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   BFH, 09.05.2006 - VII R 15/05   

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https://dejure.org/2006,3442
BFH, 09.05.2006 - VII R 15/05 (https://dejure.org/2006,3442)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2006 - VII R 15/05 (https://dejure.org/2006,3442)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - VII R 15/05 (https://dejure.org/2006,3442)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; AO 1977 § 278 Abs. 2; ; AnfG § 3 Abs. 1; ; AnfG § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frist für Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 AO 1977; Anfechtung von Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bei Aufteilung der Gesamtschuld kein zeitlich unbegrenzter Zugriff des Finanzamts auf zwischen zusammenveranlagten Ehegatten unentgeltlich zugewendete Vermögenswerte ? Regelungslücke in § 278 Abs. 2 AO durch entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 AnfG zu schließen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ergänzungsbescheide und Vermögensverschiebung bei Ehegatten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit des zeitlich unbeschränkten Zugriffs durch das FA auf den zwischen zusammenveranlagten Ehegatten unentgeltlich zugewendeten Vermögenswert nach § 278 Abs. 2 Abgabenordnung (AO 1977); Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne von § 278 Abs. 2 AO 1977 bei ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 278 Abs 2 J: 1977, AnfG § 12 Abs 1, AnfG § 3 Abs 1 J: 1999, GG Art 6 Abs 1
    Aufteilung; Ehe; Frist; Vollstreckung; Zuwendung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 428
  • NJW-RR 2006, 1297
  • FamRZ 2006, 1837 (Ls.)
  • BB 2006, 1611
  • DB 2006, 1663
  • BStBl II 2006, 738
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99

    Zusammenveranlagung - Gesamtschuld - Teilschulden - Vollstreckung -

    Auszug aus BFH, 09.05.2006 - VII R 15/05
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99 (BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214, 220) entschieden habe, stelle § 278 Abs. 2 AO 1977 eine zeitlich unbeschränkte Duldungsnorm dar, bei der die Finanzbehörde keine "Anfechtungsfrist" zu beachten habe.

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214 entschieden hat, regelt § 278 Abs. 2 AO 1977 einen Sonderfall der Anfechtung einer Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten.

    Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214 die Vorschrift des § 278 Abs. 2 AO 1977 als zeitlich unbeschränkte Duldungsnorm, bei der das FA keine "Anfechtungsfrist" zu beachten habe, bezeichnet und ausgeführt hat, das FA hätte nach Aufteilung der Gesamtschuld keine Veranlassung gehabt, auf die kurzen Anfechtungsfristen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. Rücksicht zu nehmen, beruht die Entscheidung nicht auf den Aussagen zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 278 Abs. 2 AO 1977.

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BFH, 09.05.2006 - VII R 15/05
    So hat das BVerfG die durch die Zusammenveranlagung herbeigeführte Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten nur unter der Voraussetzung gebilligt, dass ein Weg zur Aufteilung der Gesamtschuld eröffnet werde, so dass die Gesamthaftung gegen den Willen der Ehegatten nicht verwirklicht werden könne (BVerfG-Urteil vom 21. Februar 1961 1 BvL 29/57, 1 BvL 20/60, BVerfGE 12, 151, BStBl I 1961, 55).
  • BVerfG, 14.05.1991 - 1 BvR 502/91

    Verfassungsmäßigkeit der zweijährigen Anfechtungsmöglichkeit von unentgeltlichen

    Auszug aus BFH, 09.05.2006 - VII R 15/05
    In einer späteren Entscheidung hat sich das BVerfG auch mit der Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. befasst und ausgeführt, dass die gegenüber nicht verheirateten Zuwendungsempfängern um ein Jahr verlängerte Anfechtungsfrist mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sei (BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1991 1 BvR 502/91, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1991, 736).
  • BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18

    Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG

    Eine zeitlich unbeschränkte Duldungspflicht stünde mit den Bestrebungen im neueren Schuld- und Insolvenzrecht nicht im Einklang, eine Inanspruchnahme zeitlich zu begrenzen (vgl. Senatsurteil vom 09.05.2006 - VII R 15/05, BFHE 212, 428, BStBl II 2006, 738, zu § 278 Abs. 2 AO).

    Deshalb geht der Senat davon aus, dass --wie bei § 278 Abs. 2 AO-- auch in Bezug auf § 191 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 15 AnfG eine Regelungslücke besteht, die durch eine analoge Anwendung der in § 3 Abs. 1 AnfG enthaltenen Maximalfrist von zehn Jahren ab Erwerb des Rechtsnachfolgers zu schließen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 428, BStBl II 2006, 738).

  • BFH, 11.12.2007 - VII R 1/07

    Wert der unentgeltlichen Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO - Schenkung unter

    Insbesondere regelt § 278 Abs. 2 AO einen Sonderfall der Anfechtung einer missbräuchlichen Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 VII R 15/05, BFHE 212, 428, BStBl II 2006, 738, sowie BTDrucks VI/1982 zu § 262, Abs. 2, S. 179).

    Soweit sich die Klägerin unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen des AnfG gegen die zeitlich unbeschränkte Möglichkeit einer Inanspruchnahme aus § 278 Abs. 2 AO wendet und einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 GG geltend macht, übersieht sie, dass der Senat mit seinem Urteil in BFHE 212, 428, BStBl II 2006, 738, bereits entschieden hat, dass insoweit eine Regelungslücke vorliegt, die durch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 AnfG zu schließen ist.

  • FG Köln, 11.12.2007 - 15 K 6857/02

    Rechtmäßigkeit eines sog. Ergänzungsbescheides nach § 278 Abs. 2 Abgabenordnung

    Denn die vom BFH zutreffend für analog anwendbar angesehen Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Übertragung des Vermögensgegenstandes(Urteil vom 9. Mai 2006 VII R 15/05, BFHE 212, 428, BStBl II 2006, 738) - hier des Miteigentumsanteils in 1999 - war 2002 noch nicht verstrichen.

    § 278 Abs. 2 AO regelt den Sonderfall einer Anfechtung einer Vermögensverschiebung zwischen (zusammen veranlagten Personen, hier ) Ehegatten (BFH-Urteil in BFHE 212, 428), wenngleich auch das Anfechtungsgesetz sowie die §§ 133, 134 InsO ebenfalls dem Anliegen des Gesetzgebers entsprechen, missbräuchlichen Vermögensverschiebungen des Schuldners entgegenzuwirken (BFH a.a.O.).

  • FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14

    Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei

    Darüber hinaus bedarf es einer vergleichbaren Interessenlage des zu regelnden Falls mit der analog anzuwendenden Norm (vgl. BFH-Urteile vom 9.5.2006 VII R 15/05, BFHE 212, 428, BStBl. II 2006, 738, und vom 11.2.2015 X R 36/11, BFHE 249, 159, BStBl. II 2015, 545).
  • FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 110/10

    Erforderlichkeit von Angaben über unentgeltliche Zuwendungen bei einem

    Insbesondere regelt § 278 Abs. 2 AO einen Sonderfall der Anfechtung einer missbräuchlichen Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten (BFH-Urteil vom 9. Mai 2006 VII R 15/05, BFHE 212, 428, BStBl II 2006, 738).
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