Rechtsprechung
BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
AO 1977 §§ 69, 34; EStG § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GmbHG § 35 Abs. 1
- IWW
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 §§ 69, 34; EStG § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GmbHG § 35 Abs. 1
- Judicialis
AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 69; ; EStG § 38 Abs. 3; ; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; GmbHG § 35 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Lohnzahlung aus seinem eigenen Vermögen
- datenbank.nwb.de
Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Lohnzahlung aus seinem eigenen Vermögen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers
- meyer-koering.de (Kurzinformation und Auszüge)
Insolvenzrecht/Steuerrecht: Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Lohnzahlung aus seinem eigenen Vermögen
- IWW (Kurzinformation)
GmbH - Geschäftsführer haftet für Lohnabgaben
- IWW (Kurzinformation)
GmbH - Haftung des Geschäftsführers für Lohnabgaben
- IWW (Kurzinformation)
Entscheidung - Geschäftsführer haftet für Lohnabgaben auch bei Lohnzahlungen aus dem Privatvermögen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Lohnsteuerschuld: Lohnzahlungen aus dem Privatvermögen eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Rechtliche Beurteilung von Lohnzahlungen aus dem Privatvermögen eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Verpflichtung zum Abführen der Lohnsteuerschuld
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Lohnkürzung, Lohnsteuer, Zahlung aus persönlichem Vermögen
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Gehaltszahlung aus "Privatschatulle" des Firmenchefs
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Lohnsteuer: Haftung des Geschäftsführers
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Lohnsteuer
- Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 24.02.2005 - 10 K 5429/00
- BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05
Papierfundstellen
- BFHE 211, 407
- ZIP 2006, 1203
- BB 2006, 313
- BStBl II 2006, 397
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 21.10.1986 - VII R 144/83
Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuern …
Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05
Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 21. Oktober 1986 VII R 144/83 (BFH/NV 1987, 286) darauf hingewiesen, es spiele für die rechtliche Beurteilung von Lohnzahlungen keine Rolle, ob die dafür verwendeten Mittel der GmbH zur Verfügung gestanden haben oder die Zahlung aus dem persönlichen Vermögen der Gesellschafter erfolgt ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Februar 1978 VI R 100/75, nicht veröffentlicht).Im Streitfall kann dem Kläger kein Schuldvorwurf dahin gemacht werden, er habe die Pflicht der GmbH zur Entrichtung der von ihm selbst gezahlten Löhne kennen müssen, nachdem das mit drei Berufsrichtern besetzte FG Düsseldorf in seinem Urteil in EFG 1992, 240 in einem Verhalten wie dem des Klägers einen haftungsbegründenden Tatbestand nicht zu erkennen vermocht hat; es ist damit, soweit ersichtlich, im Schrifttum auch nicht auf Widerspruch gestoßen (…zustimmend vielmehr Klein/Rüsken, a.a.O., § 69 Rdnr. 29) und der Senat hat in der zu diesem Urteil ergangenen Revisionsentscheidung vom 17. November 1992 VII R 13/92 (BFHE 170, 295, BStBl II 1993, 471) die Richtigkeit dieser rechtlichen Würdigung ausdrücklich dahinstehen lassen, ohne auf sein Urteil in BFH/NV 1987, 286 hinzuweisen.
- BFH, 21.06.1994 - VII R 34/92
Konkursverwalter - Offen ausgewiesene Umsatzsteuer
Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05
Diesem subjektiven Maßstab entsprechend setzt die Haftung auch Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis der betreffenden steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers voraus; ein entschuldbarer, weil nicht grob fahrlässiger Rechtsirrtum lässt die Haftung folglich entfallen (Senatsurteil vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801). - BFH, 17.11.1992 - VII R 13/92
Zeitpunkt der Fälligkeit der einzubehaltenden Lohnsteuer
Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05
Im Streitfall kann dem Kläger kein Schuldvorwurf dahin gemacht werden, er habe die Pflicht der GmbH zur Entrichtung der von ihm selbst gezahlten Löhne kennen müssen, nachdem das mit drei Berufsrichtern besetzte FG Düsseldorf in seinem Urteil in EFG 1992, 240 in einem Verhalten wie dem des Klägers einen haftungsbegründenden Tatbestand nicht zu erkennen vermocht hat; es ist damit, soweit ersichtlich, im Schrifttum auch nicht auf Widerspruch gestoßen (…zustimmend vielmehr Klein/Rüsken, a.a.O., § 69 Rdnr. 29) und der Senat hat in der zu diesem Urteil ergangenen Revisionsentscheidung vom 17. November 1992 VII R 13/92 (BFHE 170, 295, BStBl II 1993, 471) die Richtigkeit dieser rechtlichen Würdigung ausdrücklich dahinstehen lassen, ohne auf sein Urteil in BFH/NV 1987, 286 hinzuweisen.
- BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77
Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß …
Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05
Diesem subjektiven Maßstab entsprechend setzt die Haftung auch Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis der betreffenden steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers voraus; ein entschuldbarer, weil nicht grob fahrlässiger Rechtsirrtum lässt die Haftung folglich entfallen (Senatsurteil vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801). - BFH, 12.07.1983 - VII B 19/83
Lohnsteuer - GmbH - Haftung - Bankmittel
Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05
Selbst bei einem Dritten, z.B. der Bank der GmbH, dürfte es ein Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des Senats nicht hinnehmen, dass auf deren Betreiben lediglich die Löhne ausgezahlt werden, der Gesellschaft eingeräumte Kredite aber für die Entrichtung von Lohnsteuer nicht zur Verfügung gestellt werden (Senatsbeschluss vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655). - FG Düsseldorf, 05.11.1991 - 8 K 586/87
Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05
Das FG Düsseldorf habe in seinem Urteil vom 5. November 1991 8 K 586/87 H (L) --EFG 1992, 240-- ein Verhalten wie das des Klägers als nicht haftungsbegründend angesehen. - FG Köln, 24.02.2005 - 10 K 5429/00
Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei Zahlung der Löhne aus …
Auszug aus BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05
Im Übrigen hat das FG jedoch die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 846, veröffentlichten Urteil abgewiesen.
- VGH Hessen, 28.07.2010 - 5 A 1865/08
Gewerbesteuerhaftung; Auswirkungen der Verletzung von Mitwirkungspflichten; …
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. November 2005 - VII R 21/05 - ist er der Auffassung, dass auch aus § 34 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gefolgert werden könne, dass aus dem Privatvermögen geleistete Zahlungen im Rechtssinne nicht aus solchen Mitteln bestritten würden, die der Vertreter der Steuerschuldnerin "verwalte".Denn ein Gesellschafter, der Schulden der Gesellschaft begleicht, stellt dadurch mittelbar der Gesellschaft Vermögensmittel in einer Weise zur Verfügung, die es rechtfertigt, die Gesellschaft steuerrechtlich genauso wie bei der entsprechenden Verwendung eigener Mittel zu behandeln (vgl. BFH, Urteil vom 22. November 2005 - VII R 21/05 -, Juris).
- FG Düsseldorf, 06.06.2007 - 7 K 3484/04
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen den Geschäftsführer einer GmbH für …
Auch der Einwand des Klägers, er habe Gehälter aus privaten Mitteln gezahlt, soweit die GmbH hierzu nicht in der Lage gewesen sei, ist für die Frage des groben Verschuldens unerheblich, denn die Pflicht des Geschäftsführers, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, besteht auch dann, wenn Zahlungen auf die von der GmbH geschuldeten Löhne von einem Gesellschafter-Geschäftsführer aus seinem eigenen Vermögen erbracht werden, ohne dass die Vermögenssphäre der Gesellschaft berührt wird und ohne dass der Geschäftsführer dazu schuldrechtlich verpflichtet war (…BFH Urteil vom 21. Oktober 1986 VII R 144/83 BFH/NV 1987, 286;vom 22. November 2005 VII R 21/05 BFHE 211, 407 BStBl II 2006, 397 ).Ein Gesellschafter, der Schulden der Gesellschaft begleicht, stellt dadurch vielmehr mittelbar der Gesellschaft Vermögensmittel in einer Weise zur Verfügung, die es rechtfertigt, die Gesellschaft steuerrechtlich genauso wie bei der entsprechenden Verwendung eigener Mittel zu behandeln (BFH vom 22. November 2005 aaO.).
- BFH, 28.06.2006 - VII B 267/05
Haftung: Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote
Er hat die Geschäftsführerhaftung bejaht, wenn der Geschäftsführer über die Mittel, die er für die Lohnzahlungen verwandt hat, verfügen konnte, von diesen also die für die Begleichung der Lohnsteuer benötigten Beträge hätte einbehalten und der GmbH zuführen oder an deren Stelle unmittelbar an das FA abführen können (BFH-Urteil vom 22. November 2005 VII R 21/05, BFHE 211, 407, BStBl II 2006, 397; BFH-Beschluss vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655). - FG Niedersachsen, 19.09.2017 - 14 V 161/17
Haftung für Lohnsteuer (Aussetzung der Vollziehung)
Diesem subjektiven Maßstab entsprechend setzt die Haftung auch Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis der betreffenden steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers voraus; ein entschuldbarer, weil nicht grob fahrlässiger Rechtsirrtum lässt die Haftung folglich entfallen (BFH-Urteil vom 22. November 2005 VII R 21/05, BStBl II 2006, 397). - FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16
Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für …
Ausgehend von diesem Sachverhalt und dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.01.1985 (V R 88/85, BFHE 211, 407, BStBI. 2006, 397 Rn. 14), wonach dem Geschäftsführer kein Schuldvorwurf i.S.d. § 69 AO gemacht werden könne, wenn ein mit drei Berufsrichtern besetztes Finanzgericht zur gleichen rechtlichen Einschätzung gekommen sei wie der Geschäftsführer, liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Geschäftsführers vor.