Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.06.2008

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   BFH, 22.03.2011 - VII R 15/07   

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https://dejure.org/2011,8402
BFH, 22.03.2011 - VII R 15/07 (https://dejure.org/2011,8402)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2011 - VII R 15/07 (https://dejure.org/2011,8402)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2011 - VII R 15/07 (https://dejure.org/2011,8402)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

  • openjur.de

    Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

  • Bundesfinanzhof

    KN Abschn 16 Anm 3, KN Abschn 16 Anm 2 Buchst a, KN Kap 84 Anm 5B, KN Kap 84 Anm 5C, KN Pos 8471, KN Pos 8473, KN Pos 8536
    Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

  • Bundesfinanzhof

    Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Abschn 16 Anm 3 KN, Abschn 16 Anm 2 Buchst a KN, Kap 84 Anm 5B KN, Kap 84 Anm 5C KN, Pos 8471 KN
    Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

  • rewis.io

    Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

  • ra.de
  • rewis.io

    Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zolltarifliche Einordnung von Adaptern für Programmiermaschinen

  • datenbank.nwb.de

    Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Adapter für Programmiermaschinen sind keine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, sondern Zubehör; Zolltarifliche Einordnung von Adaptern für Programmiermaschinen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 556
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 20.05.2010 - C-370/08

    Data I / O - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - VII R 15/07
    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Juni 2008 (BFH/NV 2008, 1899, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 270), auf den verwiesen wird, ausgesetzt und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im Streitfall maßgebenden Tarifierungsfragen vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 20. Mai 2010 C-370/08 (ZfZ 2010, 190) wie folgt beantwortet hat:.

    Die Einreihung des Adapters als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (welche die Klägerin nach der Beschränkung ihres Antrags auch nicht mehr begehrt) kommt nicht in Betracht, weil er mit seiner Hauptfunktion keine Datenverarbeitung ausführt, welche nach dem EuGH-Urteil in ZfZ 2010, 190 erforderlich ist, um die in Anm. 5 B Buchst. c zu Kap. 84 KN in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 327/1) genannte Voraussetzung zu erfüllen, Daten in einer Form empfangen oder liefern zu können, die vom System verwendbar sind.

    Zwar führt der auf dem Adapter vorhandene Memory-Chip eine Datenverarbeitungsfunktion aus, zu der die Verwendung von Daten durch ihre Speicherung, Änderung, Erhaltung, Umwandlung oder Aufbereitung zählt (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 35 f.).

    Gleichwohl reicht allein diese Funktion des Memory-Chips nicht, um dem Adapter insgesamt die Eigenschaft einer Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zu verleihen, weil er daneben die Funktion hat, eine elektrische Verbindung zwischen dem Programmiergerät und dem zu programmierenden Baustein herzustellen, und es sich daher um eine Maschine handelt (vgl. zur Definition der "Maschine": Anm. 5 zu Abschn. XVI KN), die dazu bestimmt ist, mehrere verschiedene sich ergänzende Funktionen auszuführen, so dass es gemäß Anm. 3 zu Abschn. XVI KN für die tarifliche Einreihung auf die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ankommt (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 25, 37).

    Wie der EuGH wiederholt ausgeführt hat (vgl. Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 40, m.w.N.), folgt aus dem Begriff "Teil", dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieser Teil unabdingbar ist.

    8473 KN anzusehen, da unter diesen Begriff Ausrüstungsgegenstände fallen, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeit erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen und Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 41 unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System --ErlHS-- zu Pos.

    8536 KN eingereiht werden kann, weil --worauf der EuGH mit Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 44 hingewiesen hat-- nach der ErlHS zu Kap. 85 Rz 01.1, 02.0 elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile der in Kap. 84 aufgeführten Art nicht zu Kap. 85 KN gehören.

  • BFH, 17.06.2008 - VII R 15/07

    Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - VII R 15/07
    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Juni 2008 (BFH/NV 2008, 1899, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 270), auf den verwiesen wird, ausgesetzt und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im Streitfall maßgebenden Tarifierungsfragen vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 20. Mai 2010 C-370/08 (ZfZ 2010, 190) wie folgt beantwortet hat:.
  • FG München, 25.04.2013 - 14 K 2626/10

    Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN

    Der BFH setzte die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 22. März 2011 (Az. VII R 15/07, BFHE 233, 556) um und entschied, dass der zu beurteilende Adapter in die Codenummer 8473 3080 KN einzureihen sei.

    Bei Teilen und Zubehör, die sich als eine Ware einer im Klammerzusatz aufgeführten Position darstellen würden, komme es darauf an, für welche Maschine sie bestimmt seien (BFH-Urteil vom 22. März 2011 VII R 15/07, BFHE 233, 556).

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   BFH, 17.06.2008 - VII R 15/07   

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https://dejure.org/2008,10636
BFH, 17.06.2008 - VII R 15/07 (https://dejure.org/2008,10636)
BFH, Entscheidung vom 17.06.2008 - VII R 15/07 (https://dejure.org/2008,10636)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - VII R 15/07 (https://dejure.org/2008,10636)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der zollrechtlichen Einordnung eines Adapters für Programmiergeräte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus BFH, 17.06.2008 - VII R 15/07
    8471 KN nicht durch die Anm. 5 E zu Kap. 84 KN ausgeschlossen, weil er jedenfalls keine Funktion hat, die er ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausüben könnte (vgl. insoweit: EuGH-Urteile vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnrn.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus BFH, 17.06.2008 - VII R 15/07
    16 bis 17, und vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-142/06, Olicom, Slg. 2007, I-6675, Randnrn.
  • EuGH, 10.05.2001 - C-463/98

    Cabletron

    Auszug aus BFH, 17.06.2008 - VII R 15/07
    Die sich insoweit ergebende Frage lässt sich nach Ansicht des Senats nicht ohne weiteres anhand des EuGH-Urteils Peacock und des EuGH-Urteils vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-463/98 (Cabletron, Slg. 2001, I-3495) beantworten.
  • BFH, 22.03.2011 - VII R 15/07

    Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Juni 2008 (BFH/NV 2008, 1899, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 270), auf den verwiesen wird, ausgesetzt und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im Streitfall maßgebenden Tarifierungsfragen vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 20. Mai 2010 C-370/08 (ZfZ 2010, 190) wie folgt beantwortet hat:.
  • FG München, 25.04.2013 - 14 K 2626/10

    Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN

    Die Zweifel des vorlegenden Gerichts werden noch dadurch verstärkt, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen des BFH nicht auf die Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI bezogen hat, sondern auf die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 KN (vgl. Vorlagebeschluss vom 17. Juni 2008 VII R 15/07, BFH/NV 2008, 1899).
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