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   BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88   

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https://dejure.org/1990,2455
BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88 (https://dejure.org/1990,2455)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1990 - VII R 18/88 (https://dejure.org/1990,2455)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - VII R 18/88 (https://dejure.org/1990,2455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Forderung von hinterzogener Minearlölsteuer - Unterbrechung des Ablaufs der Festsetzungsfrist durch Ermittlungen der Zollfahndungsämter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.03.1982 - VII R 68/81
    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88
    In einem solchen Fall komme ein Exkulpationsbeweis nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563, 567).

    Nur bei der Begehung der Steuerhinterziehung durch eine sonstige Person sollte der Steuerpflichtige die Verlängerung der Festsetzungsfrist durch einen betimmten Exkulpationsbeweis abwenden können (so Senatsurteil in BFHE 135, 563, 567; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, 553, BStBl II 1983, 324, 327; Schwarz/Frotscher, Kommentar zur Abgabenordnung, § 169 Anm. 3 a; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 169 AO 1977 Anm. 5; Höllig in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 169 Anm. 25/1 und 25/2; a. A. offenbar - allerdings ohne weitere Begründung - v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 169 AO 1977 Anm. 45 bis 47; Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO 1977 Anm. 8).

  • BFH, 31.01.1989 - VII R 77/86

    Steuerhinterziehung - Verlängerte Festsetzungsfrist - Exkulpationsbeweis -

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88
    Das FG ist zutreffend im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß es für die Anwendung dieser Vorschrift nur darauf ankommt, ob es sich bei den in der Person des Steuerschuldners entstandenen Steuerschulden um Beträge handelt, die die "Eigenschaft des Hinterzogenseins" (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1980 VII R 88/77, BFHE 130, 131, 133) aufweisen; § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 setzt nicht voraus, daß der Steuerschuldner selbst oder sein Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe für ihn die Steuerhinterziehung begangen hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Senats).
  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88
    Nur bei der Begehung der Steuerhinterziehung durch eine sonstige Person sollte der Steuerpflichtige die Verlängerung der Festsetzungsfrist durch einen betimmten Exkulpationsbeweis abwenden können (so Senatsurteil in BFHE 135, 563, 567; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, 553, BStBl II 1983, 324, 327; Schwarz/Frotscher, Kommentar zur Abgabenordnung, § 169 Anm. 3 a; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 169 AO 1977 Anm. 5; Höllig in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 169 Anm. 25/1 und 25/2; a. A. offenbar - allerdings ohne weitere Begründung - v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 169 AO 1977 Anm. 45 bis 47; Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO 1977 Anm. 8).
  • BFH, 04.03.1980 - VII R 88/77
    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88
    Das FG ist zutreffend im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß es für die Anwendung dieser Vorschrift nur darauf ankommt, ob es sich bei den in der Person des Steuerschuldners entstandenen Steuerschulden um Beträge handelt, die die "Eigenschaft des Hinterzogenseins" (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1980 VII R 88/77, BFHE 130, 131, 133) aufweisen; § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 setzt nicht voraus, daß der Steuerschuldner selbst oder sein Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe für ihn die Steuerhinterziehung begangen hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Senats).
  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88
    In der BTDrucks 7/4292 wird die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Entwurf der AO 1977 eingefügte Exkulpationsregelung des § 169 Abs. 2 Satz 3 damit begründet, daß die zehnjährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung "nur dann gelten soll, wenn diese Tat durch den Steuerpflichtigen oder seinen Beauftragten begangen wurde.
  • BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03

    Einfuhrabgabenentstehung: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung;

    Das FG hat auch zutreffend im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats angenommen, dass es für die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 allein darauf ankommt, ob es sich objektiv um eine hinterzogene Steuer handelt; die Vorschrift setzt dagegen nicht voraus, dass der Steuerschuldner selbst oder die Person, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, die Steuerhinterziehung begangen hat (Senatsurteile vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563; vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721).

    Ist Letzteres allerdings der Fall, kommt für den Steuerpflichtigen der nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 mögliche Exkulpationsbeweis, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt bzw. die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen nicht unterlassen hat, nicht in Betracht (Senatsurteile in BFHE 135, 563; in BFH/NV 1991, 721; vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30; vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244).

    Der Senat hat daher, ohne auf die Frage einer etwaigen Weisungsgebundenheit einzugehen, in seiner Rechtsprechung lediglich darauf abgestellt, ob die betreffende Person steuerlicher "Erfüllungsgehilfe" bzw. eine "in Erfüllung seiner (des Steuerpflichtigen) steuerlichen Pflichten handelnde Person" (vgl. Senatsurteil in BFHE 135, 563), ein "Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe" oder eine "Hilfsperson" (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1991, 721) war.

    Dementsprechend war weder in dem Senatsurteil in BFH/NV 1991, 721 der Lagerhalter noch in dem BFH-Urteil vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01 (BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385) der Steuerberater, dessen Steuerhinterziehungen bei der Frage der Festsetzungsverjährungsfrist dem Steuerschuldner zugerechnet wurden, diesem gegenüber weisungsgebunden.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die für die Klägerin tätigen Hilfspersonen ihrerseits ebenfalls Hilfspersonen eingesetzt haben, welche die Steuerhinterziehungen begangen haben (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1991, 721).

  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Ob der Steuerschuldner selber oder sein Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe den Tatbestand einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt hat, ist unerheblich (BFH-Urteile vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442, und vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721; vgl. zu § 144 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung --AO-- BFH-Urteil vom 4. März 1980 VII R 88/77, BFHE 130, 131, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1980, Nr. 335, und zu § 152 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 Senatsurteil vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324).
  • BFH, 22.12.2010 - I R 84/09

    Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine

    Die Klägerin ist Steuerpflichtige i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO, da sie als Gesamtrechtsnachfolgerin die Stellung der verstorbenen A als Steuerschuldnerin in Miterbengemeinschaft übernommen hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO) und somit Schuldnerin der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis geworden ist, deren Festsetzungsfrist gehemmt werden soll (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 27. März 1996 I R 100/94, BFH/NV 1996, 798; BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 85/98

    Nacherhebung - Eingangsabgabe - Zollkodex - Geltung des Zollkodex

    Auch nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 trifft die Verlängerung der Verjährungsfrist grundsätzlich nicht nur den Steuerhinterzieher als Abgabenschuldner, sondern auch den weiteren Abgabenschuldner, der --wie im Streitfall die Klägerin-- die Steuerhinterziehung nicht selbst begangen hat (vgl. BFH, Urteile vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563; vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442, und vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721).

    Unerheblich ist, daß der Erfüllungsgehilfe der Klägerin nicht selbst Täter, sondern nach dem im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommenen Strafurteil des Amtsgerichts nur Gehilfe der Tat war (vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 1991, 721, 723).

  • BFH, 13.02.2008 - IX R 61/07

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung - Spekulationsbesteuerung 1996

    Die zehnjährige Frist gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient (§ 169 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz AO; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721; vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, BFH/NV 2004, 1516, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 107/03

    Steuerhinterziehung; Steuerberater

    Anderenfalls wird es prüfen müssen, ob sich die Geschwister die Steuerverkürzung durch ihren steuerlichen Berater zurechnen lassen müssen und ob sie ggf. hinsichtlich der KG und ihres Beraters den Exkulpationsbeweis nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 führen können (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2004 - VII B 298/03

    NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa die Urteile vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721, 722; vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, BFH/NV 2004, 1516) kommt es für die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 allein darauf an, ob es sich objektiv um eine hinterzogene Steuer handelt; die Vorschrift setzt dagegen nicht voraus, dass der Steuerschuldner selbst oder die Person, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, die Steuerhinterziehung begangen hat.
  • FG Niedersachsen, 18.12.2006 - 10 K 316/00

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer; Steuerhinterziehung bei

    Ob der Steuerschuldner selbst oder sein Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt hat, ist unerheblich (BFH-Urteile vom 31. Januar 1989 VII R77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442 und vom 30. Oktober 1990 VII R18/88, BFH/NV 1991, 721).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2022 - 2 S 3137/21

    Verlängerung der Festsetzungsfrist für Spielautomaten-Vergnügungssteuer aufgrund

    § 169 Abs. 2 Satz 3 AO gibt lediglich dem Steuerpflichtigen, der weder selbst Täter war noch sich die Tat seines steuerlichen Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss, eine Einrede, die es ihm gestattet nachzuweisen, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und diese auch nicht darauf beruht, dass er die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung der Verkürzung unterlassen hat (sog. Exkulpationsbeweis; vgl. BFH, Urteil vom 30.10.1990 - VII R 18/88 - juris Rn. 20 ff.; Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl., § 169 Rn. 29).
  • BFH, 01.10.2012 - V B 9/12

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zur Zurechnung von strafbaren Handlungen von

    Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass dem Steuerpflichtigen die strafbaren Handlungen von Vertretern und Erfüllungsgehilfen --jedenfalls im Hinblick auf eine Verlängerung der normalen Festsetzungsfrist-- zugerechnet werden können (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721, und vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VII B 184/06, BFH/NV 2007, 2053).
  • BFH, 22.12.2010 - I R 85/09

    Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22. 12. 2010 I R 84/09 - Zurechnung des

  • FG Bremen, 21.05.2008 - 2 K 74/07

    Haftung eines Arbeitgebers für die durch Steuerhinterziehungen eines

  • FG München, 13.07.2009 - 4 K 235/06

    Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Geschäftsanteilen aus Verkäufen bei

  • BFH, 14.06.2007 - VII B 184/06

    Festsetzungsfrist im Falle einer Steuerhinterziehung; Zurechnung von strafbaren

  • BFH, 27.03.1996 - I R 100/94

    Änderung bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheide - Aufgrund irriger

  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 4588/06

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei nicht ordnungsgemäß erledigtem

  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 4566/03

    Schuldner der Branntweinsteuer

  • FG Berlin, 11.03.1998 - 6 K 6305/93
  • FG Baden-Württemberg, 14.12.2009 - 10 K 2140/08

    Tatsache i.S. des § 173 Abs 1 AO - Amtsermittlungspflicht bei Erstellung der

  • FG Düsseldorf, 06.08.2003 - 4 K 7378/01

    Pflichtenkreis des Zolllagerinhabers und des Hauptverpflichteten -

  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 544/06

    Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die Branntweinsteuer bei

  • BFH, 10.05.1999 - V B 137/98

    Scheinmietvertrag; Hotelappartement

  • FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09

    Leichtfertige Steuerverkürzung und verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nicht

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.02.2012 - 1 K 1098/08

    Einfuhrabgaben

  • FG Hamburg, 11.05.2001 - VI 269/99

    Voraussetzungen der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO

  • FG Berlin, 11.04.1997 - III 318/92

    Anfechtung eines Einkommenssteuerbescheids; Steuerliche Geltendmachung von

  • FG Bremen, 09.07.2020 - 1 K 39/18

    Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren

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