BStBl II 1968, 384 im Hinblick darauf, daß das Steuerschuldverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist, die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen gegenüber dem Steuerpflichtigen als eine öffentlich-rechtliche hoheitliche Maßnahme angesehen, während er in den Fällen, in denen die Finanzbehörde keine Steuerforderungen gegen denjenigen hat, demgegenüber sie aufrechnet - im Urteilsfall gegenüber dem Neugläubiger (Zessionar) gemäß § 406 BGB -, sie ihm gegenüber also nicht als Hoheitsträger auftreten kann, die Aufrechnung durch das FA als bürgerlich-rechtliche Aufrechnungserklärung (mit der Rechtsfolge des Zivilrechtswegs) beurteilt hat.

    Sie kann in den Fällen, in denen sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben der hoheitlichen Position nicht bedarf, dem Bürger auch auf der Ebene der rechtlichen Gleichordnung gegenübertreten und sich der Handlungsformen bedienen, wie sie die Privatrechtsordnung den Partnern eines Schuldverhältnisses zur Verfügung stellt (Senat in BFHE 91, 518, BStBl II 1968, 384, 385 mit Hinweis auf die Annahme einer Forderungsabtretung - § 398 BGB - zur Begleichung von Steuerschulden; vgl. ferner den Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag).

  • FG Hamburg, 11.01.1985 - IV 242/84
    Auszug aus BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83
    Im Anschluß an diese Entscheidung des BVerwG vertritt auch ein Teil der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und des steuerrechtlichen Schrifttums die Auffassung, daß die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörde mit Steueransprüchen im Rahmen eines bestehenden Steuerschuldverhältnisses eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung und keinen Verwaltungsakt darstelle (FG München in EFG 1984, 103 = Vorentscheidung; ebenso für den Bereich des Europäischen Agrarverwaltungsrechts: FG Hamburg, Beschluß vom 11. Januar 1985 IV 242/84 H, EFG 1985, 435; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 226 AO 1977 Tz. 19 unter Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen gegenteiligen Ansicht; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, § 226 Tz. 8; Söhn, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Anm. -, Abgabenordnung 1977, § 226, Rechtsspruch 4; Ehlers, a. a. O., 1983, 446 ff.).

    Schließlich weist das FG Hamburg (EFG 1985, 435) mit Recht darauf hin, daß die Annahme eines Verwaltungsakts für die behördliche Aufrechnungserklärung kaum lösbare Probleme hinsichtlich der Frage der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufwerfen würde.

  • BFH, 03.11.1983 - VII R 38/83

    Lohnsteuererstattungsanspruch - Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. November 1983 VII R 38/83 (BFHE 140, 9, BStBl II 1984, 185, mit weiteren Nachweisen) entschieden, daß die Aufrechnung durch das FA keine Maßnahme der Vollstreckung ist, sondern in den Bereich des Erhebungsverfahrens gehört.
  • BFH, 19.10.1982 - VII R 64/80

    Lohnsteuererstattungsansprüche - Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83
    Der Senat ist auch in späteren Entscheidungen ohne weitere Erörterung davon ausgegangen, daß die Aufrechnung durch das FA mit Steuerforderungen innerhalb eines bestehenden Steuerschuldverhältnisses einen mit der Beschwerde (§ 349 AO 1977) und daran anschließend mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162 und VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541).
  • BFH, 19.10.1982 - VII R 55/80

    Zusammenveranlagung - Ehegatten - Aufrechnung - Erstattung

    Auszug aus BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83
    Der Senat ist auch in späteren Entscheidungen ohne weitere Erörterung davon ausgegangen, daß die Aufrechnung durch das FA mit Steuerforderungen innerhalb eines bestehenden Steuerschuldverhältnisses einen mit der Beschwerde (§ 349 AO 1977) und daran anschließend mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162 und VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541).
  • BFH, 17.02.1987 - VII R 45/83

    Verwaltungsakt - Ausstellung eines Ersatzbelegs - Einfuhrumsatzsteuer -

    Auszug aus BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83
    Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall im Sachverhalt und in der rechtlichen Beurteilung von dem Urteilsfall, der der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Senats vom 17. Februar 1987 VII R 45/83 zugrunde lag.
  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83
    Der Senat schließe sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Urteil vom 27. Oktober 1982 3 C 6.82, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung, § 226, Rechtsspruch 4) an, wonach die Aufrechnungserklärung die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts und für sich allein kein Verwaltungsakt sei.
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