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   BFH, 12.05.1992 - VII R 15/91   

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https://dejure.org/1992,5573
BFH, 12.05.1992 - VII R 15/91 (https://dejure.org/1992,5573)
BFH, Entscheidung vom 12.05.1992 - VII R 15/91 (https://dejure.org/1992,5573)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 1992 - VII R 15/91 (https://dejure.org/1992,5573)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Ermessenserwägungen und unrechte Ermessensausübung bei der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.01.1989 - VII R 88/86

    Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung - Rechtmäßige Verfügung über

    Auszug aus BFH, 12.05.1992 - VII R 15/91
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch ein Nachfolgegeschäftsführer für die von seinem Vorgänger nicht an das FA abgeführten Steuern nach §§ 34 Abs. 1, 69 AO 1977 haften (Urteil vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71).

    Dieser potentielle Haftungsschuldner ist deshalb ebenfalls in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, die bei der Inanspruchnahme eines Geschäftsführers, der später von seinem Amt entbunden worden ist, anzustellen sind (vgl. BFH/NV 1990, 71).

    Nach dem Urteil des Senats in BFH/NV 1990, 71, ist aber ein Nachfolgegeschäftsführer nach § 34 Abs. 1, insbesondere Satz 2 AO 1977, verpflichtet, fällige Steuerabzugsbeträge, die er bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfindet, an das FA zu entrichten.

    Der Nachfolgegeschäftsführer könnte sich allenfalls darauf berufen, daß er nur im Rahmen der verfügbaren Mittel zur Entrichtung der einbehaltenen Lohnsteuer verpflichtet war, da ihm - anders als den Löhne auszahlenden Geschäftsführer - die Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Löhne nicht entgegengehalten werden kann (BFH/NV 1990, 71, 72).

  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 12.05.1992 - VII R 15/91
    Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO 1977), die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493, und Senatsurteil vom 30. April 1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511, BStBl II 1988, 170).

  • BFH, 30.04.1987 - VII R 48/84

    Eine nicht begründete Ermessensentscheidung ist regelmäßig rechtsfehlerhaft;

    Auszug aus BFH, 12.05.1992 - VII R 15/91
    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493, und Senatsurteil vom 30. April 1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511, BStBl II 1988, 170).
  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 12.05.1992 - VII R 15/91
    Das FG hat zu Recht auf den Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit aller GmbH-Geschäftsführer (§ 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) hingewiesen, die nicht aufgehoben werden kann, sondern nur unter bestimmten - hier nicht vorliegenden Voraussetzungen (Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben durch Gesellschaftsvertrag, förmlichen Gesellschafterbeschluß oder Geschäftsordnung) - zu einer Beschränkung der Haftung auf den in erster Linie mit den kaufmännischen und steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft betrauten Geschäftsführer führen kann, solange für den anderen Geschäftsführer kein Anlaß besteht, an der ordnungsgemäßen Erledigung dieser Verpflichtungen zu zweifeln (BFH-Urteil vom 26.April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776).
  • BFH, 11.03.1986 - VII R 144/81

    Revisionsrechtliche Überprüfungsmöglichkeit des ausgeübten Ermessens hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 12.05.1992 - VII R 15/91
    Eine fehlerfreie Ermessensausübung durch die Finanzbehörde kann nur auf der Grundlage eines umfassend und einwandfrei ermittelten Sachverhalts getroffen werden (Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 5 Anm.7; Senatsurteil vom 11.März 1986 VII R 144/81, BFH/NV 1987, 137).
  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 12.05.1992 - VII R 15/91
    Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO 1977), die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).
  • BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05

    Haftung - Nachfolge-Geschäftsführer

    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch ein Nachfolgegeschäftsführer nach § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) --unbeschadet einer zuvor bereits eingetretenen Pflichtverletzung seines Vorgängers-- verpflichtet ist, fällige Steuern, die er bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfindet, an das FA zu entrichten (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71, und vom 12. Mai 1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143).
  • FG Köln, 27.08.2014 - 14 K 1508/09

    Haftungsinanspruchnahme eines Steuerpflichtigen für Lohnsteuerschulden;

    Die Ermessensentscheidung nach §§ 191 Abs. 1, 5 AO ist nach § 102 FGO darauf zu überprüfen, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen der Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (BFH-Urteil vom 12. Mai 1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143, m.w.N.).

    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen -- die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners -- aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH-Urteile vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493;vom 30. April 1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511, BStBl II 1988, 170; BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 143).

  • BFH, 28.01.2002 - VII B 41/01

    NZB; neues Zulassungsrecht, Divergenz, Sicherung der einheitlichen Rspr.

    d) Eine Abweichung der FG-Entscheidung von den Urteilen des Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78 (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493), in BFH/NV 1988, 139, vom 24. November 1987 VII R 82/84 (BFH/NV 1988, 206), vom 7. April 1992 VII R 104/90 (BFH/NV 1993, 213), vom 12. Mai 1992 VII R 15/91 (BFH/NV 1993, 143), in BFH/NV 1996, 3 und Senats-Beschluss vom 23. Oktober 1990 VII S 22/90 (BFH/NV 1991, 500) ist nicht gegeben.
  • BFH, 06.09.2004 - VII B 179/04

    Geschäftsführerhaftung: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Darüber hinaus hat das FG zu Recht auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, nach der auch ein Nachfolgegeschäftsführer nach § 34 Abs. 1 AO 1977 --unbeschadet einer zuvor bereits eingetretenen Pflichtverletzung seines Vorgängers-- verpflichtet ist, fällige Steuern, die er bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfindet, an das FA zu entrichten (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71, und vom 12. Mai 1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143).
  • FG Hessen, 10.05.2023 - 8 K 816/20

    Pflicht der Erben zur Duldung einer Außenprüfung der steuerlichen Verhältnisse

    Insoweit verweisen die Kläger auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29. Oktober 1992 - IV R 47/91 -, BFH/NV 1993, 143; und vom 28. September 2011 - VIII R 8/09 -, BStBl II 2012, 395).
  • BFH, 26.05.1999 - VII B 245/98

    Unterlassener Beweisantrag; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    In der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH vom 12. Mai 1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143, 144 hat der BFH jedoch auf den Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit aller GmbH-Geschäftsführer (§ 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) hingewiesen, die nicht aufgehoben werden kann, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen (Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben durch Gesellschaftsvertrag, förmlichen Gesellschafterbeschluß oder Geschäftsordnung) zu einer Beschränkung der Haftung auf den in erster Linie mit den kaufmännischen und steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft betrauten Geschäftsführer führen kann, solange für den anderen Geschäftsführer kein Anlaß besteht, an der ordnungsgemäßen Erledigung dieser Verpflichtungen zu zweifeln.
  • FG Berlin, 30.04.1997 - II 241/94
    Bei der Inanspruchnahme eines nach § 20 Abs. 4 AStVO/DDR bzw. § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftenden Arbeitgebers handelt es sich gemäß § 191 Abs. 1 Abgabenordnung -;AO - 1990 (DDR) sowie AO 1977 um eine Ermessensentscheidung, die nach § 102 EGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist 1 (vgl. 1 BFH, 1 Urteil vom 29. Mai 1990 - VII R 81/89 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFH/NV-; 1991, 283; Urteil vom 12. Mai 1992 - VII R 15/91 -;, BFH/NV 1993, 143, jeweils m. w. N.).
  • FG Hessen, 24.10.1995 - 6 K 5103/89

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides; Haftung Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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  • FG Rheinland-Pfalz, 29.10.2009 - 5 K 1776/08

    Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

    Insbesondere muss die Behörde zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer, ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (vgl. BFH-Urteile vom 29. September 1987, VII R 54/84, BStBl II 1988, 176 ; vom 12. September 1989, VII R 37/87, BFH/NV 1990, 206 und vom 12. Mai 1992, VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143).
  • FG Hessen, 27.02.2006 - 6 K 4107/01

    Umsatzsteuer; Haftung; Geschäftsführer; Voranmeldung; Mitwirkungspflicht;

    Die Inanspruchnahme des Haftenden steht gemäß § 191 Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörde, deren Entscheidung nach § 102 FGO dahin zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, wobei nur die Tatsachen zugrunde gelegt werden können, die zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben waren (vgl. zur Ermessensausübung z. B. BFH-Urteile vom 3.2.1981 VII R 86/78, BStBl II 1981, 493 ; vom 15.06.1983 I R 76/82, BStBl II 1983, 672 ; vom 24.11.1987 VIII R 138/84, BStBl II 1988, 364 ; vom 12.5.1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143; vom 7.4.1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213).
  • FG Bremen, 12.10.1993 - 293097K 5
  • FG Sachsen, 30.07.2001 - 2 K 1221/99

    Zuständigkeit eines Finanzamtes für den Erlass eines Haftungsbescheides wegen

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.07.2001 - 2 K 1221/99

    Aufhebung eines vom örtlich unzuständigen FA erlassenen Haftungsbescheids;

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