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   BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83   

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https://dejure.org/1986,247
BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83 (https://dejure.org/1986,247)
BFH, Entscheidung vom 16.10.1986 - VII R 159/83 (https://dejure.org/1986,247)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 1986 - VII R 159/83 (https://dejure.org/1986,247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 130 Abs. 2, § 118; UStG 1973 § 18 Abs. 2 (EStG § 36 Abs. 2 und 4)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung einer Abrechnung - Fehlerhafte Abrechnung - Steuerbescheid - Umsatzsteuer - Vorauszahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung einer mit dem Steuerbescheid verbundenen Abrechnung von Vorauszahlungen zuungunsten des Steuerpflichtigen nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO möglich; zum Begriff des begünstigenden Verwaltungsakts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 148, 4
  • BB 1987, 259
  • BStBl II 1987, 405
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.06.1977 - VI R 175/74

    Steuererstattung - Anrechnung von Vorauszahlungen - Einbehaltung von

    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83
    Trotz ihrer technischen Zusammenfassung handelt es sich der Sache nach bei dem Steuerbescheid und der Abrechnungs- (Anrechnungs-)verfügung um zwei Bescheide, die auch in ihrer rechtlichen Beurteilung voneinander zu trennen sind und hinsichtlich der Bestandskraft, Rücknahme und Änderbarkeit unterschiedlichen Vorschriften unterliegen (BFH-Urteile vom 11. November 1966 VI R 68/66, BFHE 87, 514, BStBl III 1967, 214; vom 24. Juni 1977 VI R 175/74, BFHE 122, 510, BStBl II 1977, 805, und vom 14. November 1984 I R 232/80, BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216; Schwarz/Dumke, Kommentar zur Abgabenordnung, § 218 Tz. 3; Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 36 Tz. 200).

    Nach der zur Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung (AO) ergangenen Rechtsprechung des BFH handelte es sich bei der Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen um Verfügungen i. S. von § AO, die auch nach der Unanfechtbarkeit des sie beinhaltenden Steuerbescheides jederzeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist unbeschränkt zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen berichtigt werden konnten (BFHE 87, 514, BStBl III 1967, 214; BFHE 122, 510, BStBl II 1977, 805).

    Er wirkt auch nicht rechtsbegründend (konstitutiv), da er keine Rechte und Pflichten zur Entstehung bringt, die der Steuerpflichtige nicht auch ohne ihn hätte (vgl. BFHE 87, 514, BStBl III 1967, 214 und BFHE 122, 510, BStBl II 1977, 805).

    Denn er hat diese stets als gesonderten "Bescheid" und als "Verfügung" i. S. des § 93 AO bezeichnet (BFHE 87, 514, BStBl III 1967, 214, und BFHE 122, 510, BStBl II 1977, 805).

  • BFH, 11.11.1966 - VI R 68/66

    Berichtigung der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen in Steuerbescheiden bei

    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83
    Trotz ihrer technischen Zusammenfassung handelt es sich der Sache nach bei dem Steuerbescheid und der Abrechnungs- (Anrechnungs-)verfügung um zwei Bescheide, die auch in ihrer rechtlichen Beurteilung voneinander zu trennen sind und hinsichtlich der Bestandskraft, Rücknahme und Änderbarkeit unterschiedlichen Vorschriften unterliegen (BFH-Urteile vom 11. November 1966 VI R 68/66, BFHE 87, 514, BStBl III 1967, 214; vom 24. Juni 1977 VI R 175/74, BFHE 122, 510, BStBl II 1977, 805, und vom 14. November 1984 I R 232/80, BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216; Schwarz/Dumke, Kommentar zur Abgabenordnung, § 218 Tz. 3; Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 36 Tz. 200).

    Nach der zur Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung (AO) ergangenen Rechtsprechung des BFH handelte es sich bei der Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen um Verfügungen i. S. von § AO, die auch nach der Unanfechtbarkeit des sie beinhaltenden Steuerbescheides jederzeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist unbeschränkt zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen berichtigt werden konnten (BFHE 87, 514, BStBl III 1967, 214; BFHE 122, 510, BStBl II 1977, 805).

    Er wirkt auch nicht rechtsbegründend (konstitutiv), da er keine Rechte und Pflichten zur Entstehung bringt, die der Steuerpflichtige nicht auch ohne ihn hätte (vgl. BFHE 87, 514, BStBl III 1967, 214 und BFHE 122, 510, BStBl II 1977, 805).

    Denn er hat diese stets als gesonderten "Bescheid" und als "Verfügung" i. S. des § 93 AO bezeichnet (BFHE 87, 514, BStBl III 1967, 214, und BFHE 122, 510, BStBl II 1977, 805).

  • BFH, 14.11.1984 - I R 232/80

    Keine Sprungklage bei begehrter anderweitiger Anrechnung einbehaltener

    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83
    Trotz ihrer technischen Zusammenfassung handelt es sich der Sache nach bei dem Steuerbescheid und der Abrechnungs- (Anrechnungs-)verfügung um zwei Bescheide, die auch in ihrer rechtlichen Beurteilung voneinander zu trennen sind und hinsichtlich der Bestandskraft, Rücknahme und Änderbarkeit unterschiedlichen Vorschriften unterliegen (BFH-Urteile vom 11. November 1966 VI R 68/66, BFHE 87, 514, BStBl III 1967, 214; vom 24. Juni 1977 VI R 175/74, BFHE 122, 510, BStBl II 1977, 805, und vom 14. November 1984 I R 232/80, BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216; Schwarz/Dumke, Kommentar zur Abgabenordnung, § 218 Tz. 3; Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 36 Tz. 200).

    Dieser stellt zwar keinen Abrechnungsbescheid i. S. des § 218 Abs. 2 AO 1977 dar, da durch ihn nicht bereits entstandene Streitigkeiten über das Erlöschen von Zahlungsansprüchen entschieden werden (vgl. BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216, 218).

    Vielmehr handelt es sich um einen deklaratorischen (bestätigenden) Verwaltungsakt, dessen Außenwirkung (§ 118 AO 1977) sich je nach dem Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattungsverfügung äußert (vgl. BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216, 217, und FG Düsseldorf, EFG 1978, 436).

  • FG Düsseldorf, 18.04.1978 - XV 497/77
    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83
    48 November 1985 - Conradi in Littmann/Bitz/Meincke, das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., § 36 Rdnr. 81; Krebs in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 36 EStG, Erläuterungen zu Abs. 2 Nr. 1 - grüne Blätter -, und vor § 36 Anm. H II 2; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 36 Anm. 17; v. Bornhaupt, Betriebs-Berater - BB - 1977, 1.232; FG Düsseldorf, Beschluß vom 18. April 1978 XV 497/77 A, EFG 1978, 436; Oberfinanzdirektion - OFD - Bremen, Verfügung vom 10. August 1977 in Steuererlasse in Karteiform, AO 1977, § 130 Nr. 1).

    Vielmehr handelt es sich um einen deklaratorischen (bestätigenden) Verwaltungsakt, dessen Außenwirkung (§ 118 AO 1977) sich je nach dem Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattungsverfügung äußert (vgl. BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216, 217, und FG Düsseldorf, EFG 1978, 436).

  • BFH, 22.01.1985 - VII R 112/81

    Haftungsbescheid - Einspruch - Rücknahme - Verwaltungsakt

    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83
    Der dadurch beim Steuerpflichtigen - möglicherweise - begründete Vertrauenstatbestand wird im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO 1977 geschützt; denn unter einer Begünstigung im Sinne dieser Vorschrift ist jede Rechtswirkung zu verstehen, an deren Aufrechterhaltung der von dem Verwaltungsakt Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 1985 VII R 122/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562).
  • BFH, 04.10.1983 - VII R 122/81
    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83
    Der dadurch beim Steuerpflichtigen - möglicherweise - begründete Vertrauenstatbestand wird im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO 1977 geschützt; denn unter einer Begünstigung im Sinne dieser Vorschrift ist jede Rechtswirkung zu verstehen, an deren Aufrechterhaltung der von dem Verwaltungsakt Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 1985 VII R 122/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562).
  • FG Bremen, 21.11.1980 - I 78/79
    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83
    Der Wortlaut dieser Vorschrift spricht dafür, daß sie im Gegensatz zu dem früher geltenden § 96 AO auch auf deklaratorische Verwaltungsakte, zu denen die überwiegende Meinung auch die lediglich rechtsbestätigenden Anrechnungsverfügungen zählt, Anwendung findet (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 130 AO 1977 Tz. 3, 4; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., Bem. 3a zu § 130 AO 1977; anderer Ansicht Nissen, DStZ/A 1977, 438, und Urteil des FG Bremen vom 21. November 1980 I 78/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 296).
  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

    Der Senat folge aber der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83, BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405), wonach die Anrechnung von Steuern durch einen deklaratorischen Verwaltungsakt (Anrechnungsverfügung) erfolge, der - wenn er einen Fehler zugunsten des Steuerpflichtigen enthalte - nach § 130 Abs. 2 AO 1977 nur zurückgenommen bzw. geändert werden könne, wenn eine der dafür im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sei.

    a) Über das Verhältnis der Anrechnung von Steuern im Zusammenhang mit der Festsetzung der Jahressteuerschuld und ihrer Rücknahme (Änderbarkeit) - auch durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid - hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405 (mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) wie folgt entschieden:.

    Der Senat hat auch in späteren Entscheidungen zu dem Verhältnis der Anrechnungsverfügung gegenüber einem nachfolgenden Abrechnungsbescheid auf die Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung und auf die nach §§ 129, 130 AO 1977 beschränkten Möglichkeiten zu ihrer Berichtigung bzw. Rücknahme nach den vorstehenden Ausführungen im Urteil BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405 Bezug genommen.

    Die überwiegende Meinung im Schrifttum geht mit der Senatsentscheidung in BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405 ebenfalls davon aus, daß die Anrechnungsverfügung als Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 130, 131 AO 1977 aufgehoben oder geändert werden kann (Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 36 Rz. 181 n bis 181 p; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 218 Anm. 3 a und 6; Krebs in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, vor § 36 EStG Anm. H II 2; Tischer in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 36 EStG Rz. 80, 81; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 130 AO 1977 Tz. 4, und § 157 AO 1977 Tz. 9; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, 17. Aufl., § 157 Anm. 3 a. E.; Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 218 AO 1977 Rz. 37).

    Daß es sich bei den Ausführungen des I. Senats, eine Anrechnungsverfügung entfalte keine Bindungswirkung gegenüber dem Abrechnungsbescheid, wohl auch nach dessen eigener Auffassung jeweils nur um ein obiter dictum und nicht um eine entscheidungserhebliche Rechtsansicht gehandelt hat, muß auch daraus entnommen werden, daß der I. Senat trotz seiner offensichtlichen Abweichung von der Rechtsauffassung des VII. Senats in dem zeitlich vorausgegangenen Urteil in BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405 nicht bei diesem gemäß § 11 Abs. 3 FGO angefragt hat, ob er an seiner Rechtsauffassung festhalte, und er somit eine Vorlage der Rechtsfrage gemäß § 11 Abs. 2 FGO an den Großen Senat nicht in seine Erwägungen einbezogen hat (ebenso Völlmeke, DB 1994, 1746, 1751).

    Der erkennende Senat hält ferner schon angesichts dessen, daß sich der I. Senat bei seiner beiläufig geäußerten Meinung über die mangelnde Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung mit der entgegenstehenden älteren und dort auch nicht entscheidungserheblichen Rechtsauffassung des VII. Senats im Urteil in BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405 und der darauf bezugnehmenden überwiegenden Meinung im Schrifttum nicht näher auseinandergesetzt hat, auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 11 Abs. 4 FGO nicht für erforderlich.

    Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Fehlers bei der Anrechnung wird im allgemeinen schon dann vorliegen, wenn sich dem Steuerpflichtigen eine Überprüfung der Anrechnungsverfügung von der Höhe des angerechneten Betrages her im Verhältnis zur Steuerschuld oder zu den tatsächlichen Abzugsbeträgen oder Vorauszahlungen hätte aufdrängen müssen (vgl. Anm. zu dem Senatsurteil BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 110; Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, a. a. O., § 36 Rz. 181 o; ähnlich: Beschluß des Senats vom 17. April 1984 VII S 15/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Abgabenordnung, § 218, Rechtsspruch 5, Seite 14).

  • BFH, 12.02.2008 - VII R 33/06

    Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der

    Bei einer zu geringen Anrechnung sei eine Änderung der Anrechnungsverfügung jedoch nur innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist möglich (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83, BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405).

    Das werde insbesondere durch die Bezugnahme dieses Urteils auf das Urteil in BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405 deutlich.

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 32/99

    Zahlungsverjährung bei der Einkommensteuer

    Sie sind deshalb in ihrer rechtlichen Beurteilung von einer Steuerfestsetzung zu trennen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83, BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405; vom 11. November 1966 VI R 68/66, BFHE 87, 514, BStBl III 1967, 214; vom 24. Juni 1977 VI R 175/74, BFHE 122, 510, BStBl II 1977, 805, und vom 14. November 1984 I R 232/80, BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216).

    Die Anrechnungsverfügung und die Feststellung einer Abschlusszahlung ist ein deklaratorischer (bestätigender) Verwaltungsakt, dessen Außenwirkung (§ 118 AO 1977) sich je nach dem Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattungsverfügung äußert (Senatsurteil in BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405).

    Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405 beiläufig davon gesprochen hat, Fehler in einer Steuerabrechnung, die sich zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken, könnten gemäß § 130 Abs. 1 AO 1977 "innerhalb der Zahlungsverjährung" zurückgenommen werden, und damit hat zum Ausdruck bringen wollen, eine Änderung der Anrechnungsverfügung nach § 130 AO 1977 könne nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide vorgenommen werden (so offenbar, jedoch ohne nähere Begründung Tischer in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 36 EStG Rdnr. 81; Scholtz in Bordewin/Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 36 Rdnr. 181 q; Seemann in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 36 Rdnr. 27; unklar Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 157 AO 1977 Tz. 9), könnte er daran infolge der in § 36 Abs. 4 EStG getroffenen Fälligkeitsregelung für die Einkommensteuer nicht festhalten.

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