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   BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83   

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BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83 (https://dejure.org/1986,264)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1986 - VII R 192/83 (https://dejure.org/1986,264)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - VII R 192/83 (https://dejure.org/1986,264)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 146, 511
  • BB 1986, 1565
  • BStBl II 1986, 657
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 08.07.1982 - V R 7/76

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bei

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76 , BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 ) obliege dem FA die Beweislast dafür, daß dem gesetzlichen Vertreter hinreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die vom Steuerschuldner geschuldete Steuer zu entrichten, wenn es ihn als Haftenden in Anspruch nehmen wolle.

    Seine volle oder teilweise Haftung setzt deshalb die Feststellung voraus, daß die KG -ungeachtet sonstiger Verbindlichkeiten- bei Fälligkeit der Steuerschulden oder später über hinreichende Mittel zu deren Begleichung verfügte oder daß der Kläger -wenn diese Lage nicht gegeben war- die vorhandenen Mittel zu einer nicht in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des FA verwendet hat (Urteile in BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 , und vom 26. April 1984 V R 128/79 , BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 ).

    Die in der Entscheidung in BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 angesprochene objektive Beweislast des FA für die Nichtverwendung vorhandener Mittel zur vollen oder anteiligen Befriedigung des Fiskus, auf die sich der Kläger beruft, greift jedenfalls nur ein im Falle der Unerweislichkeit einer für die Entscheidung maßgeblichen Tatsache (non liquet, vgl. Gräber, a.a.O., § 96 Anm. 3 B).

    Zwar bemißt sich der Umfang einer dem Geschäftsführer vorwerfbaren Pflichtverletzung und damit die Höhe seiner Haftung nach § 109 Abs. 1 AO grundsätzlich nach den Mitteln, die ihm im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden zur Verfügung standen (vgl. BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 , und BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778).

  • BFH, 17.10.1980 - VI R 136/77

    Einspruchsentscheidung - Haftungsbescheid - Herabsetzung des Haftungsbetrages

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83
    Da sogar nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung geleistete Zahlungen Dritter auf die Steuerschuld nicht zu einer Herabsetzung des Haftungsbetrags durch das FG führen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1979 V R 125/76 , BFHE 129, 126, BStBl II 1980, 103 , und vom 17. Oktober 1980 VI R 136/77 , BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138 ), kann eine noch ausstehende, lediglich zu erwartende Konkursquote die Haftungsschuld erst recht nicht mindern.

    Deshalb beschränkt sich die Ermessensnachprüfung des Gerichts (§ 102 FGO ) auf die Rechtmäßigkeit des erlassenen Verwaltungsakts im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFHE 129, 126, BStBl II 1980, 103 , und BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138 ).

    Zur Klärung der Frage, ob nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung tatsächlich Zahlungen aus der Konkursmasse erfolgt sind, die auf die verbleibende Haftungsschuld anzurechnen wären, kann der Kläger den Erlaß eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO 1977 verlangen und notfalls mit der Verpflichtungsklage durchsetzen (BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138 ).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83
    Seine volle oder teilweise Haftung setzt deshalb die Feststellung voraus, daß die KG -ungeachtet sonstiger Verbindlichkeiten- bei Fälligkeit der Steuerschulden oder später über hinreichende Mittel zu deren Begleichung verfügte oder daß der Kläger -wenn diese Lage nicht gegeben war- die vorhandenen Mittel zu einer nicht in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des FA verwendet hat (Urteile in BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 , und vom 26. April 1984 V R 128/79 , BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 ).

    Zwar bemißt sich der Umfang einer dem Geschäftsführer vorwerfbaren Pflichtverletzung und damit die Höhe seiner Haftung nach § 109 Abs. 1 AO grundsätzlich nach den Mitteln, die ihm im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden zur Verfügung standen (vgl. BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 , und BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778).

    Ferner müßten in die Beurteilung nicht nur die fälligen, sondern auch die demnächst fällig werdenden Steuerschulden einbezogen werden, wie der V. Senat des BFH im Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 779 entschieden hat.

  • BFH, 06.12.1979 - V R 125/76

    Streitwert - Beschwer des Haftungsschuldners - Haftungsbescheid - Tilgung der

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83
    Da sogar nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung geleistete Zahlungen Dritter auf die Steuerschuld nicht zu einer Herabsetzung des Haftungsbetrags durch das FG führen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1979 V R 125/76 , BFHE 129, 126, BStBl II 1980, 103 , und vom 17. Oktober 1980 VI R 136/77 , BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138 ), kann eine noch ausstehende, lediglich zu erwartende Konkursquote die Haftungsschuld erst recht nicht mindern.

    Deshalb beschränkt sich die Ermessensnachprüfung des Gerichts (§ 102 FGO ) auf die Rechtmäßigkeit des erlassenen Verwaltungsakts im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFHE 129, 126, BStBl II 1980, 103 , und BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138 ).

  • BFH, 17.07.1985 - I R 205/80

    Verkürzung von Steueransprüchen - Tilgung im selben Verhältnis - Würdigung des

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83
    Zur Frage der Mittelverwendung müsse auch die inzwischen ergangene Rechtsprechung des BFH, insbesondere das Urteil des I. Senats vom 17. Juli 1985 I R 205/80 (BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702 ) Berücksichtigung finden.

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von dem Urteil des I. Senats des BFH vom 17. Juli 1985 I R 205/80 (BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702 ) ab.

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83
    Die Verwaltung braucht dann die die Ermessensentscheidung bestimmenden Erwägungen nicht ausdrücklich in den Bescheid oder die Einspruchsentscheidung aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75 , BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508 ).
  • FG Niedersachsen, 27.07.1982 - XI 351/81
    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83
    Er braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob das vorstehend zitierte BFH-Urteil über die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch den Grad des Verschuldens unter der Geltung des § 69 AO 1977 , wie das Niedersächsische FG in dem vom Kläger angegebenen Urteil vom 27. Juli 1982 XI 351/81 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1983, 155) meint, nicht mehr anwendbar ist.
  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83
    Ermessensentscheidungen der Verwaltung sind zu begründen; anderenfalls sind sie im Regelfall fehlerhaft (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78 , BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493 ).
  • BFH, 26.03.1985 - VII R 139/81

    Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Umsatzsteuerrückstand -

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83
    Demgemäß hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. März 1985 VII R 139/81 (BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 ) die Höhe der Haftung eines Bevollmächtigten (§§ 108, 109 Abs. 1 AO ) danach ermittelt, in welchem Umfang dieser bei Berücksichtigung der während des gesamten Haftungszeitraums bestehenden und aufgelaufenen Verbindlichkeiten und Steuerschulden und der ihm während dieses Zeitraums zur Verfügung stehenden Geldmittel die privaten Gläubiger und das FA gleichmäßig hätte befriedigen können.
  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83
    Für die Annahme des Verschuldens i.S. des § 109 AO reicht bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten aus (BFH-Urteile vom 26. November 1980 I R 47/78 , BFHE 132, 194, BStBl II 1981, 287 , und vom 20. April 1982 VII R 96/79 , BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521 ).
  • BFH, 26.11.1980 - I R 47/78

    Haftung des Liquidators - Stiftung - Unterstützungskasse - Doppelstellung -

  • BFH, 19.02.1953 - IV 319/52 U

    Abführung einbehaltener Steuern und Währungsnotopfern - Haftungsvoraussetzungen

  • BFH, 11.05.1962 - VI 195/60 U

    Persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

  • BFH, 26.03.1981 - VII R 3/79
  • BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme -

    Ungleichmäßigkeiten in der Zahlungsfähigkeit des steuerpflichtigen Unternehmers während des Haftungszeitraums können durch pauschale Abschläge von der überschlägig ermittelten durchschnittlichen Tilgungsquote ausgeglichen werden (Anschluß an die Urteile des BFH vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539, und vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657).

    Dabei ist, wie der BFH bereits im Urteil vom 26. März 1985 VII R 139/81 (BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539) und im Anschluß daran im Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83 (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) entschieden hat, sowohl hinsichtlich des Umfangs der sämtlichen Verbindlichkeiten wie der auf diese erbrachten Zahlungen auf die Verhältnisse im gesamten Haftungszeitraum - hier also die Jahre 1974, 1975 und 1976 - abzustellen.

    Die Berechnung der für den Umfang der Geschäftsführerhaftung maßgebenden anteiligen Tilgungsquote ist, wie bereits in dem genannten Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, UR 1984, 277 und den hieran anschließenden Urteilen in BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 ausgeführt, "in etwa", also überschlägig vorzunehmen.

    Dies gilt um so mehr, als eine mit letzter Genauigkeit durchzuführende Berechnung des Verhältnismaßstabs - der anteiligen Tilgungsquote - oftmals gar nicht möglich ist, weil die hierfür erforderlichen Geschäftsunterlagen der Gesellschaft wegen eines über deren Vermögen inzwischen eröffneten Konkursverfahrens nur noch sehr eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr zugänglich sind (vgl. das genannte Urteil in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657).

    Zwar entspricht das Vorgehen des FG zur Ermittlung dieser Verhältnisquote insofern nicht mit letzter Genauigkeit der Berechnungsmethode in den genannten Urteilen in BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, als das FG die Umsatzsteuerschulden selbst nicht in die Vergleichsberechnung einbezogen, sondern ausschließlich auf die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern, den Fremdgläubigern, und die darauf erbrachten Zahlungen abgestellt hat.

    Daß und weshalb für die Frage der anteilsmäßigen Tilgung von Umsatzsteuerschulden nicht auf die Verhältnisse an den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Umsatzsteuervorauszahlungen, also stichtagsbezogen, abgestellt werden kann, sondern diese Frage, bezogen auf den ganzen Haftungszeitraum, also zeitraumbezogen, zu beurteilen ist, hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 (vgl. oben Ziffer 1) mit eingehender Begründung entschieden.

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Die danach für die Umsatzsteuer verbleibende Haftungsquote ist unter Berücksichtigung der Mittelverwendung während des gesamten Haftungszeitraums überschlägig zu berechnen (BFH-Urteile vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539; vom 12. Juli 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, und vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).

    Dieses Ergebnis folgt daraus, daß sich das Maß des Verschuldens und damit die Berechnung der Haftungssumme nicht nach den Umständen der einzelnen Lohnzahlungszeitpunkte, sondern - wie der Senat zur Umsatzsteuerhaftung entschieden hat (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) - nach den Verhältnissen während des gesamten Haftungszeitraums bestimmt.

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

    Hierzu bedarf es der Ermittlung der Haftungssumme, die zeitraumbezogen festzustellen ist; d.h. es sind die zu tilgenden Gesamtverbindlichkeiten und die hierauf geleisteten Zahlungen für den gesamten Haftungszeitraum zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile in BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702; vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657; in BFHE 159, 106, BStBl II 1990, 201; zur Berechnung der Haftungssumme für den Haftungszeitraum vgl. auch Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 23. November 1994 S 0190 - 14 - St 311, GmbH-Rundschau 1995, 244).
  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist schon bei der Tatbestandsmäßigkeit der Haftung nach § 69 AO 1977 in beiden Alternativen der Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer (Urteile vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) zu berücksichtigen, also auch dann, wenn - wie im Streitfall - in Betracht kommt, daß der Geschäftsführer zur Tilgung der Steuerschulden aus Mitteln der GmbH nicht in der Lage war und er zudem Steuererklärungen nicht oder nicht rechtzeitig beim FA eingereicht hat (BFH-Urteile vom 12. Juli 1988 VII R 4/88, BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980 mit Anmerkung Prugger, GmbH-Rundschau - GmbHR - 1988, 457; vom 28. November 1989 VII R 55/88, BFH/NV 1990, 481; ebenso schon zur Vorläufervorschrift § 109 der Reichsabgabenordnung - AO - BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 129/83, BFH/NV 1989, 409).

    Soweit dem Geschäftsführer unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung wegen Ausschöpfung der vorhandenen oder bereitzuhaltenden Betriebsmittel die weitere Erfüllung von Steuerschulden unmöglich ist, fehlt es für eine Haftung nach § 69 AO 1977, wenn nicht schon an einer Pflichtverletzung, so doch jedenfalls an einem Verschulden des Geschäftsführers (Urteile des BFH in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 und BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657).

  • BFH, 04.12.2007 - VII R 18/06

    Keine Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen bei der

    Dieser besagt, dass der gesetzliche Vertreter nach § 69, § 34 AO nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden kann, in dem er bei der Tilgung der Gesamtverbindlichkeiten das FA gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (Senatsurteile vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172, und vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, m.w.N.).
  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers nur insoweit vor, als er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des FA (wegen der Umsatzsteuer) verwendet hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, m. w. N.).
  • BFH, 07.11.1989 - VII R 34/87

    In der Vergleichsrechnung zur Ermittlung der anteiligen Umsatzsteuerquote im

    In der Vergleichsrechnung zur Ermittlung der anteiligen Umsatzsteuerquote im Haftungsfall (§§ 69, 34 AO 1977) sind bei Gegenüberstellung der Zahlungsverpflichtungen und der auf diese geleisteten Zahlungen auch vom FA verrechnete Vorsteuerüberschüsse als Zahlungen auf die Umsatzsteuerschulden anzusetzen (Anschluß an die BFH-Urteile vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, und vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).

    Da sich die AG bei Fälligkeit dieser Vorauszahlungsschulden in Zahlungsschwierigkeiten befand (Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens am 6. März 1981), sind das FA und das FG in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des BFH zutreffend davon ausgegangen, daß eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers in seiner Eigenschaft als Vorstand der AG und damit eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner (§§ 69, 34 AO 1977) in dem Umfang in Frage kommt, in dem die AG ihre anderen Zahlungsverpflichtungen in höherem Maße getilgt hat als die - nach Verrechnung der Steuerguthaben noch verbliebenen - Steuerschulden von 61.788 DM (vgl. BFH-Urteile vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539; vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657; vom 12. Mai 1987 VII R 156/84, BFH/NV 1988, 74, und vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172; Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1987, 334).

    a) Da die Berechnung der Haftungssumme zeitraumbezogen, d.h. hinsichtlich der vorhandenen Zahlungsverpflichtungen und der hierauf geleisteten Zahlungen auf den ganzen Haftungszeitraum abzustellen ist (Urteil in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) und die Vorauszahlung Dezember 1980 erst am 10. Februar 1981 fällig geworden ist (Dauerfristverlängerung), haben das FA und das FG der Vergleichsrechnung für die anteilige Umsatzsteuer zutreffend die Verhältnisse (gesamte Zahlungsverpflichtungen einerseits und hierauf erbrachte Zahlungen andererseits) in der Zeit von November 1980 bis Februar 1981 zugrunde gelegt.

  • BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Rüge

    Der Kläger rügt eine Divergenz des vorinstanziellen Urteils zu der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 1986 VII R 192/83 (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) und behauptet, das FG sei von dessen Aussage, dass von einem Geschäftsführer im laufenden Geschäftsverkehr nicht verlangt werden könne, dass er bei jeder Zahlung an einen Gläubiger für gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Kreditoren nach Maßgabe der vorhandenen Mittel sorge und es seiner unternehmerischen Entscheidung überlassen bleibe, bestimmte Gläubiger kurzfristig zu bevorzugen und alsdann bei späteren Zahlungen den Ausgleich in dem Umfang der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung herbeizuführen und von dem in der Entscheidung vom 20. April 1993 VII R 67/92 (BFH/NV 1994, 142) aufgestellten Rechtssatz, dass eine Verpflichtung zur Kürzung der Löhne und zur unmittelbaren Bereitstellung der darauf entfallenden Abzugsbeträge nur dann bestehe, wenn die Liquiditätslage zum Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne befürchten lasse, dass die finanziellen Mittel für die abzuführende Lohnsteuer bei Fälligkeit nicht ausreichen, abgewichen.

    Die Entscheidung des Senats in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 betrifft --worauf das FA zu Recht hinweist-- die Berechnung der Höhe des Haftungsbetrages für nicht an das FA entrichtete Umsatzsteuer, wenn die dem Geschäftsführer während des Haftungszeitraumes zur Verfügung stehenden Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht ausreichen, und stellt für eine Haftungsbeschränkung auf den möglichen Umfang gleichmäßiger Gläubigerbefriedigung auf die Verpflichtungen und die vorhandenen Mittel während des gesamten Haftungszeitraumes gegenüber allen Gläubigern ab; sie betont aber im Nachsatz zu dem vom Kläger zitierten Rechtssatz, dass der Geschäftsführer mit dem Haftungsrisiko belastet ist, wenn ihm die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger im Verhältnis zum FA nicht gelinge.

    Ungeachtet dessen, dass die in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 aufgestellten Rechtssätze und die dort bezeichneten Anforderungen an die gleichmäßige Verteilung vorhandener Mittel auf sämtliche Gläubiger auf die Haftung für nicht entrichtete Lohnsteuer nicht uneingeschränkt übertragen werden kann, weil eine Haftungsbeschränkung für Lohnsteuer nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) und das Gebot der gleichmäßigen Befriedigung nicht wie bei der Haftung für Umsatzsteuer die gleichmäßige Verteilung der (noch) vorhandenen Gelder unter allen Gläubigern betrifft, sondern es für die Beschränkung der Lohnsteuerhaftung lediglich auf die Verteilung der Mittel zwischen den Arbeitnehmern durch Zahlung der Löhne und dem FA ankommt, überbürdet der BFH aber auch in der Entscheidung in BFH/NV 1994, 142 das Haftungsrisiko dem Haftungsschuldner, wenn er die gleichmäßige Verteilung der Mittel nicht nachweisen kann.

  • BFH, 13.08.2002 - VII B 267/01

    NZB; Übergehen von Beweisanträgen

    Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers nur insoweit vor, als er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des FA (wegen der Umsatzsteuer) verwendet hat (Senatsurteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, m.w.N.).

    Er muss insbesondere Feststellungen zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden, der Höhe der Steuerschulden sowie der an sämtliche Gläubiger geleisteten Zahlungen ermöglichen (Senatsurteil in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657; zur Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners u.a. Senatsurteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570).

  • BFH, 20.07.1988 - I R 104/83

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Offerte der Einsicht in die Handakten des

    Wurden in einem bestimmten Zeitraum (Haftungszeitraum; vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, 513, BStBl II 1986, 657) nach den für diesen Zeitraum bestehenden oder zu erwartenden Steuerschulden Nicht-Steuer-Gläubiger in größerem Umfang befriedigt als dies bei einer gleichmäßigen Befriedigung gerechtfertigt gewesen wäre, kann u. U. eine Pflichtverletzung vorliegen und eine Haftung hinsichtlich der in dem gesamten Haftungszeitraum bestehenden bzw. zu erwartenden Steuerschulden in dem Umfang eintreten, in dem sie bei gleichmäßiger Befriedigung getilgt worden wären (so Urteil in BFHE 144, 329, 333, BStBl II 1985, 702).

    Deshalb kann nach den bisherigen Feststellungen der Umfang der Pflichtverletzung des Klägers nicht hinreichend genau bestimmt werden: Allein die Verweisungen auf die erwirtschafteten Gewinne lassen nicht erkennen, daß der Kläger während des (gesamten) Haftungszeitraumes über hinreichende Mittel zu deren Begleichung verfügen konnte oder er es unterlassen hat, vorhandene Mittel zu einer anteiligen, gleichmäßigen Befriedigung des FA und der Nicht-Steuer-Gläubiger zu verwenden (vgl. Urteil in BFHE 146, 511, 513, BStBl II 1986, 657).

    Das FG wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache die entsprechend der Rechtsprechung (insbesondere Urteile in BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249; in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) maßgebenden Tatsachen festzustellen haben.

  • FG Köln, 17.06.2009 - 11 K 3017/05

    Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge bei einer GmbH

  • BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete

  • BFH, 11.07.1989 - VII R 81/87

    Zum Umfang der Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur Feststellung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2021 - 14 B 2019/20

    Haftungsumfang des gesetzlichen Vertreters des Steuerschuldners bei

  • FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02

    Steuerhinterziehung, Beihilfe; Haftung

  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
  • BFH, 12.07.1988 - VII R 108/87

    Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2016 - 3 K 93/13

    Haftung des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH für durch Arbeitnehmer der

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Nichtabführung von Lohnsteuer -

  • VG Gießen, 18.06.2001 - 8 G 1168/01

    Haftungsbescheid; Widerspruch; keine aufschiebende Wirkung; zur Pflichtverletzung

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2016 - 3 K 86/13

    Haftung des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH für durch Arbeitnehmer der

  • FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04

    Haftung eines Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden

  • BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

  • BFH, 03.05.1999 - VII S 1/99

    USt-Haftung eines GmbH-Geschäftsführers; anteilige Tilgungsquote

  • BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88

    Auslegung der in der Klageschrift notwendigen Bezeichnung des Klägers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2021 - 14 B 1975/20
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 107/89

    Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer wegen Nichtabführung von Lohnsteuer und

  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

  • FG Schleswig-Holstein, 05.02.2019 - 1 K 42/16

    Ermessen; Geschäftsführer; Haftung; Haftungsquote; Haftungszeitraum; Unterschied

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2003 - 2 S 1311/02

    Mitwirkung bei Ermittlung von Haftungsvoraussetzungen - Ermittlungspflicht der

  • FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung in Haftungsfällen; Grundsatz der anteiligen

  • BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87

    Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • BFH, 12.07.1988 - VII R 4/88

    Die Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden bemißt sich auch bei

  • BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90

    GmbH-Geschäftsführer als Haftender (§ 69 AO )

  • FG Köln, 25.09.2006 - 15 K 6517/03

    Grob fahrlässige Verletzung der Pflicht zur (rechtzeitigen) Entrichtung der

  • BFH, 02.02.1988 - VII R 90/86

    Steuerrechtliche Wirkungen des Vorhandenseins von Vermögenswerten bei oder vor

  • BFH, 02.07.1987 - VII R 162/84

    Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamtes - Überprüfbarkeit der

  • BFH, 11.05.2001 - VII B 117/00

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner - Umsatzsteuer - Körperschaftsteuer -

  • FG Niedersachsen, 19.09.2000 - 11 V 876/99

    Mangels Kausalität keine Haftung des Steuerhinterziehers für den Steuerausfall,

  • BFH, 08.09.1994 - VII B 72/94

    Anrechenbarkeit von Umsatzsteuerzahlungen auf Lohnsteuerschulden

  • BFH, 26.09.1989 - VII R 99/87

    Mangelnde Substantiierung der Säumniszuschläge für eine

  • BFH, 11.11.1986 - VII R 201/83

    Geltendmachung der Verfahrensrüge der Nichtvernehmung - Voraussetzungen für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2021 - 14 B 1192/21

    Rechtsschutz gegen Steuerhaftungsbescheid bei Nichthaftung für Gewerbesteuer und

  • BFH, 16.09.1987 - X R 3/81

    Haftung des gesetzlichen Vertreters für die Zahlung der Umsatzsteuer

  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00

    1. Haftungsverschulden des Geschäftsführers einer GmbH, wenn er die steuerlichen

  • FG Nürnberg, 27.06.2002 - II 379/99

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • BFH, 14.09.1993 - VII R 84/92

    Verfahrensrecht; Schätzungsbefugnis des Finanzgerichts (§§ 34 , 69 AO )

  • BFH, 16.03.1988 - I R 129/83

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei gleichzeitiger Verweigerung der

  • BFH, 08.10.1991 - VII S 39/91

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids - Haftung eines

  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - II 144/04

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und

  • BFH, 19.01.1989 - V R 152/83

    Schuldhafte Pflichtverletzung eines Liquidators wegen Nichtbezahlung von

  • BFH, 12.06.1986 - VII R 135/80

    Verkürzung des Steueranspruches - Rechtzeitige Abführung von Umsatzsteuerbeträgen

  • FG München, 19.12.2012 - 3 K 55/10

    (Anspruch auf rechtliches Gehör - Haftung des Geschäftsführers bei Beendigung der

  • BFH, 02.06.1987 - VII R 160/84

    Bevorzugte Befriedigung von Umsatzsteuerschulden - Bestimmung der Höhe von

  • BFH, 02.10.1986 - VII R 190/82

    Haftungsbegründende Pflichtverletzung wegen der Nichtabführung von Steuerschulden

  • FG Hamburg, 09.10.2001 - II 333/01

    Darlegung der Ermessenserwägungen im Zusammenhang mit dem Erlass eines

  • FG Sachsen, 20.10.1999 - 2 V 75/99

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides; Definition von

  • BFH, 17.02.1988 - VII R 49/85

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden

  • FG Nürnberg, 18.12.2007 - II 158/06

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerrückstände der Firma;

  • BFH, 28.11.1989 - VII R 55/88

    Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze durch die Unterstellung

  • BFH, 09.01.1989 - VII R 143/85

    Anforderungen an die Aufhebung eines Haftungsbescheides

  • FG Sachsen, 15.02.2001 - 2 V 1618/00

    Ermessensfehlerhafte Nichtberücksichtigung der Inanspruchnahme des

  • BFH, 02.06.1987 - VII R 165/84

    Aufhebung eines Haftungsbescheids bei einer Schlechterstellung des Fiskus durch

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.02.1987 - 3 K 193/85
  • FG München, 03.04.2002 - 6 V 4344/01

    Geschäftsführerhaftung für Körperschaftsteuer; Aussetzung der Vollziehung in

  • FG Sachsen, 20.01.1999 - 2 V 75/99
  • FG Düsseldorf, 28.01.1997 - 11 K 1138/92

    Haftung der Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG; Haftungspflicht bei grob

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