Rechtsprechung
BFH, 27.07.1993 - VII R 21/93 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
StBerG §§ 43 Abs. 4 Satz 2, 53, 57 Abs. 1, 72 Abs. 1; GmbHG § 4; HGB § 18 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Steuerberatung - Firma
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
§ 50a Abs. 1 Satz 1 StBerG
Steuerberatung; Steuerberatungsgesellschaft mbH mit einem Rechtsanwalt als Alleingesellschafter
Papierfundstellen
- BFHE 172, 266
- NJW 1994, 1896 (Ls.)
- BB 1993, 2008
- BStBl II 1994, 262
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung
Dementsprechend hat der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 148, 201, BStBl II 1987, 144 --betreffend den Zusatz "Betriebswirt (VWA)"-- die Revision eines Steuerberaters gegen ein klageabweisendes FG-Urteil zurückgewiesen, ohne eine verfassungsrechtliche Problematik im Zusammenhang mit den anzuwendenden Vorschriften des § 43 Abs. 2 und 3 StBerG anzusprechen (vgl. auch zu § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG: Senatsurteil vom 27. Juli 1993 VII R 21/93, BFHE 172, 266, BStBl II 1994, 262). - OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 LB 50/03
Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft
Eine Irreführung wäre nämlich hiermit nur dann verbunden, wenn der maßgebliche Adressatenkreis, d.h. ein Durchschnittsbetrachter (…vgl. Kleine-Cosack, a.a.O., Rn. 186, 272), hier also in erster Linie durchschnittliche potentielle Mandanten einer Steuerberatungsgesellschaft (vgl. BFH, Urt. v. 27.7.1993 - VII R 21/93 -, BStBl. II 1994, 262) tatsächlich aus der Angabe des berufsfremden Alleingesellschafters - hier der I. - schließen würde, dass dieser Gesellschafter unzulässigerweise auf die Berufsausübung der in der Gesellschaft tätigen Steuerberater Einfluss nehmen könnte, und ihre berufliche Unabhängigkeit damit nicht mehr sichergestellt wäre.Zudem dürfen dem angesprochenen Adressatenkreis ohne - hier fehlende - greifbare Anhaltspunkte keine Vorstellungen unterstellt werden, bei der von einem rechtswidrigen Verhalten der Gesellschaftsorgane ausgegangen wird (vgl. BFH, Urt. v. 27.7.1993 - VII R 21/93 -, BStBl. II 1994, 262).
- BGH, 15.01.2008 - AnwZ (B) 91/06
Zurückweisung der Gehörsrüge betreffend die Anerkennungsfähigkeit einer …
Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 1993 (BFHE 172, 266, 271) brauchte der Senat nicht einzugehen, weil § 50 Abs. 2 und 4 StBerG anders als § 59e Abs. 3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschafter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen.
- BFH, 23.02.1995 - VII R 83/94
Allein die Bestellung einer Steuerbevollmächtigten zur …
Die aus der Verwendung dieser Bezeichnung in der Öffentlichkeit hervorgerufene Vorstellung kann nicht über die für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft im Gesetz geregelten Anforderungen (hier § 32 Abs. 3 Satz 2, § 50 StBerG) hinausgehen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juli 1993 VII R 21/93, BFHE 172, 266, BStBl II 1994, 262, 264), die wie ausgeführt keine Regelung in der Satzung dahin vorschreiben, daß ein als Geschäftsführer bestellter Nicht-Steuerberater die Gesellschaft nur zusammen mit einem Steuerberater-Geschäftsführer vertreten darf. - FG München, 23.03.2015 - 4 K 1636/14
Berufsrecht der Steuerberater: Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
Eine Gesellschaft, in der nur ein Rechtsanwalt einziger Geschäftsführer ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht (…BFH Beschluss vom 21. November 2002 VII B 230/02, BFH/NV 2003, 209; Urteil vom 27. Juli 1993 VII R 21/93, BFHE 172, 266, BStBl II 1994, 262). - BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94
Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen Führens eines …
Sie können auch -- wie der Senat im Urteil vom 27. Juli 1993 VII R 21/93 (BFHE 172, 266, BStBl II 1994, 262) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den vergleichbaren Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts entschieden hat, nicht zur Konkretisierung und Auslegung von Vorschriften über Berufspflichten herangezogen werden.
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