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   BFH, 22.11.2011 - VII R 22/11   

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https://dejure.org/2011,6533
BFH, 22.11.2011 - VII R 22/11 (https://dejure.org/2011,6533)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2011 - VII R 22/11 (https://dejure.org/2011,6533)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2011 - VII R 22/11 (https://dejure.org/2011,6533)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • openjur.de

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung; kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • Bundesfinanzhof

    StromStG § 9 Abs 3, StromStG § 9 Abs 4, StromStG § 2 Nr 3, UmwG § 1 Abs 1 Nr 1, UmwG § 2 Nr 1, AO § 45 Abs 1
    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • Bundesfinanzhof

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 3 StromStG, § 9 Abs 4 StromStG, § 2 Nr 3 StromStG, § 1 Abs 1 Nr 1 UmwG, § 2 Nr 1 UmwG
    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 2 Nr. 3; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 2 Nr. 1; AO § 45
    Kein Übergang der Erlaubnis nach StromStG bei Verschmelzung

  • Betriebs-Berater

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung

  • rewis.io

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwG § 2 Nr. 1; StromStG § 9 Abs. 3
    Erlöschen der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung

  • datenbank.nwb.de

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlöschen der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Übergang des ermäßigten Steuersatzes

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Gesamtrechtsnachfolge von stromsteuerlichen Erlaubnissen bei Verschmelzungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 95
  • BB 2012, 153
  • BB 2012, 687
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.09.2003 - III R 6/02

    Erhöhte Investitionszulage nach § 5 InvZulG bei Formwechsel

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 22/11
    Zur formwechselnden Umwandlung, die durch die Beteiligung nur eines Rechtsträgers und durch dessen zivilrechtliche Kontinuität gekennzeichnet ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass vorbehaltlich bestehender Sonderregelungen die zivilrechtlichen Vorgaben des Umwandlungsrechts auch für das Steuerrecht maßgebend sind und eine personenbezogene Erlaubnis zum selbständigen Betrieb eines Handwerks auch nach dem Formwechsel fortbesteht (BFH-Urteil vom 30. September 2003 III R 6/02, BFHE 203, 553, BStBl II 2004, 85).
  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Dies werde durch das BFH-Urteil vom 22. November 2011 VII R 22/11 (BFHE 235, 95, BFH/NV 2012, 344, betr. Erlöschen einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung) bestätigt, wonach höchstpersönliche Rechtspositionen nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergingen.
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 7 LA 54/17

    Rechtmäßige Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Ausnahme einer

    Es ist überwiegend anerkannt, das personenbezogene öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse (z. B. § 2 GastG, § 34c GewO) nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen (vgl. Sickinger in: Kallmeyer, a. a. O., § 131 Rn. 17; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, 77. EL Oktober 2017, § 14 Rn. 45a; BFH, Urteil vom 22.11.2011 - VII R 22/11 -, juris, m. w. N.).

    Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auch juristische Personen - wie die Klägerin - höchstpersönliche Rechtsbeziehungen haben können (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2011, a. a. O.).

    Bei der - steuerrechtlichen und gewerberechtlichen - Zuverlässigkeit handelt es sich um eine Eigenschaft, die unlösbar mit dem übertragenden Rechtsträger verbunden ist (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2011, a. a. O.).

  • BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19

    Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung

    Mit Urteil vom 22.11.2011 - VII R 22/11 (BFHE 235, 95, ZfZ 2012, 54) hat der Senat entschieden, dass im Falle einer Umwandlung durch Verschmelzung unter Beteiligung von zwei Rechtsträgern die Identität des übertragenden Rechtsträgers nicht gewahrt wird und die Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.

    Abgesehen davon kann sich durch eine Verschmelzung der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Folge verschieben, dass eine Zuordnung des übernehmenden Rechtsträgers zum Produzierenden Gewerbe nicht mehr möglich ist (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 235, 95, ZfZ 2012, 54, Rz 11).

  • BFH, 18.03.2014 - VII R 12/13

    Keine Steuerbegünstigung für den Konzerngesellschaften ohne Erlaubnis zur

    Da die Erlaubnis personen- bzw. unternehmensbezogen erteilt wird (Senatsurteil vom 22. November 2011 VII R 22/11, BFHE 235, 95, ZfZ 2012, 54), liegt eine zweckgerechte Verwendung des begünstigten Stroms nur dann vor, wenn dieser auch vom jeweiligen Erlaubnisinhaber verwendet und nicht an andere selbstständige Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG abgegeben wird.
  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2019 - 13 K 1012/18

    Kraftfahrzeugsteuer: Rückwirkende Gewährung der Vergünstigung für

    Die zitierten steuerrechtlichen Urteile (BFH, Urteil vom 22. November 2011 VII R 22/11, BFHE 235, 95; BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608; FG Bremen, Urteil vom 16. Juli 2015 1 K 32/13 (6), juris) betreffen Fälle, in denen steuerliche Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers durch den Rechtsnachfolger als Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis des Rechtsnachfolgers geltend gemacht wurden (ein vom Erblasser erzielter Verlust wurde vom Erben in dessen eigener Steuererklärung geltend gemacht; eine höchstpersönliche Genehmigung, die an das Tatbestandsmerkmal der "Zuverlässigkeit" anknüpfte, wurde nach einer Verschmelzung vom aufnehmenden Rechtsträger weiterhin beansprucht).
  • VG Aachen, 16.07.2012 - 7 K 1311/12

    Krankenhaus;; Krankenhausapotheke;; Betriebserlaubnis;; Erlöschen;; Abspaltung;;

    vgl. zu diesem Problemkreis: BFH, Urteil vom 22. November 2011 - VII R 22/11 -, juris; Odenthal, Das Schicksal personenbezogener gewerberechtlicher Erlaubnisse bei der Umwandlung von Gesellschaften, GewArch 2005, 132-136; vgl. auch die Übergangsvorschrift § 28 a Abs. 3 Satz 2 ApoG.

    vgl. BFH, Urteil vom 22. November 2011 - VII R 22/11 -, juris, m.w.N.; a.A. wohl Stadie, a.a.O., S. 501, 504.

  • FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21

    Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an

    Die Beteiligung juristischer Personen an einem Rechtsnachfolgevorgang schließt die Existenz höchstpersönlicher Verhältnisse oder Umstände nicht aus; vielmehr ist anerkannt, dass auch juristische Personen höchstpersönliche Rechtsbeziehungen haben können (BFH, Urteil vom 22.11.2011, VII R 22/11, BFHE 235, 95).
  • FG Düsseldorf, 18.04.2012 - 4 K 2625/11

    Stromsteuer: Personenbezogenheit der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG -

    Bei einer nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erteilten Erlaubnis handelt es sich um eine personenbezogene Rechtsposition (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. November 2011 VII R 22/11, BFHE 235, 95; Senatsurteil vom 23. März 2011 - 4 K 2741/10 VE,VSt - juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - 1 K 1149/20 zurück zur Übersicht Seite drucken
    Durch eine Verschmelzung kann sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Folge verschieben, dass eine Zuordnung des übernehmenden Rechtsträgers zum produzierenden Gewerbe nicht mehr möglich ist (BFH, Urteil vom 07.07.2020, VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198 , ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIIR6.19.0, Rn. 23 unter Verweis auf BFH, Urteil vom 22.11.2011, VII R 22/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFHE] 235, 95, ZfZ 2012, 54 ).
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