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   BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06   

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https://dejure.org/2006,7123
BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06 (https://dejure.org/2006,7123)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2006 - VII R 15/06 (https://dejure.org/2006,7123)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2006 - VII R 15/06 (https://dejure.org/2006,7123)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    MinöStV § 53 Abs. 1; ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; ; InsO § ... 21 Abs. 2 Nr. 3; ; InsO § 89; ; InsO §§ 129 ff.; ; InsO § 130 Abs. 1; ; ZPO § 240 Satz 1; ; ZPO §§ 688 ff.; ; MinöStG § 2; ; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2; ; KO § 30 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Zum Erfordernis der Einleitung gerichtlicher Schritte zur Sicherung eines Mineralölsteuervergütungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Erstattung der im Verkaufspreis enthaltenen und beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallene Mineralölsteuer ; Gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 Mineralölsteurverordnung (MinöStV); Gerichtliche ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    MinöStV § 53 Abs 1 Nr 3
    Erstattung; Gerichtliche Verfolgung; Insolvenzantrag; Mineralölsteuer; Vergütung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06
    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

    Wer untätig bleibt, verliert seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Tabelle angemeldet werden (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2001, 1609, und in BFHE 200, 475, m.w.N.).

    Anwaltsgebühren müssen dabei nicht zwangsläufig anfallen, denn die Beantragung eines Mahnbescheides ist eine vergleichsweise einfache Routinetätigkeit, die in einem Handelsunternehmen, das ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten organisiertes Forderungsmanagement betreibt, von entsprechend geschultem Personal ohne anwaltliche Hilfe bewältigt werden kann (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 475, 480, und in BFH/NV 2006, 1159).

  • BGH, 08.01.2004 - IX ZR 30/03

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Beantragung des Konkursverfahrens gegen einen

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06
    In seinem Urteil vom 8. Januar 2004 IX ZR 30/03 (Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2004, 481) verlange der Bundesgerichtshof (BGH) von einem verantwortungsbewussten Rechtsanwalt, dass er seinem Mandanten von einer gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche abrate, wenn eine Entscheidung über den Insolvenzantrag bevorstehe.

    Sie ist der Ansicht, dass das BGH-Urteil in WM 2004, 481 durchaus auf den Streitfall übertragen werden könne.

    Das Urteil des BGH in WM 2004, 481 steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00

    Zahlungsausfall - Mahnsystem - Zahlungsfrist - Androhung gerichtlicher Maßnahmen

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06
    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

    Wer untätig bleibt, verliert seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Tabelle angemeldet werden (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2001, 1609, und in BFHE 200, 475, m.w.N.).

  • BFH, 07.01.2005 - VII B 144/04

    Erhaltung eines Vergütungsanspruchs nach § 53 MinÖStV: Insolvenz des Abnehmers

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06
    Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten (Senatsentscheidungen vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384, und vom 17. Januar 2006 VII R 42/04, BFH/NV 2006, 1024).

    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

  • BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05

    MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06
    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

    Anwaltsgebühren müssen dabei nicht zwangsläufig anfallen, denn die Beantragung eines Mahnbescheides ist eine vergleichsweise einfache Routinetätigkeit, die in einem Handelsunternehmen, das ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten organisiertes Forderungsmanagement betreibt, von entsprechend geschultem Personal ohne anwaltliche Hilfe bewältigt werden kann (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 475, 480, und in BFH/NV 2006, 1159).

  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06
    Zwar bezieht sich das Wort "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV allein auf die Mahnung, doch versteht es sich von selbst, dass die gerichtliche Verfolgung zügig erfolgen muss, um Zahlungsausfälle möglichst zu vermeiden (Senatsentscheidung vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217).

    In seiner Entscheidung in BFHE 188, 217 hat der Senat ausgeführt, dass ein Mahnsystem hinzunehmen wäre, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde.

  • BFH, 17.01.2006 - VII R 42/04

    Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten von voll versteuertem Mineralöl bei

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06
    Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten (Senatsentscheidungen vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384, und vom 17. Januar 2006 VII R 42/04, BFH/NV 2006, 1024).
  • BFH, 22.05.2001 - VII R 33/00

    Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit eines Abnehmers - Selbstbehalt - Vergütung

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06
    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats müssen die in § 53 Abs. 1 MinöStV genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Senatsurteil vom 22. Mai 2001 VII R 33/00, BFHE 195, 78, 81).
  • BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Kreditgewährung durch Wechselausstellung

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06
    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.
  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 189/94

    Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06
    Denn eine solche setzt voraus, dass das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird, so dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht nicht zusteht (hinsichtlich der Tätigkeit eines Sequesters vgl. BGH-Urteil vom 18. Mai 1995 IX ZR 189/94, BGHZ 130, 38).
  • FG Sachsen, 24.01.2007 - 7 K 46/04

    Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls eines Kunden gemäß § 53

    Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich sämtlicher Rechnungen am Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen, wozu regelmäßig gehört, die rückständigen Forderungen beim Zivilgericht rechtshängig zu machen und aus den erlangten Titeln im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109 ff.).

    Die gerichtliche Geltendmachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2006 a.a.O.).

    Vielmehr hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten, insbesondere kann eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2006 a.a.O.).

    Bleibt jedoch ein Mineralölhändler wie hier die Klägerin untätig, verliert er seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später wie im Streitfall das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Tabelle angemeldet werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109 ff. m.w.N.).

    Lediglich die Zwangsvollstreckung aus einem erwirkten Titel wäre eingeschränkt gewesen, jedoch auch nur in Bezug auf bewegliche Gegenstände, wohingegen eine Immobiliarzwangsvollstreckung weiterhin möglich wäre (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109, 111 unter II 2 b der Gründe; zur Rechtslage nach der Konkursordnung bei Anordnung der Sequestration vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84).

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 134/13

    Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (BFH, Urteile vom 08.01.2003, VII R 7/02 und vom 08.08.2006, VII R 15/06).

    Vielmehr hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass dem Erlass eines Mahnbescheides die weiteren nach der ZPO zur gerichtlichen Anspruchsverfolgung vorgesehenen Schritte bis hin zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu folgen haben, und dass die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 15/06).

    Der Bundesfinanzhof hat auch erkannt, dass die Einleitung gerichtlicher Schritte nicht von einer Einschätzung der Erfolgsaussichten abhängig gemacht werden darf; zumindest die Chance der Realisierung seiner Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung muss sich ein Mineralölhändler erhalten, wenn er den Vergütungsanspruch nicht verlieren will (BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 15/06).

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 104/13

    Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (BFH, Urteile vom 08.01.2003, VII R 7/02 und vom 08.08.2006, VII R 15/06).

    Vielmehr hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass dem Erlass eines Mahnbescheides die weiteren nach der ZPO zur gerichtlichen Anspruchsverfolgung vorgesehenen Schritte bis hin zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu folgen haben, und dass die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 15/06).

    Der Bundesfinanzhof hat auch erkannt, dass die Einleitung gerichtlicher Schritte nicht von einer Einschätzung der Erfolgsaussichten abhängig gemacht werden darf; zumindest die Chance der Realisierung seiner Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung muss sich ein Mineralölhändler erhalten, wenn er den Vergütungsanspruch nicht verlieren will (BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 15/06).

  • FG Düsseldorf, 25.07.2007 - 4 K 558/05

    Erstattung der Mineralölsteuer aufgrund des Zahlungsausfalls eines Kunden;

    Soweit der BFH für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf den Einzelfall abstellt, geschieht dies ausschließlich im Zusammenhang mit der Begründung einer kürzeren als der zweimonatigen Frist (Urteil v. 08.08.2006, VII R 15/06, ZfZ 2007, 21 ff.).

    Insoweit ist die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bestimmte Notwendigkeit der rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung weder aufgrund von ex-post-Betrachtungen noch aufgrund hypothetischer Kausalverläufe auszuschließen (BFH Urteil v. 08.08.2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109 ff., 111).

  • FG Hamburg, 24.06.2010 - 4 K 275/09

    Mineralölsteuer: Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs gemäß § 53 Abs. 1

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (BFH, Urteile vom 08.01.2003, VII R 7/02 und vom 08.08.2006, VII R 15/06).

    Vielmehr hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass dem Erlass eines Mahnbescheides ggf. - also im Falle eines Widerspruchs - die Überleitung in das streitige Verfahren zu folgen hat, und dass die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zudem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 15/06).

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 68/13

    Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (BFH, Urteile vom 08.01.2003, VII R 7/02 und vom 08.08.2006, VII R 15/06).

    Vielmehr hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass dem Erlass eines Mahnbescheides ggf. - also im Falle eines Widerspruchs - die Überleitung in das streitige Verfahren zu folgen hat, und dass die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 15/06).

  • FG München, 25.06.2014 - 14 K 2169/12

    Rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung i.S.d. § 60 EnergieStG

    Somit kann auf die rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist (BFH-Urteil vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621; BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109; BFH-Beschluss vom 5. März 2007 VII B 189/06, BFH/NV 2007, 1353).

    Es kann aber auch eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2010 VII B 144/10, BFH/NV 2011, 853; BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 VII R 31/07, BFH/NV 2008, 1886; BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, a. a. O.).

  • BFH, 14.01.2015 - VII B 61/14

    Zumutbarkeit einer Grundstücksversteigerung zum Erhalt des Entlastungsanspruchs

    Denn es liegt auf der Hand, dass sich die Rechtsprechung des BFH zur gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderungen (z.B. zum Merkmal der Rechtzeitigkeit: Senatsentscheidungen vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475, 478, ZfZ 2003, 165, und vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304; zur Vereinbarung von Ratenzahlungen: BFH-Entscheidungen vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661, und vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179, ZfZ 2000, 307 oder zur Beantragung eines Mahnbescheids selbst bei Insolvenz des Kaufpreisschuldners: BFH-Entscheidungen vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621, und vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109) nicht ohne Weiteres auf die Fälle übertragen lässt, bei denen bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt und bei denen den Handlungen des Antragstellers, die vor dem Erwirken dieses Titels vorgenommen worden sind (z.B. Mahnungen oder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids), keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zukommt.
  • FG Hamburg, 13.02.2007 - 4 K 184/06

    Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (BFH, Urteile vom 8.1.2003, VII R 7/02 und vom 8.8.2006, VII R 15/06).

    Vielmehr hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass dem Erlass eines Mahnbescheides ggf. - also im Falle eines Widerspruchs - die Überleitung in das streitige Verfahren zu folgen hat, und dass die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zudem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (BFH, Urteil vom 8.8.2006, VII R 15/06).

  • FG München, 13.09.2012 - 14 K 723/11

    Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall

    Somit kann auf die rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist (BFH-Urteil vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621; BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109; BFH-Beschluss vom 5. März 2007 VII B 189/06, BFH/NV 2007, 1353).

    Es kann aber auch eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2010 VII B 144/10, BFH/NV 2011, 853; BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 VII R 31/07, BFH/NV 2008, 1886; BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, a. a. O.).

  • FG München, 13.09.2012 - 14 K 722/11

    Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall

  • BFH, 05.03.2007 - VII B 189/06

    MinÖSt: Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinÖStV

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2010 - 1 K 615/06

    Voraussetzungen für einen Mineralölsteuervergütungsanspruch - Zeitlicher Rahmen

  • FG Hamburg, 29.06.2007 - 4 K 137/06

    Mineralölsteuer: keine Mineralölsteuererstattung bei entwendetem Mineralöl

  • FG Hamburg, 17.08.2007 - 4 K 109/06

    Mineralölsteuer-Verordnung: Vergütung der im Verkaufspreis enthaltenen

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