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   BFH, 16.12.2008 - VII R 17/08   

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https://dejure.org/2008,2422
BFH, 16.12.2008 - VII R 17/08 (https://dejure.org/2008,2422)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2008 - VII R 17/08 (https://dejure.org/2008,2422)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - VII R 17/08 (https://dejure.org/2008,2422)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AO § 218; UStG § 16 Abs. 1; UStDV § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48 Abs. 4

  • openjur.de

    Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei widerrufener Dauerfristverlängerung; Entfallen des Rechtsgrundes für die Sondervorauszahlung; keine Unterbrechung des Besteuerungszeitraums bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Abrechnungsbescheid

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 218; UStG § 16 Abs. 1; UStDV § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48 Abs. 4

  • Betriebs-Berater

    Widerruf der Dauerfristverlängerung

  • Judicialis

    UStDV § 47 Abs. 1; ; UStDV § 48 Abs. 4; ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; ; AO § 168 S. 1; ; AO § 218 Abs. 2; ; UStG § 18 Abs. 4; ; UStR 2000 Abschn. 228 Abs. 6 S. 4; ; UStR 2000 Abschn. 228 Abs. 7 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verrechnung des nicht verbrauchten Betrages der Sondervorauszahlung mit der Jahressteuer bei Widerruf der Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen; Voraussetzungen für eine Erstattung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung aufgrund des ...

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei widerrufener Dauerfristverlängerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattung der USt-Sondervorauszahlung bei widerrufener Dauerfristverlängerung ? Keine Unterbrechung des Besteuerungszeitraums durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens ? Abrechnungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei widerrufener Dauerfristverlängerung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verrechnung des nicht verbrauchten Betrages der Sondervorauszahlung mit der Jahressteuer bei Widerruf der Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen; Voraussetzungen für eine Erstattung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung aufgrund des ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Rückerstattungsanspruch auf Sondervorauszahlung bei Widerruf der Dauerfristverlängerung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Finanzamt hat Sondervorauszahlung bei Widerruf der Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nur nach vorheriger Verrechnung mit der Jahressteuer zu erstatten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 226, InsO § 96 Abs 1 Nr 3, InsO § 131 Abs 1 Nr 1, UStDV § 46
    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung; Dauerfristverlängerung; Insolvenz; Umsatzsteuer; Widerruf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 463
  • ZIP 2009, 1290
  • BB 2009, 1043
  • DB 2009, 1275
  • BStBl II 2010, 91
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.11.2002 - V R 21/02

    Anrechnung der Sondervorauszahlung

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - VII R 17/08
    Auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers wird der Besteuerungszeitraum nicht unterbrochen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705; vom 6. November 2002 V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).

    Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Anrechnung noch nicht verbraucht ist, hat die Schuldnerin einen Erstattungsanspruch, der in die Insolvenzmasse fällt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, und in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).

    Wegen der deshalb nicht möglichen Anrechnung der Sondervorauszahlung auf die für März 2004 errechnete Vorauszahlung musste sie daher --wie der BFH mit Urteilen in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705 und in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39 ausgeführt hat-- in voller Höhe für die Jahresabrechnung 2004 verbleiben und konnte nicht für März 2004 erstattet werden, denn der Rechtsgrund für die Sondervorauszahlung, die eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer ist, fällt nicht bereits mit der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum weg, sondern erst, wenn und soweit die Sondervorauszahlung zur Tilgung der Jahressteuer nicht benötigt wird (BFH-Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705).

  • BFH, 18.07.2002 - V R 56/01

    Erstattung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - VII R 17/08
    Auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers wird der Besteuerungszeitraum nicht unterbrochen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705; vom 6. November 2002 V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).

    Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Anrechnung noch nicht verbraucht ist, hat die Schuldnerin einen Erstattungsanspruch, der in die Insolvenzmasse fällt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, und in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).

    Wegen der deshalb nicht möglichen Anrechnung der Sondervorauszahlung auf die für März 2004 errechnete Vorauszahlung musste sie daher --wie der BFH mit Urteilen in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705 und in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39 ausgeführt hat-- in voller Höhe für die Jahresabrechnung 2004 verbleiben und konnte nicht für März 2004 erstattet werden, denn der Rechtsgrund für die Sondervorauszahlung, die eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer ist, fällt nicht bereits mit der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum weg, sondern erst, wenn und soweit die Sondervorauszahlung zur Tilgung der Jahressteuer nicht benötigt wird (BFH-Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 840/05

    Widerruf der Dauerfristverlängerung als Rechtshandlung i.S. des § 131 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - VII R 17/08
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1003 veröffentlicht.
  • BFH, 21.09.2021 - VII R 9/18

    Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Eröffnung des vorläufigen

    Daher kann der Unternehmer eine Erstattung nur verlangen, wenn bzw. soweit er die übrigen Vorauszahlungen für das Kalenderjahr gezahlt hat und somit nicht schuldig geblieben ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.c, und vom 06.11.2002 - V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II.2.; ebenso Senatsurteil vom 16.12.2008 - VII R 17/08, BFHE 224, 463, BStBl II 2010, 91, unter II.2.; s.a. Boeker in HHSp, § 37 AO Rz 45).

    Nur soweit die geleistete Sondervorauszahlung auch nach Anrechnung auf die restliche gegebenenfalls noch offene Jahresteuer noch nicht verbraucht ist, hat der Unternehmer einen Erstattungsanspruch, der in die Insolvenzmasse fällt (s. BFH-Urteil in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II.2., m.w.N.; ebenso Senatsurteil in BFHE 224, 463, BStBl. II 2010, 91, unter II.2.).

    Der Rechtsgrund für ihre Zahlung fällt somit nicht bereits mit der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 2 AO weg; vielmehr kommt auch eine Erstattung der Sondervorauszahlung nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer benötigt wird (BFH-Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.c; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 224, 463, BStBl II 2010, 91, unter II.2.; Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 18 Rz 642; Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 213 Rz 69).

  • BFH, 22.06.2022 - XI R 46/20

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Berücksichtigung eines Berichtigungsbetrags in

    Dementsprechend ist auch ohne Bedeutung, dass die Aufrechnung zulässig gewesen wäre, wenn das FA entgegen seiner Weisungslage den Berichtigungsanspruch entsprechend der BFH-Rechtsprechung für den Besteuerungszeitraum der Insolvenzeröffnung (BFH-Urteil vom 16.12.2008 - VII R 17/08, BFHE 224, 463, BStBl II 2010, 91, unter II.2.) im Rahmen der Steuerberechnung für den vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil (BFH-Urteile in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 14, und in BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 17) mit der Folge einer Vergütungsfestsetzung für diesen Besteuerungszeitraum berücksichtigt hätte.
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 7 K 7181/16

    Anrechnung der Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 4 UStDV bei Anordnung des

    Der Besteuerungszeitraum wird nicht unterbrochen (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 16.12.2008 - VII R 17/08, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2010, 91, Tz. 12 mit weiteren Nachweisen).

    Soweit es im Dezember 2011 im vorinsolvenzlichen Teil zu einem Überschuss zugunsten der Schuldnerin gekommen ist, ist dieser mit der restlichen noch offenen Jahressteuer im vorinsolvenzlichen Teil zu verrechnen (BFH, Urteil vom 16.12.2008 - VII R 17/08, BStBl. II 2010, 91).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 1969/06

    Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage des Insolvenzverwalters gegen

    Durch die Konkurs- bzw. Insolvenzeröffnung wird der Voranmeldungszeitraum nicht unterbrochen (BFH Urteile vom 28.06.2000 - V R 45/99, BStBl II 2000, 703 und vom 16.12.2008 - VII R 17/08, UR 2009, S. 392, alle Entscheidungen bei Juris und).
  • FG München, 15.05.2019 - 3 K 2244/16

    Haftungsanspruch bei Organschaft; Aufrechnung im Insolvenzverfahren der

    b) Solche Abrechnungsbescheide konnten entgegen der Ansicht des Klägers auch ihm als Insolvenzverwalter gegenüber ergehen, da er die Zugehörigkeit von Erstattungsansprüchen zur Insolvenzmasse beansprucht (vgl. BFH-Urteile vom 28.2.2012 VII R 36/11, BStBl II 2012, 451 ; vom 16.12.2008 VII R 17/08, BStBl II 2010, 91 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08

    Zuordnung einer Berichtigung infolge der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen

    Durch die Konkurs- bzw. Insolvenzeröffnung wird der Voranmeldungszeitraum nicht unterbrochen (BFH Urteile vom 28.06.2000 - V R 45/99, BStBl II 2000, 703 und vom 16.12.2008 - VII R 17/08, UR 2009, S. 392, alle Entscheidungen bei Juris und www.bundesfinanzhof.de).
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