Rechtsprechung
   BFH, 08.08.2006 - VII R 20/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3903
BFH, 08.08.2006 - VII R 20/05 (https://dejure.org/2006,3903)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2006 - VII R 20/05 (https://dejure.org/2006,3903)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2006 - VII R 20/05 (https://dejure.org/2006,3903)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3903) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VO Nr. 3665/87 Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3, Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 3 Buchst. b; CMR-Übereinkommen Art. 6

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    VO Nr. 3665/87 Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3, Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 3 Buchst. b; CMR-Übereinkommen
    Ausfuhrerstattung: CMR-Frachtbrief muss Unterschrift des Frachtführers enthalten

  • Judicialis

    VO Nr. 3665/87 Art. 16 Abs. 1; ; VO Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 3; ; VO Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2; ; VO Nr. 3665/87 Art. 48 Abs. 3 Buchst. b; ; CMR-Übereinkommen Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfuhrerstattung: CMR-Frachtbrief ohne Unterschrift des Frachtführers

  • datenbank.nwb.de

    Ausfuhrerstattung: CMR-Frachtbrief ohne Unterschrift des Frachtführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    CMR-Frachtbrief ohne Unterschrift

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    CMR-Frachtbrief ohne Unterschrift

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mängel in der Ausfüllung eines CMR-Frachtbriefes insbesonderere eine fehlende Unterschrift des Frachtführers und die Folgen; Funktion der Ausstellung eines Beförderungspapieres

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 406
  • BB 2006, 2802
  • BB 2007, 73
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.08.2004 - VII R 50/02

    Übernahmequittung ist kein Beförderungspapier - Begründung eines gebundenen

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - VII R 20/05
    Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des HZA, zu deren Begründung das HZA auf das Urteil des Senats vom 24. August 2004 VII R 50/02 (BFHE 206, 488, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 23) Bezug nimmt, wonach das von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) verlangte Beförderungspapier nach Maßgabe des CMR-Übereinkommens ausgestellt sein müsse.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 206, 488, ZfZ 2005, 23 erkannt und hält daran fest, dass mit dem in Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 erwähnten Beförderungspapier, dessen Vorlage nach Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen (differenzierter Erstattung) erforderlich ist, wenn der Ausführer die Zahlung einer Erstattung begehrt, eine Urkunde gemeint ist, die über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt.

    Der Umstand, dass das HZA zunächst die vorgelegten angeblichen Beförderungspapiere unter den von dem erkennenden Senat für wesentlich gehaltenen Gesichtspunkten nicht beanstandet hat, sondern sich dazu erst nach Ablauf der Vorlagefrist geäußert hat, rechtfertigt es nicht, der Klägerin die ihr als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung endgültig zu belassen (vgl. auch dazu schon das Urteil in BFHE 206, 488, ZfZ 2005, 23).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - VII R 20/05
    Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) besteht daher nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, EuGHE 1982, 3415).
  • FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 56/07

    Zollrecht: Ausfuhrerstattung

    Im grenzüberschreitenden Verkehr kommt als Beförderungspapier insbesondere der CMR-Frachtbrief in Betracht, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach Maßgabe des CMR-Übereinkommens ausgestellt worden sein muss (BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 20/05).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass ein Frachtbrief, der die in Art. 6 Abs. 1 des CMR-Übereinkommens vorgesehenen Angaben nur teilweise enthält, kein Beförderungspapier im Sinne des Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 ist, jedenfalls wenn Name und Anschrift des Frachtführers oder dessen Unterschrift fehlen (Urteil vom 08.08.2006, VII R 20/05).

    Dabei stellt der Bundesfinanzhof ausdrücklich und entscheidend darauf ab, dass die Angaben zur Menge und Beschaffenheit der Waren, zum Beförderungsmittel, zum Abgangsort und -tag sowie zum Bestimmungsort von demjenigen beweiskräftig als richtig bestätigt werden, der für die Durchführung des Beförderungsvorganges verantwortlich war, nämlich dem Frachtführer (Urteil vom 08.08.2006, VII R 20/05).

  • BFH, 28.11.2018 - I R 56/16

    Keine Gewinnerhöhung durch Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens nach

    Da der gesamte Anspruch auf Auszahlung des nach § 37 Abs. 4 KStG ermittelten Körperschaftsteuerguthabens aber bereits als unverzinslicher Anspruch entsteht, ist er mit dem Barwert zu aktivieren, da andernfalls ein noch nicht realisierter Zinsertrag ausgewiesen und damit gegen das Realisationsprinzip verstoßen würde (vgl. Förster/Felchner, Deutsches Steuerrecht 2007, 280; im Ergebnis ebenso Bodden, Finanz-Rundschau 2007, 66, 70; Ortmann-Babel/Bolik, Betriebs-Berater 2007, 73, 75; Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 14. Januar 2008, BStBl I 2008, 280).
  • BFH, 15.07.2008 - I B 16/08

    Bilanzielle Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 KStG

    Daraus folgt, dass sowohl die Aktivierung des Körperschaftsteuererstattungsanspruchs als auch dessen Wertberichtigung bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren sind (gl.A. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14. Januar 2008, BStBl I 2008, 280; Ernsting, DB 2007, 180; Ortmann-Babel/Bolik, BB 2007, 73; Förster/Felchner, DStR 2007, 280).
  • BFH, 19.12.2006 - VII R 63/02

    Ausfuhrerstattung; Frachtbrief

    a) Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 8. August 2006 VII R 20/05 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2007, 17) entschieden, dass mit dem in Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 erwähnten Beförderungspapier, dessen Vorlage nach Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen (differenzierter Erstattung) erforderlich ist, wenn der Ausführer die Zahlung einer Erstattung begehrt, eine Urkunde gemeint ist, die über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt.
  • BFH, 13.11.2007 - VII R 51/05

    Ausfuhrerstattung - Nachträgliche Vorlage des Beförderungspapiers bei Ausfuhr auf

    Das Beförderungspapier ist die Urkunde, die über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt (Senatsurteile vom 8. August 2006 VII R 19/05, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2007, 77 und VII R 20/05, BFHE 215, 406, ZfZ 2007, 17).
  • FG Hamburg, 15.11.2007 - 4 K 45/07

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Ergänzung von fehlenden

    Der erkennende Senat hat dazu in seinemUrteil vom 8. August 2006 VII R 20/05 ... entschieden, dass mit dem in Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 erwähnten Beförderungspapier, dessen Vorlage nach Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen (differenzierter Erstattung) erforderlich ist, wenn der Ausführer die Zahlung einer Erstattung begehrt, eine Urkunde gemeint ist, die über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt.

    Im grenzüberschreitenden Verkehr kommt als Beförderungspapier insbesondere der CMR-Frachtbrief in Betracht, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach Maßgabe des CMR-Übereinkommens ausgestellt sein, d.h. insbesondere auch den Namen und die Anschrift des Frachtführers sowie dessen Unterschrift enthalten muss (vgl. BFH, Urteil vom 24.8.2004, VII R 50/02, [...];Urteil vom 8.8.2006, VII R 20/05, [...]).

  • FG Hamburg, 27.01.2009 - 4 K 97/05

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, wenn innerhalb der

    Denn es kann nicht angenommen werden, dass die fristgerechte Stellung eines Fristverlängerungsantrags nach Art. 49 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 - aus der insofern maßgeblichen Sicht des beklagten Hauptzollamtes (vgl. BFH, Beschluss vom 02.05.2006, VII B 198/05, juris; BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 20/05, juris) - offensichtlich nur versehentlich bzw. aus Rechtsunkenntnis unterblieben ist, vielmehr konnte das beklagte Hauptzollamt davon ausgehen, dass die mit den Vorschriften des Erstattungsrechts vertraute Klägerin von der Stellung eines Fristverlängerungsantrags deshalb abgesehen hatte, weil sie nach Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen davon überzeugt war, alle erforderlichen Erstattungsunterlagen bereits beigebracht zu haben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht